Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Arbeitsgericht München bietet mustergültig eine Urteilsbegründung zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte: Es muss nur der Klageerfolg von Tatsachen abhängen, die zugleich für die Bestimmung des Rechtsweges bestimmend sind.
So, wenn sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Gekündigte auch dann gegen die Kündigung zur Wehr setzen will, falls sie nicht Arbeitnehmerin ist.
Oder wenn die Mitarbeiterin ein Zwischenzeugnis verlangt (weil nur Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis beanspruchen können, nicht dagegen beispielsweise freie Mitarbeiter).
Das Gericht beschliesst in solchen Fällen klar: „Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet”.
Hier können Sie das Urteil, Az.: 37 Ca 17604/03, mit unseren Leitsätzen nachlesen.

So betitelt die heute neu erschienene Ausgabe - 10/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zu diesem Thema und zu weiteren häufigen Nachbarschaftsstreitigkeiten finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Überrascht Sie dieses Urteil? Verschaffen Sie sich hier mit unseren Leitsätzen, die wir dem Urteil vorangestellt haben, einen Überblick zur Urteilsbegründung. Im Vordergrund stehen der vom Gericht unterstellte prägende Charakter des Bestandteils „Video” und die grundsätzliche Beschränkung auf die unmittelbare Verwechslungsgefahr bei Werktiteln.

Am Sonntag, 15. Februar, haben wir berichtet, dass in Dallas gegen das Ehepaar entschieden worden ist. Sie können nun beim Urteil noch die von uns verfassten Leitsätze nachlesen. Schon die Leitsätze zeigen, dass das Urteil einen instruktiven Einblick in die Zuständigkeitsvorstellungen des U.S.-Rechts vermittelt, - zumal nach dem Recht des Staates Texas die Gerichtsbarkeit so weit reicht, wie es die Due Process Clause der Bundesverfassung erlaubt.

Im Untertitel hieß es noch: „In einem Playboy-Interview antwortet er eindeutig zweideutig”. hier in unserer Meldung vom 16. März 2002 informieren. In dieser Meldung wird insbesondere auch auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.10.1991 hingewiesen. Diese Entscheidung beschreibt detailliert, wie zu unterscheiden ist; und sie fügt hinzu, dass „im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes von einem weiten Fragebegriff auszugehen ist”.
Anmerkung: Dass die Wirklichkeit pluralistisch ist, und welche Konsequenzen aus der Pluralität zu ziehen sind, handeln sämtliche Entscheidungen - genau betrachtet - nicht ab.

Rechtsanwalt Schäfer-Newiger aus unserer Kanzlei hat im „inbrief”, dem Organ des Bundesverbandes Deutscher Markt- und Sozialforscher, das Thema abgehandelt: „Warum Markt- und Sozialforschung und Direktmarketing auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen getrennt werden müssen”. Sie können den Beitrag hier nachlesen.

Im Anhörungsbogen war angegeben worden, die Geschwindigkeit sei in der Radeburger Straße überschritten worden. Richtig war jedoch die Radeberger Straße im selben Ort. Also, es gibt beide Straßen im selben Ort; e statt u, hätte es heißen müssen.
Das Amtsgericht Kamenz entschied: „Zwar genügt grundsätzlich...die Übersendung eines Anhörungsbogens. Hierin muss jedoch die Person der Betroffenen und die begangene Ordnungwidrigkeit konkret bezeichnet werden. Dies beinhaltet im letzteren Falle auch, dass der Tatort genauestmöglich zu bezeichnen ist.”
Folglich wurde im Fall Radeberger-/Radeburger-Straße die Verjährung - so das Amtsgericht - nicht unterbrochen und dementsprechend ist die Vekehrsordnungswidrigkeit nach drei Monaten verjährt.
Az.: 3 OWi Js 14993/03. Sie können das Urteil hier einsehen.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts München, über den wir bereits am 23. Februar berichtet haben, geht noch auf einen weiteren Aspekt ein: die Festlegung der „Regelarbeitszeit” in Betriebsvereinbarungen.
Der Betriebsrat hatte sich darauf berufen, die Betriebsvereinbarung schließe eine Regelarbeitszeit doch gerade für die Wochenenden und für Feiertage aus. Das Arbeitsgericht legt am Ende seines Beschlusses dagegen dar, auch insoweit lasse die Regel eben Ausnahmen zu, und eine Ausnahme sei die Arbeit aus Gründen der Aktualität. Az.: 26 BV 96/03.

Wir danken ... für seine Arbeit und wünschen ihm für die Zukunft viel Erfolg und alles Gute.” Muss der Arbeitgeber diese Dankes- und Zukunftsformel in das qualifizierte Arbeitszeugnis nach § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufnehmen? Nach § 630 Satz 2 BGB ist bekanntlich „das Zeugnis auf Verlangen des Arbeitnehmers auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken”.
Das BAG hat die Frage in einem Urteil vom 20. Februar 2001, 9 AZR 44/00, klar und ausführlich begründet verneint. Das Urteil spricht sich auch dagegen aus, dass der Arbeitgeber in den Schlußsätzen das „Ausscheiden bedauern” muss.
Ganz anders hat jetzt das Arbeitsgericht Berlin diese Frage beantwortet. Az.: 88 Ca 604/03. Es meint, die Formel müsse in das Zeugnis aufgenommen werden, weil sonst ein positiver Gesamteindruck entwertet und damit das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers gefährdet werde. Nur wenn triftige Gründe gegen eine solche Formel sprächen, soll der Arbeitgeber von der Regel abweichen dürfen.
Anmerkung für Nichtjuristen: Die Arbeits- und die Landesarbeitsgerichte sind nicht verpflichtet, Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (die früher zu einem anderen Rechtsstreit, wenn auch zur gleichen Rechtsfrage erlassen worden sind) zu übernehmen. Parteien, die Abweichungen nicht akzeptieren wollen, müssen Rechtsmittel einlegen. In der Regel halten sich die Gerichte jedoch an die höchstrichterlichen Entscheidungen.
Anmerkung für Rechtssoziologen: Zum Inhalt von Zeugnissen hat sich die Rechtsprechung insgesamt außergewöhnlich negativ entwickelt. Vor allem die Arbeitsgerichte erzwingen oft objektiv wahrheitswidrige Zeugnisse. Zu beklagen sind nicht nur einzelne Vergleiche oder Entscheidungen. Das Gefüge stimmt nicht mehr. Arbeitgeber können sich deshalb auf Zeugnisse selbst dann nicht mehr verlassen, wenn sie gerichtlich überprüft worden sind.

Das Lifestyle-Magazin „max” erscheint seit 1991 (bundesweit) im Max Verlag. Die Online-Version des Magazins ist seit 1996 unter der Domain „max.de” zu finden und wird heute von der TOMORROW FOCUS AG veröffentlicht. Für den Max Verlag ist seit 1997 die Wortmarke „http://www.max.de” eingetragen.
Seit April 2003 hat der Beklagte unter der Internetdomain „max-magazin.de” ein Online-Portal auch im Bereich des Lifestyle betrieben.
Geklagt haben der Max Verlag und TOMORROW FOCUS gemeinsam. Das Landgericht München I hat den beiden auf der ganzen Linie Recht gegeben: wegen Verwechslungsgefahr und auch wegen einer Behinderung im Sinne des § 1 UWG.
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts München I und die von uns vorangestellten Leitsätze nachlesen. Az.: 1HK 0 20807/03.