Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Oft sind Kündigungen allein schon deshalb rechtswidrig, weil der Arbeitgeber nur eine Beendigungskündigung erklärt hat. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat nun geurteilt, dass unter Umständen selbst dann nur eine Änderungskündigung zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer ein Änderungsangebot kurz vor der Kündigung abgelehnt hat.
In dem vom LAG Hamm entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer auf ein Angebot geantwortet, er könne so der Änderung nicht zustimmen, es müssten dann künftig wenigstens die Überstunden vergütet werden. Diese Ablehnung erlaubte dem Arbeitgeber nach Ansicht des LAG Hamm nicht, eine (reine) Beendigungskündigung statt einer Änderungskündigung zu erklären.
Nebenbei geht das LAG Hamm auch darauf ein, dass ein Änderungsangebot vollständig und eindeutig sein muss, dem Arbeitnehmer eine Überlegungsfrist von einer Woche einzuräumen ist, und dass der Arbeitgeber darüber hinaus klarstellen muss, im Falle einer Ablehnung beabsichtige er zu kündigen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Beendigungskündigung von vornherein wegen eines Verstoßes gegen das ultima ratio-Prinzip rechtsunwirksam, wenn eine Änderungskündigung möglich gewesen wäre.
Az.: 7 Sa 1624/02.
Anmerkung für die Studierenden der Rechtssoziologie: Ob Arbeitsrecht, ob Steuerrecht oder irgendein anderes Recht, mit dem gesunden Menschenverstand kann auch der Intelligenteste selbst rechtlichen Angelegenheiten des täglichen Lebens nicht ohne Hilfe eines Spezialisten sicher bearbeiten.
Viele, die eine srafbewehrte Unterlassungserklärung fordern, wissen gar nicht, dass die Unterlassung vereinbart werden muss. Deshalb antworten sie nicht, dass sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung als Angebot annehmen. Dieser Irrtum wirkt sich aber nicht negativ aus.
Das Oberlandesgericht Bremen hat jüngst die Rechtsprechung bestätigt:
„Zwar hat die Klägerin (der gegenüber die Unterlassung erklärt worden ist) nicht vorgetragen, ob und in welcher Weise sie das ihr von der Beklagten seinerzeit unterbreitete Angebot angenommen hat, doch bedurfte es einer solchen Tatsachenbehauptung nicht. § 151 Satz 1 BGB bestimmt nämlich, dass der Vertrag durch die Annahme des Antrags (auch) zustande kommt, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Zwar liegt ein ausdrücklicher Verzicht hier nicht vor, es ist aber eine Verkehrssitte des Inhalts anerkannt, dass bei für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Geschäften ein stillschweigender Verzicht nicht anzunehmen ist...(folgt Hinweis auf Palandt).”
Das Urteil führt anschließend im Einzelnen aus, dass die Voraussetzung „lediglich vorteilhaftes Geschäft” bei strafbewehrten Unterlassungserklärungen erfüllt ist.
Ganz klar ist die zitierte Begründung allerdings nicht. Es ist nicht völlig sicher, welche Alternative des § 151 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Gericht bejaht. Klar ist jedoch - auch sonst in der Rechtspraxis - das Ergebnis: Die strafbewehrte Verpflichtung zur Unterlassung ist grundsätzlich auch dann rechtsverbindlich, wenn der Begünstigte nicht ausdrücklich geantwortet hat, er nehme die Erklärung an.
Az.: 2 U 67/02.
Wurzeln des Nachbarbaumes hatten die Garage der Klägerin beschädigt. Die entstandenen Schäden muss der Nachbar ersetzen.
Dem Nachbarn nützte es nichts, sich darauf zu berufen, er hätte den Baum gar nicht gepflanzt. Das Amtsgericht Siegburg, Az.: 5a C 545/97, urteilte:
Auch wenn die Natur die Störungen auslöst, gilt der Eigentümer grundsätzlich als Störer. Er haftet, wenn er - wie sich die Juristen ausdrücken - durch Tun oder Unterlassen ermöglicht hat, dass das benachbarte Grundstück beeinträchtigt wird. Folglich muss der Nachbar für den Schaden aufkommen, wenn er einen Baum zwar nicht selbst gepflanzt hat, den Sämling aber bis zur Größe eines Baumes hat wachsen und die Wurzeln in den benachbarten Garten hat wachsen lassen.
