Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 47/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

RA Schäfer-Newiger aus unserer Kanzlei hat im PharmaBarometer in einem Interview zum neuen Kodex des Vereins „Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie” Stellung genommen, - insbesondere auch im Hinblick auf die Teilnahme der Ärzte an Marktforschungsprojekten.
Hier können Sie das Interview in vollständigem Wortlaut nachlesen.

Diese Vorlesung befasst sich mit der in vielen Bereichen zu beobachtenden neuen Vorherrschaft der Bilder. Sie zeichnet sich auch dadurch aus, dass jeweils weltweit führende Experten referieren. Heute spricht (in englischer Sprache) Rem Koolhaas, Professor für Architektur und Stadtdesign von der Harvard University über: „Post Iconic Turn. Advantages of Neglect”. Ort: Audimax der Ludwig-Maximilian-Universität München. Beginn 19 Uhr s.t. Beachten Sie: Meist ist das Audimax bzw. die Aula bei dieser Vorlesung „überfüllt”.

Was eBay und gewerbliche Anbieter befürchteten, ist eingetroffen. Verbraucher dürfen Geschäfte mit gewerblichen Anbietern widerrufen.
Die vollständige Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, wohl aber eine Mitteilung der Pressestelle des BGH.
Wir werden über dieses Urteil Az.: VIII ZR 375/03 weiter berichten.

Zu Renovierungsbestimmungen in Mietverträgen können Sie nun schon auf vier Entscheidungen des BGH aus neuerer Zeit zurückgreifen.
1. Verpflichtet ein (Formular-)Mietvertrag einen Mieter, sowohl in bestimmten Zeitabständen als auch beim Auszug zu renovieren, dann sind diese Verpflichtungen wegen des Summierungseffekts rechtsunwirksam. Az.: VIII ZR 335/02. Dieses Urteil haben wir - zusammen mit älteren Entscheidungen - in dieser Rubrik am 17. Januar 2004 besprochen.
2. Legt der (Formular-)Mietvertrag starre Fristen fest, ist diese Verpflichtung rechtunwirksam. Wir haben dieses Urteil -VIII ZR 361/03 - am 18. September 2004 an dieser Stelle erläutert.
3. Schränkt die Renovierungsbestimmung dagegen dahin ein, dass eine Frist nicht greift, wenn der tatsächliche Zustand keine Renovierung verlangt, dann ist die Bestimmung insgesamt rechtswirksam. So hat der BGH ein Berufungsgericht, das die Rechtsprechung des BGH falsch angewandt hatte, belehrt. Az.: VIII ZR 378/03. Wir haben über dieses Urteil am 24. Oktober 2004 berichtet.
4. Nun hat der BGH in einem in dieser Woche vollständig vorgelegten Urteil - VIII ZR 360/03 - noch erweitert: Der in diesem Urteil beurteilte Vertrag bestimmte zunächst in einer Ziff. 1, dass „sich der Mieter verpflichtet, die laufenden (turnusmäßig wiederkehrenden) Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten auszuführen”. In einem (geringen) Abstand folgten dann starre Fristen zur Ausführung bestimmter Schönheitsreparaturen. Das Urteil:
Wegen des Zusammenhangs ist nicht nur die Klausel mit den starren Fristen rechtsunwirksam, sondern auch die allgemeine Verpflichtung in Ziff. 1. Nach dieser Feststellung muss der Mieter überhaupt nicht schönheitsrenovieren; vielmehr greift - mangels einer vertraglichen Bestimmung - die abdingbare gesetzliche Regelung, dass der Vermieter zu renovieren hat.
Wir stellen Ihnen hier dieses neue Urteil des BGH - VIII ZR 360/03 - ins Netz.

