Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Hamm belegt, dass Gerichte besonders empfindlich reagieren, wenn umstritten ist, ob sich der Fahrer unerlaubt vom Unhfallort entfernt hat. In dem Urteil heißt es unter anderem:
„Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung... ergeben sich schon alleine daraus, dass der Kl. diese Behauptung erst im Laufe dieses Prozesses erhoben hat. In der Klageschrift findet sich die Behauptung nicht, obwohl dort eingehend dazu Stellung genommen wird, ob der Kläger Obliegenheiten zur Aufklärung verletzt hat.”
Zum überzeugenden Vortrag gehört auch, sich vorab zu vergewissern, ob der Vortrag schlüssig ist. So reicht es nicht aus, vom OLG Hamm vorsorglich eingewandt, geltend zu machen, man habe gleich vom nächsten Parkplatz aus die Schadenshotline der Versicherung angerufen.
Achten Sie zum schlüssigen Vortrag vor allem darauf, wenn die Vollkaskoversicherung den Schaden übernehmen soll: Der Fahrer muss sich selbst bei Regen grundsätzlich so verhalten, dass festgestellt werden kann, ob er zum Unfallzeitpunkt fahrtüchtig war. Versuchen Sie, sich konstruktiv zu verhalten. Dass Ihnen unter Schock Fehler unterlaufen können, wird Ihnen zugestanden. Aber es sollte möglichst klar ersichtlich sein, dass Sie verantwortungsvoll handeln wollten. Auch hier gilt: Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus.
Im entschiedenen Fall blieb ein vollkaskoversicherter Porsche-Fahrer auf einem Kfz-Schaden von 21.000 DM und auf Leitplanken-Reparaturkosten von 3.000 DM sitzen.
Az.: 20 U 193/02.
Das Amtsgericht Wiesbaden hat eine Klage der nachfahrenden Klägerin aus Beweisgründen abgewiesen.
Der vorausfahrende Fahrer hatte als Zeuge behauptet, seine Ladung sei, so formuliert das Urteil, „mit einer Plane derart vollständig abgedeckt gewesen, dass ein Stein habe nicht rausfliegen können”. Diese Aussage hielt das Gericht für genauso glaubwürdig wie die gegenteilige Aussage einer bei der Klägerin mitfahrenden Zeugin. Wegen der Beweislast der Anspruchstellerin wies das Gericht die Klage ab.
Das Gericht konnte nicht argumentieren, der Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs müsse den Schaden deshalb tragen, weil der Stein entweder von der Ladefläche gefallen oder von den Rädern des vorausfahrenden Fahrzeugs hochgeschleudert worden sei. Der Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs haftet nämlich in der Regel nicht für weggeschleuderte Steine. Rechtsprechung nehmen nämlich für den Normalfall an, das Hochschleudern von Steinen stelle ein unabwendbares Ereignis dar (für das der Halter nicht haftet).
Aber Vorsicht, es gibt Ausnahmen. Ein Beispiel: Wurde frisch gestreut, muss langsamer gefahren werden.
Az.: 93C 401/02-30.
Auf mehrfachen Wunsch stellen wir den Beschluss Az.: 7 W 38/03 des OLG Hamburg, über den wir an diesem Montag, 28. Juli, berichtet haben, hier ins Netz. Den Beschluss erster Instanz, in dem das Landgericht Hamburg (Az.: 324 0 421/03) dagegen umgekehrt gegen Prinz Ernst August von Hannover entschieden hat, können Sie hier nachlesen. Welche Entscheidung ist besser begründet? Hat das LG Hamburg wirklich nicht Recht, wenn es überlegt:
„Der Antragsteller (der Prinz) hat die Verbreitung des Bildnisses aber deswegen hinzunehmen, weil im vorliegenden Fall ein konkreter Anlass für eine Berichterstattung über seine Person vorlag. Dieser Anlass besteht in dem Verhalten des Antragstellers, das die angegriffene Aufnahme zeigt: Darauf ist der Antragsteller zu sehen, wie er, mit einem eleganten Anzug begleitet auf dem Beifahrersitz eines Personenkraftwagens sitzend, bei vollständig heruntergekurbeltem Fenster sein rechtes Bein und den nur mit einer Socke bekleideten Fuß aus dem Fenster des Fahrzeuges hängen läßt. Ein solches Verhalten ist bereits per se ungewöhnlich; äußerst ungewöhnlich ist es, wenn ein Angehöriger der gesellschaftlichen Oberschicht - zu der der Antragsteller als Angehöriger des europäischen Hochadels, Schwiegersohn eines amtierenden Fürsten und zudem wohlhabender Geschäftsmann gehört -, ein solches Verhalten in aller Öffentlichkeit an den Tag legt.”
Das OLG Hamburg meint dagegen, wie Sie nachlesen können:
„...denn wenn der Antragsteller nicht zu den Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung zählt, ihm sicherlich keine Vorbild- oder Leitbildfunktion zukommt, so bedarf es keiner Information darüber, wie sich der Antragsteller in der Öffentlichkeit bewegt...”
Ist das OLG Hamburg zu trocken?
Wegen der Unterlassungsverfügung des OLG Hamburg geben wir vorsorglich das Foto hier nicht wieder. Das LG Hamburg beschreibt das Foto aber, wie hervorgehoben, anschaulich. Veröffentlicht wurde das Foto in BUNTE Ausgabe 26/2003 bei „Leute von gestern”.
Anmerkung für die Studierenden: Wieder einmal zeigt sich der Dezionismus, und wie Recht Prof. Lerche hat, wenn er schreibt:
„Jeder Rechtsberater deutscher Medienunternehmen wird in die Zwangsrolle eines Hellsehers versetzt.”
