Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Feiern Sie lieber zu Hause? Wenn ja, dann gehören Sie zur großen Mehrheit. Unsere Mandantin Institut für Demoskopie Allensbach hat soeben ermittelt, dass heutzutage 83 % der Bevölkerung ab 16 Jahre lieber zu Hause feiern, 13 % sind „unentschieden, mal so und mal so” und nur 4% „fahren in den Urlaub, z. B. auf die Kanaren oder in den Winterurlaub”.
Der Anteil der zu Hause Feiernden ist seit 2000 stets (leicht) angewachsen. Vor allem viele der Unter-30jährigen haben ihr Verhalten geändert. Von dieser Gruppe suchen statt früher 17 % heute nur noch 7 % an Weihnachten das Weite.

Gestern wurde in der Presse über ein Urteil des Landgerichts München I zur Veröffentlichung eines älteren Fotos der „Busen-” bzw. „Busenmacher-Witwe” (beides rechtlich zulässig, noch nicht rechtskräftig) berichtet. Dieses Foto zeigt die Witwe in unverfänglicher Bekleidung. Sie hatte sich damals bewusst ablichten lassen. Das Foto war in einer Zeitschrift veröffentlicht worden, um zu zeigen, wie die Witwe „aussah, bevor der Doktor zum Messer griff”. Da das Gericht dem Verlag die weitere Veröffentlichung untersagte, sehen wir davon ab, dieses Foto ins Netz zu stellen.
Das Gericht stellt zur Begründung seiner Entscheidung einen bislang in der Diskussion um das Straßburger Urteil unbeachteten Aspekt heraus, der sogar für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und gegen das Straßburger Urteil vom 24. Juni spricht. Das Gericht führt nämlich aus (Hervorhebungen durch uns):
„Die Antragstellerin weiß heute, dass sie zu einer gewissen Berühmtheit gelangt ist, ja sie vermarktet diesen Umstand sogar tatkräftig. Aufgrund dieses Bewußtseins vermag sie auch zu steuern, ob und wenn ja, wie sie etwaigen Pressefotografen, sei es auch nur beim Verlassen des Hauses oder bei einem privaten Einkauf, gegenübertritt. Unabhängig von der Frage, ob derartige Fotos aus dem Privatleben ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 19. 10. 2004 - Az. VI ZR 291/03), hat es die Antragstellerin jedenfalls heute in der Hand, ihr Verhalten und ihr äußeres Erscheinungsbild diesem Umstand anzupassen, zumal etwaige Rechtsbehelfe der Antragstellerin meist eine Erstveröffentlichung derartiger Fotos selbst im Falle der Rechtswidrigkeit nicht verhindern können. All diese Möglichkeiten bestehen für das vorliegende Jugendfoto indes nicht. Denn damals war der Antragstellerin noch nicht bekannt, dass sie 15 Jahre später im Zentrum der Medienöffentlichkeit stehen würde.”
Das heißt für die Würdigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Das Landgericht München I hat, um in anderem Zusammenhang gegen eine Zeitschrift zu entscheiden, ein Sesam öffne Dich-Argument zugunsten der Kommunikationsfreiheit eingeführt. Die Prominenten können doch sogar steuern, wie sie in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden. Folglich wird ihr Persönlichkeitsrecht insoweit überhaupt nicht oder nur wenig beeinträchtigt. Folglich muss erst recht so abgewogen werden, wie das Bundesverfassungsgericht zwischen dem Recht auf Kommunikationsfreiheit und Persönlichkeitsrecht abgewogen hat. Dies gilt vor allem für die Fälle, in denen die Prominenten nicht im geringsten belästigt worden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Aspekt in seiner Grundsatzentscheidung vom 15. 12. 1999, der zusätzlich für seine Entscheidung spricht, noch nicht verwertet. Das Straßburger Urteil vom 24. Juni 2004 erwähnt diese Überlegung schon gar nicht und trägt auch nicht etwa ein Argument vor, das mittelbar diesen Gedanken widerlegen könnte.

So betitelt die neue Ausgabe - 53/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

RA Berger-Delhey aus unserer Kanzlei hat in der Fachzeitschrift ZTR ein Thema abgehandelt, das zwar für Unternehmensjuristen laufend Bedeutung gewinnt, in der Praxis aber doch vernachlässigt wird. Er gibt einen Abriss des Verfahrens bei ordentlicher und außerordentlicher Kündigung; und er bespricht die neue Regelung, nach welcher kein besonderer Kündigungsschutz besteht, wenn im Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft nicht nachgewiesen oder offenkundig ist.
Sie können hier die Abhandlung vollständig nachlesen.

So lautet das aktuelle Rechtsthema von Lisa Wohnen & Dekorieren (Ausgabe Nr. 1/2005). Weitere Infos zum Thema sowie zusätzliche Dienste finden Sie hier.

