Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Beide Marken sind verwechslungsfähig. Besonders interessant: Es reicht für die Schweiz aus, dass die Marke in Deutschland benutzt worden ist. Hier haben wir Ihnen das Urteil mit von uns formulierten Leitsätzen ins Netz gestellt.

Der Vermieter verletzt in der Regel keine Nebenpflicht, wenn er beim Abschluss eines Mietvertrages mit dem Mieter Vorauszahlungen für Nebenkosten vereinbart, die die Höhe der später anfallenden tatsächlichen Kosten deutlich unterschreiten. So entschied kürzlich der BGH, Az. VIII ZR 195/03. Sie können das Urteil hier einsehen.
Der BGH argumentiert vom Größeren zum Kleineren (argumentum a majore ad minus):
„Den Parteien des Mietvertrages steht es (sogar) frei, von Vorauszahlungen auch gänzlich abzusehen. ... § 556 Abs. 2 Satz 2 BGB untersagt es lediglich, Vorauszahlungen in unangemessener Höhe, nämlich unangemessen überhöht festzusetzen. ..”.
Nur bei einem besonders groben Missverhältnis oder bei einem anderen Ausnahmetatbestand kann sich der Mieter oft erfolgreich auf arglistige Täuschung oder gar auf Betrug berufen. Es empfiehlt sich für den Mieter, gerade wenn die Vorauszahlungen verlockend gering sind, sich schriftlich bestätigen zu lassen, wie hoch die Nebenkosten in den letzten Jahren waren, und dass keine höheren Nebenkosten zu erwarten sind. Der Mieter kann miit dem Vermieter Nebenkosten auch verbindlich pauschal vereinbaren.

So betitelt die heute neu erschienene Ausgabe - 12/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Sogenannte Bauherrenmodelle erweisen sich vielfach als Flop; - meist deshalb, weil die tatsächlich erzielten Mieterträge häufig bei weitem nicht die im Prospekt prognostizierten Mieten erreichen.
Der Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 355/02) hat nun grundsätzlich zugunsten der Anleger entschieden: Empfiehlt die kreditgebende Bank einem Interessenten ein Bauherrenmodell, so muss sie ihn - auch ungefragt - informieren, wenn die tatsächlichen Mieterträge bereits fertiggestellter Objekte nicht den prognostizierten Mieten entsprechen und die Vermietung der Wohnungen Schwierigkeiten bereitet.
Die Entscheidung können Sie hier nachlesen.

Ein Telefonkunde ist dem Netzbetreiber gegenüber nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten sog. Dialer (Anwahlprogramm) erfolgte und der Kunde sorgfältig war.
Der BGH hat unter anderem den Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV (Telekommunikations-Kundenschutzverordnung) herangezogen. Nach ihm muss der Kunde nicht für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte zahlen, sofern er diese Nutzung nicht zu vertreten hat. Der BGH hat weiter berücksichtigt, dass der Telefonnetzbetreiber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste hat. Deshalb - so der BGH - sei es angemessen, den Netzbetreiber das Risiko eines solchen Mißbrauchs tragen zu lassen.
Das Urteil ist noch nicht vollständig mit Begründung bekannt gegeben worden. Die vollständige Entscheidung (Urteil vom 4. März 2004, Az. III ZR 96/03) stellen wir Ihnen ins Internet, sobald sie veröffentlicht ist.

Themen sind u.a.: Die Wahl der Sprecherin; Wahl der Mitglieder für die neu eingeführten Beschwerdekammern 1 und 2 sowie des Beschwerdeausschusses Redaktionsdatenschutz; ausdrücklicher Schutz der Gruppe behinderter Menschen im Pressekodex; Umsetzung der EU-Insider-Richtlinie; Einführung eines § 201a Strafgesetzbuch für Bildaufnahmen; Beschwerde des BGH-Präsidenten gegen eine Zeitung; neue Initiative zum Zeugnisverweigerungsrecht.

Mit einem Zitat aus der morgen neu erscheinenden Ausgabe des FOCUS lässt sich oft überzeugend argumentieren:
„Es ist so, als wollte man in England von Links- auf Rechtsverkehr umstellen, aber weil man sich das nicht zutraut, erst mal nur für Lastwagen”, so der sächsische Ministerpräsident Georg Milbradt zum - seiner Ansicht nach halbherzigen - Steuerkonzept der CSU.

Nun liegen bereits vier Urteile des Bundesgerichtshofs aus der jüngsten Zeit zu störenden Bäumen vor.
Nach dem neuesten Urteil muss ein Eigentümer einen Baum entfernen. Im entschiedenen Fall wurde um eine Fichte gestritten. Diese Fichte war zu nah an die Grenze gepflanzt worden. Bei erhöhtem Winddruck verursachte sie Risse an der Nachbargarage.
Wir stellen Ihnen dieses Urteil hier ins Netz. Den vom BGH formulierten Leitsatz haben wir um weitere Leitsätze ergänzt. Az.: V ZR 98/03.
Allein schon dieses Nachbarrecht zu störenden Bäumen ist eine Wissenschaft für sich. Wenn Sie ein Problem lösen müssen, kommen Sie nicht darum herum, die vorhandenen Entscheidungen zu studieren. Hier finden Sie die drei weiteren neuen BGH-Urteile Az.: V ZR 99/03, Az.: V ZR 102/03 und Az.: V ZR 319/02.
Zusätzliche Informationen zum Thema finden Sie auch in dem von uns betreuten "mein schöner Garten Ratgeber Recht". Beispielsweise eine Übersicht über die Bestimmungen zu Pflanzenabständen in den einzelnen Bundesländern und weiterführende Informationen mit Beispielsfällen zum Thema. Flankierend könnte Sie auch das Thema "Wer haftet bei Sturmschäden?" interessieren.

Hier können Sie das heute erlassene Urteil mit Leitsätzen nachlesen. Az.: 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehr Regelungen für verfassungswidrig erklärt als gemeinhin erwartet worden ist. Der Gesetzgeber muss die beanstandeten Bestimmungen bis spätestens 30. Juni 2005 korrigieren.
Am tiefsten greift das Urteil mit dieser Aussage:
Es ist zu vermuten, dass Gespräche mit engsten Vertrauten in der privaten Wohnung zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören. Wer in diesen Kernbereich eindringt, verletzt die unanantastbare Menschenwürde. Ein Eingriff in diesen Kernbereich lässt sich selbst mit Abwägungskriterien nicht rechtfertigen.
Man braucht kein Hellseher zu sein, um vorhersagen zu können, dass auch die aufgrund des Urteils korrigierten Regelungen die vielfach beklagten Missbräuche nicht werden verhindern können.

RA Berger-Delhey aus unserer Kanzlei referiert heute in Göttingen von 10 bis 17 Uhr beim Verband Deutscher Lokalzeitungen über „Personalmanagement”.