Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Zuerst hat das Arbeitsgericht Schwerin gegen die Gewerkschaft (ver.di) geurteilt: Tarifvertäge werden nicht verletzt, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit von 35 auf 30 Stunden herabsetzt. Beurteilt hatte das Arbeitsgericht den Normalfall, dass der Tarifvertrag nur die Höchst-, aber keine Mindestarbeitszeit regelt. Am 18. Juli haben wir über dieses Urteil eingehend berichtet und die Meinung vertreten, dass hier ein Modell zur Erhaltung von Arbeitsplätzen gefunden worden ist.
Nun ist uns auch - bereits mit vollständiger Begründung - das erste Urteil zu den Klagen der Arbeitnehmer gegen die Änderungskündigungen zugestellt worden. Das Arbeitsgericht Schwerin hat zugunsten des Arbeitgebers entschieden: Die Änderungskündigungen mit Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 35 auf 30 Wochenstunden sind rechtswirksam.
Das Urteil befasst sich auch mit vielen Nebenfragen - bis hin zu Fragen der sozialen Auswahl. Wir haben, wie üblich, das Urteil in Leitsätzen zusammengefasst, die Sie hier ebenso wie die vollständige Entscheidung nachlesen können.
So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe - 37/2003 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Die Geschichte reicht ins Jahr 1994 zurück. Damals war in Hamburg gegen eine Brauerei eine einstweilige Verfügung erlassen und 1995 ein Ordnungsgeld verhängt worden. Im Hauptsacheverfahren wurde die Klage jedoch - nachdem ein demoskopisches Gutachten eingeholt worden war - abgewiesen. Die Klägerin verzichtete im Jahre 2002 konsequenterweise auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung.
Das Landgericht Hamburg urteilte nun, dass das Ordnungsgeld aus der Staatskasse zurückgezahlt werden muss:
„Mit dem Wegfall des Titels ist dem Ordnungsmittelverfahren die Grundlage entzogen. Damit hat sich herausgestellt, dass der Ordnungsmittelbeschluss nicht hätte ergehen dürfen, weil in Wahrheit kein Verbot existierte, dessen Übertretung zu ahnden war...Demgemäß ist der Ordnungsbeschluss aufzuheben.”
Az.: 312 0 514/94.
Das LG Hamburg lehnte damit die Gegenansicht ab, das Ordnungsgeld werde wegen Ungehorsams gegen eine bestehende einstweilige Verfügung verhängt und deshalb sei das Ordnungsgeld nicht zurückzuzahlen.
Die wichtigste rechtspolitische Konsequenz für den Kampf um einstweilige gerichtliche Maßnahmen ist klar: Wer von seinem Recht überzeugt ist, obwohl gegen ihn einstweilen verfügt wurde, kann es auf ein Ordnungsgeld ankommen lassen. Und wer überlegt, ob er ein Ordnungsgeld durchsetzen soll, muss nicht bedenken, dass am Ende der Staat das einmal eingegangene Ordnungsgeld behält, und er dem Gegner dieses Ordnungsgeld unter Umständen zu erstatten hat. Kurzum: Die Verfahren um Ordnungsgelder sind entschärft.
In einem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall hatte ein Verband viele Apotheken als Anbieter von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung abgemahnt. An den Hersteller der von den Apotheken vertriebenen Schlankheitsnahrung wendete sich der Verband dagegen nicht. Der Hersteller klagte gegen den Verband und bekam Recht:
Unabhängig davon, ob die Werbung für das Produkt rechtmäßig ist oder nicht, greift der Verband mit den massenhaften Abmahnungen rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Herstellers ein. Wörtlich:
„Wäre der Verband tatsächlich nicht ausschließlich an der Gebührenerzielung, sondern wenigstens auch an der Unterbindung eines Wettbewerbsverstoßes interessiert, dann hätte er jedenfalls auch die für die Rechtsverfolgung leicht erreichbare Klägerin angegriffen und hätte so die Ursache der vermeintlich unrichtigen Werbung komplett beseitigen können.”
Az.: 312 0 569/02.
Das Urteil befasst sich nur mit Massenabmahnungen. Es ist jedoch, meinen wir, entsprechend auf alle Fälle anwendbar, bei denen kein Grund dafür ersichtlich ist, warum der Abmahnende nicht die Ursache komplett beseitigt.
Wenn Sie sich beschweren, wird Ihnen in der Regel geantwortet: „Wir vermitteln ähnlich wie die Deutsche Telekom AG diese 0190-Servicerufnummern lediglich an unsere Kunden. Auf den Einsatz haben wir leider keinen Einfluss.” So einfach können sich die Anbieter von Mehrwertdienste-Rufnummern jedoch nicht herauswinden, wie auch das Landgericht Hamburg jüngst entschieden hat, Az.: 312 0 165/03.