Dieses Urteil des AG Siegburg können Sie hier nachlesen.
Vor dem Amtsgericht Köln (Az.: 118 C362/98 ) hat ein Grundstückseigentümer erfolglos gegen seinen Nachbarn geklagt, der vor einiger Zeit vier Thujen zu nah' an die Grenze gepflanzt hatte. Das Gericht stellte fest, dass sich der Kläger zu spät an das Gericht wandte:
„Werden Bäume zu nahe an die Grenze gepflanzt, muss sich der Nachbar rechtzeitig dagegen wehren. § 47 des nordrhein-westfälischen Nachbargesetzes schließt sechs Jahre nach dem Anpflanzen von Bäumen einen Beseitigungsanspruch aus."
Der Beklagte hatte stets beteuert, dass die Bäume vor mehr als 6 Jahren gepflanzt wurden. Der Kläger bestand jedoch mit einem Beweisangebot darauf, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Das Ergebnis: Auf Grund einer Jahrringanalyse stellte der Sachverständige fest, dass die vier Thujen bereits 1992 gepflanzt worden sind.
Folglich blieb der Kläger nicht nur auf den Gerichtskosten, sondern auch auf den Sachverständigenkosten sitzen.
Materielle Ausschlussfristen gibt es nicht nur in Nordrhein-Westfalen, sondern auch in einigen anderen Bundesländern. Bezüglich Fristbeginn und Fristlänge gilt es, regionale Unterschiede zu beachten. So beträgt die materielle Ausschlussfrist z.B. in Bayern und Hessen nur fünf Jahre.
Das Urteil können Sie hier nachlesen.
Ein aktuelles, hier erstmals veröffentlichtes Beispiel, das vermutlich die EU selbst noch nicht kennt: Die Verabschiedung der so überaus wichtigen und umstrittenen Richtlinie 2003/33/EG über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen.
Diese Richtlinie ist im „Mitentscheidungsverfahren” erlassen worden. In ihm müssen sich Parlament und Rat einigen. Als verbindlich veröffentlicht wurde die Richtlinie jedoch mit einem Text, der - neben einer Vielzahl von weniger wichtigen sprachlichen Abweichungen - in drei gravierenden Passagen vom Parlament überhaupt nicht beschlossen wurde!
Beschlossen hatte das Parlament einen Text für „Printmedien”, in der bekanntgemachten Richtlinie heißt es stattdessen: „gedruckte Veröffentlichungen”. Werden von der Richtlinie nun beispielsweise Plakate erfasst?
Artikel 10 der als Richtlinie veröffentlichten Fassung enthält einen Absatz 2, den das Parlament nie gesehen, geschweige denn beschlossen hat. Absatz 2 verpflichtet die Mitgliedsstaaten, der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, welche die Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet der Richtlinie erlassen.
Die dritte Abweichung: Das Parlament hatte beschlossen, dass die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt; die veröffentlichte Richtlinie legt dagegen fest, dass die Richtlinie bereits ab dem Tag der Veröffentlichung gilt.
Zu der Nichtigkeitsklage, welche die Bundesrepublik Deutschland Ende dieses Monats, spätestens in den ersten Septembertagen einreichen wird, muss der Europäische Gerichtshof demnach vorab beurteilen, ob die Richtlinie überhaupt beschlossen worden ist. Bislang hat der EuGH - obwohl solche Fehler laufend vorkommen - die Veröffentlichung eines Textes, den das Parlament gar nicht beschlossen hat, noch nie beurteilt. Dieses Mal muss er Stellung nehmen.
Wir zitieren aus dem Vollmachtsformular, das sich ein Rechtsanwalt von seinen Mandanten unterschreiben lässt und uns nun zu seiner Legitimation in einem Rechtsstreit vorgelegt hat:
„Die Vollmacht umfasst die umfassende Information von Medien. Insoweit ist der Rechtsanwalt von der anwaltlichen Schweigepflicht entbunden. Medieninformationen erfolgen stets namens und im Auftrag des Mandanten.”
