Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes muss der Verkäufer grundsätzlich selbst dann nicht von sich aus den Käufer über Provisionen aufklären, wenn von dem Kaufpreis 35 % als Provision auf den Vermittler entfallen. Az.: V ZR 308/02.
Es nützt Ihnen in der Regel nichts, wenn Sie nachweisen können, dass Sie zu solchen Sätzen nie und nimmer kaufen wollten. Folglich bleibt nur, sich nachweisbar vor Abschluss des Vertrages zu vergewissern. Werden Ihnen falsche Provisionssätze vorgespiegelt, können Sie sich dann wegen arglistiger Täuschung schadlos halten.
Aber, denken Sie daran, Sie müssen beweisen, dass sie arglistig getäuscht worden sind.
Der Beweis gelingt Ihnen am besten, wenn Sie auf einer Klausel im Vertrag bestehen, - zum Beispel mit dem Wortlaut: „Der Verkäufer versichert, dass in dem Kaufpreis nur eine Provision in Höhe von....€ enthalten ist. Provision ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Gemeint sind auch mittelbare Provisionen und ähnliche Leistungen, Vergütungen an irgendwelche Akquisitionsbeteiligte eingeschlossen.” Gut wäre, wenn ergänzt weden würde: „Der Kaufpreis setzt sich wie folgt zusammen:....Andere Käufer erhalten keine besseren Bedingungen, auch künftige Käufer nicht.”
Bei Immobilienkäufen ist eine Klausel im notariellen Vertrag auch deshalb empfehlenswert, weil die Vertragstexte entgegenstehende Regelungen enthalten können. Ergänzend sollten Sie sich nach Vergleichspreisen erkundigen. Am häufigsten hören wir aus dem Kreis der Leser, dass sich später herausgestellt hat: Der Quadratmeterpreis für die Eigentumswohnung war sogar schon ohne die Provision überzogen, und dann waren in den Kaufpreis auch noch insgesamt 20 %, mitunter sogar 35 % Provisionen einkalkuliert.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat - wie schon in erster Instanz das Landgericht Hamburg - geurteilt:
In Jugendzeitschriften darf grundsätzlich nicht für das Herunterladen von Klingeltönen, Logos, Sounds oder ähnlichem per Mehrwertdienst-Telefonnummer geworben werden, wenn sich die Kosten nicht übersehen lassen. Der Grund:
„Anerkanntermaßen ist das Ausnutzen geschäftlicher Unerfahrenheit wettbewerbswidrig, wobei als Unerfahrene insbesondere Kinder und Jugendliche in Betracht kommen.” In diesen Fällen wird im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, UWG, gegen die guten Sitten verstoßen.
Das Aktenzeichen beim OLG Hamburg: 5 U 97/02.

Das OLG Frankfurt a. M. hat sich umfassend mit dem Begriff „weltweit” befasst, - veranlasst durch einen Streit um die Werbung: „Weltweit die Nr. 1 in Online und Internet”. Az.:L 6 U 12/00. Die Kernsätze aus der Urteilsbegründung:
- „Die Verwendung des Begriffs 'weltweit' zur bloßen Kategorisierung einer Größenangabe ist im allgemeinen Sprachgebrauch etabliert.”
- „Den Erwartungen des Verbrauchers, die durch den Gebrauch des Begriffes 'weltweit' im Zusammenhang mit einer Spitzenstellungsbehauptung geweckt werden, ist jedenfalls dann genügt, wenn die Präsenz des betreffenden Unternehmens nicht auf ein einzelnes Land oder eine Region beschränkt ist und das Unternehmen darüber hinaus auch hinsichtlich seiner internationalen Verbreitung eine Spitzenstellung einnimmt.”

Haben Sie schon daran gedacht, Ihre GmbH-Satzungen an die neue Rechtschreibung anzupassen, und dass die Anpassung eine Satzungsänderung darstellen könnte?
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird angenommen, dass die Anpassung an die neue Rechtschreibung und an die neue Zeichensetzung eine Satzungsänderung mit allem Drum und Dran verlangt. Ein Teil des Schrifttums verlangt sogar eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

Bislang haben sich Leser, soweit bekannt, an den Presserat gewandt, wenn sie sich über einen Presseartikel zu Gewalt und Brutaltät beschwerten. Ziffer 11 des Pressekodex bestimmt berufsethisch:
„Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität.”
Der Presserat hat aufgrund solcher Beschwerden schon mehrfach Verstöße gegen Ziff. 11 gerügt.
Nun hat ein Düsseldorfer Exportkaufmann wegen eines Artikels einen Verlag angezeigt. Der FOCUS berichtet in seiner Ausgabe von heute, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg wegen eines stern-Artikels ermittelt. Nach § 131 des Strafgesetzbuches wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe belangt, wer in Presse oder Rundfunk „grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeit gegen Menschen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt”.
Absatz 3 des § 131 schränkt allerdings medienfreiheitlich ein, dass das Verbot nicht gilt, „wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient”. Der Artikel betrifft den des Mordes angeklagten Computertechniker, der über das Internet ein Opfer gesucht und dann getötet, zerteilt und gegessen haben soll.
Journalisten wird ergänzend interessieren: Gerügt wird beim Presserat nicht der einzelne Journalist, sondern der Verlag mit seiner Zeitschrift. Die Strafnorm richtet sich dagegen gegen die verantwortlichen Journalisten.