So betitelt die neue Ausgabe - 46/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied wie zuvor schon das Oberlandesgericht Köln:
Ein Anwalt, der sich direkt an den Gegner wendet, verletzt nur das Berufs-, nicht aber das Wettbewerbsrecht. Deshalb kann der übergangene Anwalt nur berufsrechtlich erfolreich vorgehen, nicht jedoch gerichtlich einen Unterlassungsanspruch durchsetzen.
Das OLG Nürnberg begründet seine Meinung damit, dass dem berufsrechtlichen Verstoß der erforderliche „Wettbewerbsbezug” fehle und der Verstoß nur „das besonders wichtige Gut der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege” betreffe.
Anmerkung: Vermutlich würde eine empirische Untersuchung ergeben, dass derartige Verstöße sehr wohl - zumindest überwiegend - unmittelbar wettbewerbsbezogene Zwecke verfolgen und von daher die gesamte Problematik noch einmal überdacht werden müsste.
Wir stellen Ihnen hier Auszüge aus dem Urteil des OLG Nürnberg ins Netz. Veröffentlicht wurde dieses Urteil bereits in der neuen Ausgabe des OLG Report Bayern (BayObLG. Oberlandesgerichte München, Bamberg und Nürnberg).

Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg kann als Musterentscheidung für viele Auseinandersetzungen nach Operationen dienen. Es sind zu unterscheiden:
1. Der Inhalt der ärztlichen Aufklärungspflicht. Zur Grundaufklärung gehört in aller Regel ein Hinweis auf das schwerste möglicherweise in Betracht kommende Risiko. Diese Pflicht ist, wenn eine Hüftkopfendoprothese eingesetzt wird, nicht erfüllt, falls lediglich in einer eher verschleiernden Aufzählung auch „Nervenverletzung” mit aufgeführt wird.
2. In den Fällen unzureichender Risikoaufklärung steht dem Patienten regelmäßig ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Arztvertrages zu.
3. Trotz unzureichender Risikoaufklärung steht dem Arzt das vereinbarte Honorar zu, wenn die Operation erfolgreich durchgeführt worden ist.
4. Mit einem Schadensersatzanspruch kann der Patient gegen den Honoraranspruch des Arztes aufrechnen.
Worauf es im Einzelnen sonst noch ankommt, können Sie hier im rechtskräftigen Urteil des OLG Nürnberg, Az.: 5 U 2383/04, nachlesen.

Zu der Frage nach dem Wert des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 („Caroline”) interessiert die neueste englische Rechtsprechung:
Auch in der neuesten Entscheidung des House of Lords wird - anders als vom Straßburger Urteil - der Kern der deutschen Rechtsprechung zur Berichterstattung über Prominente bestätigt; nämlich der Grundgedanke, dass die „Vorbildfunktion der Prominenten” den Medien grundsätzlich erlaubt, die Realität zu vermitteln.
Diese neueste Entscheidung - vom 6. 5. 2004, Naomi Campbell v. MGN Ltd. - unterstützt Prominente insoweit gegenüber der bisherigen Rechtsprechung stärker, als sie nicht mehr eine Vertrauensbeziehung zwischen dem Berichtenden und dem Prominenten als Anspruchsgrundlage verlangt. Aber sie erlaubt beispielsweise im konkreten Fall, über die Drogenabhängigkeit eines Prominenten allgemein (jedoch nicht über Details wie die Therapie) zu berichten.
Im neuesten Heft der GRURint (10/2004) wird diese neue Entscheidung zusammen mit einer instruktiven Anmerkung eines Doktoranden - Stephan Balthasar - veröffentlicht. Über die Diskussion zum Staßburger Urteil können Sie sich eingehend informieren, wenn Sie links in die Suchfunktion eingeben: „Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte” und, noch ertragreicher: (des) „Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte”.

Der Verkäufer garantiert mit einer solchen Erklärung die Beschaffenheit. Mit einem vertraglichen Gewährleistungsausschluss lassen sich die Konsequenzen aus dieser Beschaffenheitsgarantie nicht umgehen. Der Schadensersatzanspruch besteht auch, wenn den Verkäufer kein Verschulden trifft.
Das Urteil des OLG Koblenz (5 U 1385/03) können Sie hier abrufen.