Das Oberlandesgericht Hamm hat zu einem typischen Schadensfall zwei Grundsätze klar herausgestellt:
- - Einerseits: Wer an Bushaltestellen räumen und streuen muss, darf sich nicht auf die günstigere Rechtsprechung zu Gehwegen neben Haltebuchten verlassen. Der Verpflichtete darf nicht einen Streifen längs der Innenseite der Bordsteinkante ungeräumt lassen. Wer diese Pflicht verletzt, haftet. Im entschiedenen Fall war eine Schulbushaltestelle nur mangelhaft geräumt worden.
- - Andererseits. Wer auf dem ungeräumten Streifen geht, muss sich „gesteigert, notfalls extrem gesteigert, sorgfältig” verhalten. Weil sie nicht sorgfältig genug war, hat das OLG Hamm der verletzten Busfahrerin ein Drittel Eigenverschulden angerechnet.
Hier können Sie im Urteil des OLG Hamm Einzelheiten nachlesen. Az.: 9 U 116/04.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen schließen oft die Haftung „für Schäden aus, die vor der Verlustanzeige entstanden sind und auf einer schuldhaften Verletzung der Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten beruhen”. Der Bundesgerichtshof hat sich nun in einem ausführlichen, umfassenden Urteil mit der Frage befasst, wie diese AGB anzuwenden sind, wenn der Karteninhaber behauptet, er habe die persönliche Geheimzahl unzugänglich notiert.
Das Ergebnis: Meist greift dieser Haftungsauschluss, selbst wenn der Karteninhaber Stein und Bein schwört, er habe keinem Dritten ermöglicht, die PIN, also die persönliche Geheimzahl, auszuspähen.
Hier können Sie das Urteil des Bundesgerichtshofs abrufen und feststellen, worauf Sie bei einer Auseinandersetzung mit Ihrer Bank oder Ihrer Sparkasse achten müssen. Az.: XI ZR 210/03.

Die meisten wissen: Ehegatten haben gegenüber Ledigen den Vorteil, sich zur Einkommensteuer zusammen veranlagen lassen zu können. Zur Berechnung der Einkommensteuer wird dann auf das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der oft günstigere Splittingtarif angewendet. In aller Regel muss ein Ehegatte der Zusammenveranlagung zustimmen, wenn der andere zusammen veranlagt werden möchte.
Vor allem wenn Ehegatten dabei sind, sich zu trennen, kommt es vor, dass ein Ehepartner dieser Zusammenveranlagung nicht mehr zustimmt. Zu diesem Fall hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, Az.: Az: XII ZR 128/02:
Ein Ehegatte ist auch dann verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob das Paar überhaupt noch (nach § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) verlangen kann, zusammen veranlagt zu werden. Im entschiedenen Fall hatte die Gattin eingewandt, sie habe schon Zwillinge geboren, Vater sei nicht ihr Mann und das Paar hätte so gelebt, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht (mehr) erfüllt seien.
Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Zustimmung nach dem BGH-Urteil nur dann, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt.
Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen.

Das Amtsgericht Rudolstadt hat im Anschluß an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München in einem für die Praxis bedeutungsvollen Urteil dargelegt, dass und warum das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1994 heute zu einem anderen Ergebnis führen muss:
Heute steht - anders als damals vom BGH angenommen - zur Sicherheit der Datenübertragung per Telefax fest, „dass es sich in der Tat um ein außerordentlich sicheres Übertragungsmittel handelt. Das OLG München hat deshalb mit einem Beschluss vom 8. 10. 1998 in bewusster Auseinandersetzung mit der vorliegenden BGH-Entscheidung die Auffassung vertreten, dass bei einem Absenden eines Telefax und einem Sendebericht mit OK ein Beweis des ersten Anscheins dafür erbracht sei, dass die Daten dem Empfänger auch tatsächlich zugegangen sind.” So das AG Rudolstadt in seinem Urteil.
Auf dieser Basis ist zu vermuten, dass die gesamte Rechtsprechung umschwenken und künftig einen Beweis des ersten Anscheins bejahen wird.
Das Urteil des AG Rudolstadt (2 C 694/03) können Sie hier nachlesen. In ihm finden Sie auch Ausführungen dazu, was es im Einzelnen bedeutet, dass mit Sendeberichten der Anscheinsbeweis geführt werden kann.

Es lohnt sich für die Verlage, bei Adam und Eva anzufangen, wenn sie Forderungen überprüfen. Ist der Verfügungskläger überhaupt unter der angegebenen Anschrift erreichbar?
Das Landgericht München I hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil „nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch im Anwaltsprozess nicht auf die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers bzw. des Antragstellers verzichtet werden kann.....”.
Im entschiedenen Fall war Post als unzustellbar zurückgekommen. Ein Firmen- und ein Klingelschild fehlten. Niemand im Haus kannte die Firma.
Hier können Sie das uns vor drei Wochen zugestellte Urteil des Landgerichts München I nachlesen.