In der FOCUS-Ausgabe von morgen werden in „Sprüche der Woche” zitiert
-- Einerseits der Chef der Sächsischen Binnenhäfen angesichts des Niedrigwassers: „Für uns gibt es nur schönes Wetter und gutes Wetter. Schönes Wetter ist Sonnenschein - allerdings haben wir nichts davon -, gutes Wetter ist der Regen.”
-- Andererseits der Deutsche Brauer-Bund: „Der Wettergott ist und bleibt der Verkäufer Nummer eins für die deutsche Brauwirtschaft.”

Hier können Sie das Urteil des LG München I, Az.: 33 O 8429/03 mit unseren Leitsätzen zu der Frage nachlesen: Wie ist die Behauptung „Billiges Plagiat” zu beurteilen?.

Heute wird in Medien über ein gerichtliches Verfahren unter der Überschrift: „Naddel ist nicht für Milch geschützt” berichtet, zum Beispiel in einer Notiz der F.A.Z. auf Seite 8. Naddel ist der Spitzname oder das Pseudonym für Nadja Abd El Farrag. Soweit ersichtlich werden bislang nur markenrechtliche Aspekte berücksichtigt und in diesem Rahmen nur die Verwechslungsgefahr im engeren Sinne. „Naddel” soll leer ausgehen, heißt es in den Berichten.
Die Rechtsprechung gewährt jedoch in mehreren Entscheidungen auch für Vornamen sowie für Berufs- und Künstlernamen (Pseudonym) namensrechtlichen Schutz. Mit einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23.7.1959 hat diese Rechtsprechung begonnen, „Romy”, Az.: 6 U 870/59. Einen Vorläufer hat diese Rechtsprechung in einer Entscheidung des Kammergerichts aus dem Jahre 1920 „Ossi Oswalda”.
Am nützlichsten wäre für „Naddel”, soweit der Sachverhalt bekannt ist, ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.1.1983: „Uwe”, Az.: 160/80. Dieses Urteil wird heute noch allgemein anerkannt. In ihm führt der BGH aus:
So ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt worden, dass der Vorname als Teil eines Künstlernamens den Namensschutz genießen kann, wenn schon sein alleiniger Gebrauch beim Publikum die Erinnerung an den Träger des Künstlernamens weckt und daher geeignet ist, Verwechslungen mit diesem hervorzurufen.”
Im Fall Naddel kommt eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne in Betracht. Zu ihr erklärt der BGH in seinem Uwe-Urteil:
Sie liegt vor, wenn „die in Betracht kommenden Verkehrskreise in der beanstandeten Verwendung des Vornamens 'Uwe' durch den Bekl. ...einen Hinweis darauf sehen..., dass der Bekl. aus Reklamegründen den Vornamen des Kl. mit dessen Erlaubnis benutze...”.

Es steht jetzt sicher und bekanntgabefähig fest: Die Bundesregierung wird gegen die EG-Richtlinie 2003/33EG „zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen” beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg klagen. Eingereicht wird diese Nichtigkeitsklage voraussichtlich Ende August .
Diese Richtlinie wurde erlassen, nachdem und weil der EuGH am 5. Oktober 2000 die Richtlinie 98/43/EG zu Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen für nichtig erklärt hat. Veranlaßt wurde auch schon dieses Urteil durch eine Nichtigkeitsklage der Bundesregierung.
Die Bundesregierung begründet die zweite wie die erste Nichtigkeitsklage insbesondere mit einer Kompetenzüberschreitung. Wäre die Kompetenz klar, würde die Bundesregierung, trotz der weiteren Einwände, wohl nicht klagen.
Begleitet wird diese Klage der Bundesregierung von Individualklagen aus der deutschen Wirtschaft; so durch eine Klage der Nürburgring GmbH.
Unsere Kanzlei, die mit mehreren Anwälten in unterschiedlichen Funktionen mit der Auseinandersetzung befasst ist (jedoch nicht als Parteivertreter), erwartet, dass auch diese zweite Nichtigkeitsklage der Bundesregierung erfolgreich sein wird. Für die Medien erscheint uns ein Aspekt, der bislang nicht im Vordergrund steht, besonders bedeutsam:
Der Wortlaut der angegriffenen Richtlinie 2003/33EG kann so aufgefasst werden, dass die Richtlinie sogar unmittelbar in die Redaktionsarbeit eingreift. Lobende und empfehlende Artikel wären dann verboten. So etwa Artikel, die auf eine bessere Verträglichkeit bestimmter Sorten hinweisen, oder Bildpublikationen mit rauchenden Prominenten. Für Eingriffe in die Redaktionsarbeit der Medien ist die EG jedoch unfraglich unzuständig.

So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe 32/2003 der FREIZEIT REVUE das aktuelle Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.