Der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Prof. Seitz bestätigt: „Der Anwalt wird dem Mandanten kaum je zuverlässig sagen können, wie das Gericht entscheiden wird.....Ach der Richter ist so frei.”
Wann immer geprüft wird, ob ein Foto von Prinz Ernst August von Hannover publiziert werden darf, muss diese Argumentation des OLG Hamburg aus einem uns soeben zugegangenen Beschluss bedacht werden:
„..., denn wenn der Antragsteller nicht zu den Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung zählt, ihm sicherlich keine Vorbild- oder Leitbildfunktion zukommt, so bedarf es auch keiner Information darüber, wie sich der Antragsteller in der Öffentlichkeit bewegt, wenn es sich dabei nicht um eine ereignisbezogene Situation handelt...Dass hier eine eigenständige Wortberichterstattung über das 'abgebildete Ereignis' - ohne Veröffentlichung des den belustigenden Effekt auslösenden Fotos - nicht erfolgt wäre, weil selbst im Sinne der Unterhaltungspresse ohne jeglichen Informationswert, bedarf keiner Erörteung.”
Az.: 7 W 38/03. Das Landgericht hatte noch gegen Prinz E.A. von Hannover entschieden. Es läßt sich die Meinung vertreten, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 26. April 2001 noch nicht mit einem Fall befasst hat, wie er nun zu beurteilen war. Im konkreten Fall bestand im illustrierten Bericht kein unmittelbarer Zusammenhang mit der absoluten Person der Zeitgeschichte. Illustriert wurde: „Ernst August fährt durch Paris - Fuß außen” (unbeschuht aus dem Autofenster gestreckt).
berichtet der FOCUS in seiner morgen erscheinenden Ausgabe 31/2003.
Anlaß des Artikels ist die umstrittene Rechtslage zu heimlichen Vaterschaftstests.
Das Landgericht München I hat geurteilt, dass heimliche Abstammungsgutachten nicht unbedingt unlauter und damit wettbewerbswidrig seien. Beklagte war in diesem Verfahren die Firma Genedia. Das Gericht hat die Frage offen gelassen, berichtet der FOCUS, ob es den Datenschutz verletzt, wenn etwa ein Mann die Erbsubstanz eines Kindes ohne dessen Einverständnis oder jenes der Mutter analysieren lässt.
Interessant ist unter anderem noch: Auftraggeber sind auch Großeltern. Selbst Mütter lassen testen, um zu erfahren, wer denn nun der biologische Vater ist.
Ein Kfz-Fahrer fährt nachts um 3 Uhr einen betrunkenen Fußgänger auf einer Landstraße an. Der Betrunkene ging in dunkler Kleidung bei Regen auf der Fahrbahn, obwohl ein separater Fußweg vorhanden war. Er blieb auch nicht am Fahrbahnrand, sondern - so das Gericht - mitten auf der Fahrbahn des entgegenkommenden Fahrzeugs. Der Fußgänger muß deshalb die Scheinwerfer des (entgegenkommenden) Fahrzeugs gesehen haben und ist offenbar dennoch nicht an den Fahrbahnrand ausgewichen.
Wie entscheiden Sie? Hat der Fahrer schuldhaft gehandelt?
Das OLG Nürnberg meint: Schuldig. Die Begründung: „Es kann dahinstehen, ob die Geschwindigkeit des Fahrzeugs den Sichtverhältnissen angepasst war, denn die Tatsache des Unfalls zeigt, dass er entweder zu schnell gefahren ist oder unaufmerksam war”. Darauf, ob der Fahrer vielleicht in die Straße hineingetorkelt ist, geht das Urteil nicht ein. Az.: 6 U 1150/02.
Das OLG Nürnberg hat nicht einmal die Rechtsprechung angewandt, die besagt: Ist das Verschulden des einen Teils die weitaus überwiegende Schadensursache, hat dieser den Schaden allein zu tragen. Mittelbar läßt sich aus dem Urteil lesen, dass das OLG Nürnberg diese Rechtsprechung wegen der Betriebsgefahr des Kfz außer Acht gelassen hat.
Verteilt hat das Gericht schließlich den Schaden mit einer Mithaftungsquote des Fahrers von 1/6, also immerhin soll der Fahrer nur zu 1/6 haften. Aber der Vorwurf, der Fahrer habe sich schuldig gemacht, steht.
Ein 100.000 € Gewinnspiel bietet Burda Direct auf seinem großen Online-Portal neben vielen anderen Angeboten. Die Verlosungen finden unter juristischer Aufsicht unserer Kanzlei statt. Wöchentlich werden Sachpreise verlost, monatlich eine Reise und am Jahresende werden für einen Gewinner 50.000 Euro ausgelost.
Das Landgericht München I hat nun sein zweites Urteil gegen „Frau von Heute"; begründet und zugestellt. Diese Begründung hilft als Muster zu Fragen der Nachahmung von Pressetiteln. Im Mittelpunkt des Urteils steht:
- Über die Herkunft kann selbst mit einem anderslautenden Titel vermeidbar getäuscht und damit gegen § 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb verstoßen werden.
- Im konkreten Fall „spielt der Gedanke der Fortwirkung eine zusätzliche Rolle”, weil ein nur geringfügiger Abstand von der ersten Verletzungsform die einmal entstandene Fehlvorstellung nicht aufhebt.
- Wird der Handel ersucht, die nachahmende neben der nachgeahmten Zeitschrift zu platzieren„, kommt als weiterer besonderer wettbewerblicher Umstand die Behinderung hinzu”.
Wir haben Ihnen das vollständige Urteil mit unseren Leitsätzen hier ins Netz gestellt.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz