Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Die Ölquellen sind nicht richtig verteilt. Er hat alle, ich keine.” Zitat aus dem morgen erscheinenden FOCUS 15/2005.

Wir haben am 23. März an dieser Stelle über den Beschluss des BVerfG berichtet, bei dem fraglich ist, wie stark er die Satire gefährdet. Nun hat sich Stefan Biskamp, stellvertretender Chefredakteur der unmittelbar betroffenen „WirtschaftsWoche” in der neuesten Ausgabe von „medien aktuell” 13/2005 zu diesem Beschluss geäußert:
„Das Detail, das Sommer in Rage bringt, ist von absurder Nichtigkeit: Um fünf Prozent wurde sein Kopf in der Collage verzerrt... Der Spruch des Bundesverfassungsgerichts hat eine in ihrer Absurdität kaum zu überbietende Pointe: Er läuft auf die Forderung hinaus, dass Personen so verzerrt dargestellt werden müßten, dass unmißverständlich und ohne jeden Zweifel der Eindruck einer Collage entstünde... Ist es das, was Ron Sommer will: Die totale Verzerrung, die totale optische Verunglimpfung?”
Anmerkung zu dieser Kommentierung (und nochmals zum Beschluss des BVerfG):
Stefan Biskamp hat Recht. Aber: Die WirtschaftsWoche braucht nur - in dem vom Bundesverfassungsgericht an den Bundesgerichtshof zurückverwiesenen Verfahren - nachzuweisen, dass das BVerfG Sachverhalt falsch unterstellt hat. Unterstellt hat das BVerfG, die Leser würden selbst bei einer Satire annehmen, eine Einzelheit - wie das photografisch abgebildete Gesicht Ron Sommers - werde hundertprozentig realistisch wiedergegeben und nicht etwa um 5 % leicht verzerrt. Die Leser - so das BVerG - müssten gesondert zu jedem Detail, getrennt wahrgenommen, klar erkennen, dass es verzeichnet sei.
So nebenbei wird wieder einmal ein Grundsatzfehler offenkundig. Die Entscheidungen unterstellen, „die Betrachter” würden alle „davon ausgehen, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussieht”. Bezeichnenderweise formuliert der Beschluss direkt neben: „die Betrachter” genauso: „der Betrachter”. In Wirklichkeit fassen die Betrachter unterschiedlich auf. Die eine Gruppe fasst so auf, wie die Richter, die beim BGH und die andere Gruppe so, wie die Richter, die beim BVerfG entschieden haben. Der Verf. dieser Zeilen vermutet, dass die Richter des BVerfG einer lediglich kleinen Gruppe angehören, die nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes unbeachtlich ist.

Hätten Sie geglaubt, dass es so etwas gibt? Das Bundesverfassungsgericht hatte über diesen Sachverhalt zu entscheiden:

  • Im Juli 2000 beantragte ein Strafgefangener beim Landgericht Hamburg, ihm einen sog. Schülerstatus zur Aufnahme eines Fernstudiums zu erteilen.
  • Das LG lehnte ab, das Oberlandesgericht hob als Rechtsbeschwerdegericht am 11. September 2001 die Entscheidung des LG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurück.
  • Im Oktober 2001 vermerkte die damals zuständige Richterin, sie sei überlastet und könne nicht entscheiden.
  • Dann wechselte mehrmals die Besetzung der betreffenden Richterstelle. Getan hat das Landgericht in der Sache nichts.
  • Am 6. September 2002 legte der Antragsteller beim LG eine Untätigkeitsbeschwerde ein. Das LG leitete diese Beschwerde pflichtwidrig nicht an das OLG weiter.
  • Auch auf eine Sachstandsanfrage des Antragstellers hin unternahm das LG nichts.
  • Der Antragsteller fragte schließlich direkt beim OLG nach dem Sachstand.
  • Das OLG forderte nun beim Landgericht die Akten an.
  • Das LG reagierte nicht, obwohl es nur die Akten an das benachbarte OLG hätte weiterleiten müssen.
  • Das LG ließ auch eine zweite Aufforderung des OLG unerledigt liegen.
  • Nach der dritten Aufforderung übermittelte schließlich das LG die Akten an das OLG.
  • Am 2. Januar 2003 stelte das OLG fest, die Untätigkeit des LG sei rechtswidrig!
  • Dennoch hat das Landgericht weiterhin nicht entschieden.
  • Schließlich legte der Antragsteller eine Verfassungsbeschwerde ein.
  • Das Bundesverfassungsgericht fragte beim LG an, ob mittlerweile entschieden worden sei.
  • Keine Reaktion.
  • Das BVerfG forderte nun schriftlich die Akten an. Keine Reaktion des LG.
  • DasBVerfG forderte ein zweites Mal die Akten beim LG an. Erneut keine Reaktion.
  • Das BVerfG rief den zuständigen Richter beim LG an.
  • Die Akten übermittelte das LG immer noch nicht.
  • Über den Antrag, den Schülerstatus zuzubilligen, entschied das Landgericht die ganze Zeit genau so wenig.
  • Das BVerfG telefonierte noch mehrmals mit dem zuständigen Richter.
  • Dann erst wurden die Akten vom LG dem Bundesverfassungsgericht zugeleitet.
  • Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg erklärte gegenüber dem Bundesverfassungsgericht, sie wolle nicht Stellung nehmen.
  • Nun entschied am 29. März 2005 das BVerfG, die Untätigkeit verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz.
  • Jetzt müssen die Akten erst zurück zum Landgericht Hamburg. Vielleicht wird nun „beschleunigt” über den Antrag selbst geurteilt.
Das Az. des Bundesverfassungsgerichts-Beschlusses: 2 BvR 1610/03. Dieses Beispiel offenbart, dass das gesamte System nicht stimmt. Der Antragsteller hatte allein im Jahre 2002 beim LG Hamburg 54 Vollzugsverfahren anhängig gemacht. Also: Ohnmacht des Gerichts als Antwort. Die notwendigen Auslagen muss dem Antragsteller die Freie und Hansestadt Hamburg erstatten.

Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Urteil entschieden: Umzurechnen ist der Jahresendbetrag, nicht der Quadratmeterpreis.
Der Unterschied hat im entschiedenen Fall 17 % ausgemacht. Die Umrechnung nach dem Quadratmeterpreis ist deshalb so viel günstiger: Es ist auf den nächstliegenden Cent aufzurunden. Die Aufrundung wirkt sich selbstverständlich sehr viel stärker aus, wenn sie sich auf jeden Quadratmeter bezieht und nicht lediglich auf den Jahresendbetrag.
Wir haben Ihnen das Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: III ZR 363/04, hier ins Netz gestellt. Dieses Urteil weist auch auf die gleichlautende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hin.

Der FOCUS berichtet heute kurz über ein uns am vergangenen Donnerstag zugestelltes Urteil. Der Sachverhalt: Ein Anrufer hatte 1.000 €, 240 € und noch einmal 1.000 € gewonnen. Seine Klage auf Auszahlung des Gewinns blieb erfolglos.
Das Landgericht München I wies die Klage schon deshalb ab, weil „zwischen den Parteien (nur) Spielverträge im Sinne des 29 0 12315/04.

Häufige Streitpunkte zwischen eBay-Käufern und -Verkäufern sind die Bewertungen, die im Nachgang zu einer abgeschlossenen Auktion abgegeben werden können. Ist die Bewertung negativ, stellt sich die Frage, ob verlangt werden kann, dass die Erklärung gelöscht wird.
Das Amtsgericht Eggenfelden hat unter dem Aktenzeichen 1 C 196/04 entschieden: Ein Anspruch auf Löschung von negativen „Bewertungen” von Kunden der Internetplattform eBay besteht analog § 1004 BGB dann, wenn eine unwahre Tatsache behauptet wird. Wertungen lassen sich dagegen grundsätzlich wegen der Meinungsfreiheit nicht als falsch angreifen.
Im entschiedenen Fall ließ das Gericht die Bewertung „unglaublich unverschämt” zu. Der Kritiker hatte so auf die Vorwürfe: „Null Ahnung von Porto und Verpackung” und „Vielleicht liegt's ja am Alter” reagiert.
Anmerkung: Allein schon die (zutreffende) Gegenüberstellung von einerseits Tatsachenbehauptung und andererseits Meinungsäußerung und Wertung zeigt, dass die Auseinandersetzungen in der Regel schwieriger sein werden als der im Äußerungsrecht weniger Erfahrene erwarten wird. Bis sich die Praxis an diese Streitigkeiten gewöhnt hat, besteht sogar die Gefahr, dass die Problematik oft gar nicht voll erkannt wird. Zu den äußerungsrechtlichen eBay-Fragen gilt grundsätzlich alles, was Sie auf unserer Homepage zum Presserecht finden, insbesondere unter „Tatsachenbehauptung”, „Meinungsäußerung” und „Schmähkritik”. Der Gesetzgeber wird sich damit befassen müssen, wie er es mit Gegendarstellungen, Widerrufen und Richtigstellungen halten will.

So betitelt die neue Ausgabe - 15/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

OB Ude auf die Fage: „Welches politische Projekt würden Sie beschleunigt wissen wollen?”:
„Eine EU, die den Bürgern und ihren Städten nützt und nicht nur den Konzernen.”
Zitiert aus dem FOCUS von heute 14/52.
Und gleich noch aus demselben Fragebogen: „Wo zappen Sie immer weg?”:
„TV-Müll wie Reklame ...”

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat auf Verwechslungsgefahr erkannt und entschieden, dass die Marke „Mind/focus” gelöscht wird. Der Kernsatz:
„Stehen sich aber der den Gesamteindruck prägende und somit selbständig kollisionsbegründende Bestandteil der angegriffenen Marke und die Widerspruchsmarke gegenüber, die zudem über eine erhöhte Kennzeichnungskraft verfügt, ist von einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr der Streitmarken auszugehen.”
Wir haben Ihnen den gesamten Beschluss Az. 301 25 262.9/41 ins Netz gestellt.

Heute Früh hat der Bundesfinanzhof bekannt gegeben, dass die 1999 eingeführte Regelung gegen Gemeinschaftsrecht, also gegen EU-Recht, verstößt. Für den BFH ist die Rechtslage so klar, dass er den Fall nicht einmal (erneut) dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat.
Wir haben Ihnen das nun vollständig bekannt gegebene Urteil vom 10. Februar hier ins Netz gestellt. Az.: V R 76/03.