Der Anbieter muss, wenn er von einer Rechtswidrigkeit erfährt, „umgehend gegen ihren Kunden vorgehen, und zwar zunächst im Wege der Abmahnung und, wenn dies nicht zum Erfolg führt, durch kurzfristige Sperrung der verwendeten Abrufnummer und der weiteren an diesen Kunden vergebenen Rufnummern”.
Verstößt der Anbieter gegen diese Pflicht, haftet er als Mitstörer für die unerlaubte Faxwerbung. Er muss sich deshalb dem Fax-Empfänger gegenüber strafbewehrt verpflichten, dass die Werbung unterlassen wird. Weigert sich der Anbieter kann ihn der Empfänger sofort erfolgreich verklagen.
erklärt die Justizministerin von Baden-Württemberg, Werwigk-Hertneck, FDP, an einer für den Medienpraktiker entlegenen Stelle; - in der neuesten Ausgabe 8/2003 der Zeitschrift für Rechtspolitik in einem von Prof.Gerhardt geführten Interview. Sie selbst will für Baden-Württemberg und die FDP allerdings auch den strafrechtlichen (!) Schutz des gesprochenen Wortes auf den Bildnisschutz erstrecken.
Die Frau Ministerin wörtlich: „Das baut eine weitere Hürde auf, auch fern des Geldbeutels. Das ist eine höhere Schwelle als die in Deutschland üblichen Schmerzensgelder.”
Zu Caroline von Hannover meint Sie dann aber immerhin doch: „Man darf sie sicherlich photographieren, wenn sie sich in der Öffentlichkeit bewegt, weil sie eine Person des öffentlichen Lebens ist.” Etwas anderes wäre auch verfassungswidrig, meint der Verfasser dieser Zeilen.
So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe 36/2003 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Immer wieder stellen wir bei Leseranfragen fest, dass Unsicherheit über die Rechte des Käufers bei Online-Auktionen - beispielsweise über eBay - besteht. Kurz und bündig:
Online-Auktionen sind in aller Regel keine echten Versteigerungen. Vielmehr ist Kaufrecht anwendenbar - so wie wenn Sie in einem Online-Shop etwas kaufen. Wenn Sie als Privatmann von einem Unternehmer kaufen, können Sie die Ware auch bei einer Online-Auktion ohne Begründung innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.
Wurden Sie nicht ordnungsgemäß belehrt, können Sie auch über die 14 Tage hinaus die Ware retournieren.
Ein Urteil, das zu dieser Thematik Stellung nimmt, können Sie hier nachlesen.
Das Amtsgericht Meldorf hat entschieden, Az.: 83 C 1404/02: Der Patient gerät, wenn er nicht erscheint, nach den §§ 293 und 296 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Annahmeverzug und muss deshalb nach § 611 in Verbindung mit § 615 BGB grundsätzlich die vereinbarte Vergütung zahlen.
Das Urteil betrifft zwar eine ambulante Operation für einen plastischen chirurgischen Eingriff. Die vom AG Meldorf herangezogene Rechtsgrundlage gilt jedoch grundsätzlich für jeden Arzttermin. Nur kann die Anwendung dieser Normen im Einzelfall dazu führen, dass wegen anderer Umstände doch keine Vergütung beansprucht werden kann; so zum Beispiel, wenn sich das Nichterscheinen nicht auswirkt, weil die nächsten Patienten schon gewartet haben.
Der FOCUS veröffentlicht in seiner heute erscheinenden Ausgabe ein Interview mit Prof. Wolff von der Universität München. Ein Auszug aus den Antworten auf die Fragen zur Pflicht der Geiseln, Kosten zu erstatten:
„Grundlagen sind das Konsulargesetz und das Auslandskostengesetz. Die Bundesregierung kann in Rechnung stellen: Die Auslagen für Hilfeleistungen, die dem Einzelnen unmittelbar zugute kommen. Konkret regelt das Auslandskostengesetz, was berechnet werden darf, so z.B. Transportkosten, Telefongebühren, Hotelrechnungen. Meist summiert sich das auf relativ kleine Beträge unter 10.000 Euro. Touristen, die Risiken eingehen, müssen nicht mehr zahlen. Der Staat hat keinen Anspruch, am Profit durch eine Vermarktung zu partizipieren.”
Die Geiseln müssen sich demnach auch dann nicht an Lösegeldzahlungen beteiligen, wenn sie sich richtig gut vermarkten.
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