Am Ende des Formulars soll der Mandant auch noch unterschreiben:
„Der Mandant ist ausdrücklich einverstanden, dass der Rechtsanwalt die ihm überlassenen Unterlagen 6 Monate nach Mandatsbeendigung vernichten kann.”
Bei diesem Anwalt ist der Mandant gut „aufgehoben”.
FOCUS MONEY geht in seiner morgen erscheinenden Ausgabe 35/2003 auf einige kostengünstige Möglichkeiten ein, sich bei Rechtsproblemen zu helfen. Hingewiesen wird auf Auskünfte von Mietervereinen, Automobilclubs, Verbraucherzentralen und Gewerkschaften. Erwähnt werden Schlichtungsstellen und Mediationsverfahren. Eingeleitet und abgeschlossen wird der Artikel mit Plänen zu „Rechts-Stores”. Ein Unternehmen will bis Ende 2007 im Franchise-System 300 Rechts-Stores eröffnet haben.
Vor dem Amtsgericht Leverkusen hat ein Grundstückseigentümer erfolglos gegen seinen Nachbarn geklagt. Az.: 20 C 344/97. Der Nachbar hatte vor ca. 18 Jahren an seiner Grundstücksgrenze 17 Fichten mit einem Abstand von ein bis zwei Metern gepflanzt. Die mittlerweile bis 10 m hohen Bäume, die später eine Hecke bildeten, durften stehen bleiben.
Werden Bäume zu nahe an die Grenze gepflanzt, muss sich der Nachbar rechtzeitig wehren. § 47 des nordrhein-westfälisches Nachbargesetzes schließt grundsätzlich sechs Jahre nach dem Anpflanzen von Bäumen einen Beseitigungsanspruch aus. Maßgeblich ist also nicht erst die Zeit, ab welcher die Bäume stören.
Eine Ausnahme besteht allerdimgs in den Fällen, in denen der Abstand unmittelbar von der Höhe der Anpflanzung abhängig ist. Dann gilt: Die sechs Jahre laufen erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der vom Gesetz vorgesehene Abstand infolge des Wachstums der Anpflanzung nicht mehr gewahrt und die vorgeschriebene Höhe überschritten worden ist.
Allein wegen der Höhe der Bäume kann in der Regel nicht verlangt werden, dass Bäume beseitigt werden. Bei der Entziehung von Licht und Luft durch Bäume, die auf einem Nachbargrundstück stehenh, handelt es sich um so genannte negative Einwirkungen, die regelmäßig nicht nach § 1004 BGB abgewehrt werden können. Wir erhalten wöchentlich Zuschriften von Lesern, die zeigen, wie unbefriedigend diese Rechtslage ist. Solange jedoch kein Gericht den Mut findet, das Gesetz - was möglich wäre - anders auszulegen, kann man nur an den Gesetzgeber appelieren.
Das Urteil können Sie hier abrufen.
Ob und wann gegen den Nachbarn vorgegangen werden kann, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. So muss ein Nachbar in Bayern und Hessen beispielsweise innerhalb von fünf Jahren reagieren.
Eigentümer, die einmal durch Bäume gestört werden können, sollten sich folglich rechtzeitig über die bei Ihnen geltenden Regeln informieren, um später nicht vor vollendeten Tatsachen zu stehen. Weitere Informationen zu Themen rund um den Garten finden Sie in dem von uns betreuten Mein schöner Garten Ratgeber Recht.
So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe 35/2003 der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt nimmt an:
Der relevante Verkehr (relevant public) in den nicht-englischsprachigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union versteht bei den Zeichen MARY GREEN und PAUL GREEN „GREEN” als Zunamen, PAUL und MARY als Vornamen („would readily perceive Green as a surname, whereas Paul and Mary would be recognised as Christian names”). Den Nachnamen fasst der Verkehr als beherrschenden und unterscheidungskräftigen Teil des Zeichens auf. Deshalb verwechselt ein erheblicher Teil („a significant part of the public would establish an association between the signs such as to confusion, in the sense of believing that the goods originate from the same commercial source”).
Az.: R 3077/2002.
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