Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Ein aufschlußreiches Beispiel bildet ein Urteil des Landgerichts Stuttgart. Az: 26 0
396/02.
Kurz der Fall: Ein Anlageobjekt wurde mehr oder weniger zum Flopp.
Der Anleger wollte sich beim Anlagevermittler schadlos halten.
Der
Anlagevermittler hat - so das Landgericht Stuttgart - „zwar in der
Klageerwiderung lehrbuchmäßig ausführen lassen, über welche Umstände im
einzelnen und besonderen er den Anleger aufgeklärt habe. Das Gericht ist jedoch
der Überzeugung, das die Ausführungen nicht zutreffen”. Und etwas später, in
gleichem Sinne:
„Dass der Anlagevermittler den Kläger entsprechend dieser
Ausführungen auf die negative Fachpresse hingewiesen hat, glaubt ihm das Gericht
nicht.”
Warum ist der Anlagevermittler so „abgeblitzt”, obwohl er doch so
perfekt schlüssig vorgetragen hat? Der Sachvortrag hat so nicht zum
Anlagevermittler und zum Gespräch, wie es vermutlich wirklich verlaufen ist
gepasst. Der Anlagevermittler formuliert nicht wie ein Lehrbuch. Der
Sachverhalt, wie ihn der Anlagevermittler zur Begründung seines
Klageabweisungsvortrages vortragen musste, konnte sich allenfalls aus
verschiedenen Teilen des Gespäches ergeben. Diese Teile hätten dann - möglichst
mit Zitaten - wiedergegeben werden müssen. Zur Erleichterung des Sachvortrages
in einem eventuellen späteren Prozess, sollten unbedingt Schriftstücke
vorgelegt werden. So kann dann der Vermittler besser glaubwürdig Vorurteile
widerlegen.
Das Urteil dokumentiert noch einen anderen wichtigen Aspekt:
Anlageberater und Anlagevermittler müssen die Presse lesen und den
Interessenten über negative informieren. Sonst, so das LG Stuttgart, machen sie
sich allein schon deshalb grundsätzlich schadensersatzpflichtig.
In einem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Rechtsstreit wollte der Auftragnehmer in spe die Betreiber eines Tabledance-Lokals unter Druck setzen. Er ließ die Internetadresse, die von der Wort-/Bildmarke „DOLLHOUSE” sowie der Wortmarke „dollhouse” der Betreiber abgeleitet war, entgegen der besprochenen Absicht für sich registrieren. Das OLG Hamburg entschied, dass eine vorvertragliche Kooperationsvereinbarung bestand und die Adresse deshalb nach Treu und Glauben an die Betreiber des Lokals übertragen werden muss. Az.: 5 U 46/01. Das Urteil, das Sie hier nachlesen können, ist noch nicht rechtskräftig.
Das OLG Köln hat zu dieser Frage geurteilt, dass Verträge dieser Art miet- bzw. pachtähnlichen Charakter haben, und dass dementsprechend die für diese Vertragsarten geltenden Kündigungsbestimmungen anzuwenden sind. Az.: 19 U 211/01. Hier können Sie das Urteil des OLG Köln nachlesen. Das OLG hatte noch zum Bürgerlichen Recht alter Fassung zu entscheiden. Seine Ausführungen gelten im Prinzip jedoch genauso für das BGB neuer Fassung.
Diese Frage wird uns immer wieder von den Nutzern der Ratgeber-Dienste gestellt. Zwei Urteile zum Thema stehen jetzt neu in der Datenbank: Das Amtsgericht Weimar (Az. 10 C 42/96) entschied, dass der Vermieter verpflichtet sein kann, die Betriebskosten, statt nach Wohnraumfläche, nach der Zahl der Personen in den Wohnungen umzulegen, wenn dies alle Mieter fordern. Das Landgericht Bonn (Az. 6 S 274/97) urteilte, dass es auch im Bezug auf unterschiedliche Belegungszahlen in einzelnen Wohnungseinheiten nicht als grob unbillig anzusehen ist, wenn der Vermieter, wie vertraglich vereinbart, nach einem m²-Schlüssel abrechnet.
Die Reihe nimmt kein Ende. Immer wieder
benutzen Unternehmen „Focus” für Firmierungen, Produktbeschreibungen und
Domain-Namen.
Außergerichtliche Schreiben mit Hinweisen auf die mittelbare
oder gar unmittelbare Verwechslungsgefahr sowie die Verwechslungsgefahr im
weiteren Sinne, die Verwässerungsgefahr und die Rufausbeutung können die
Unternehmen oft nicht dazu bewegen, sich gleich zu korrigieren. Folglich muss
geklagt werden. Meist reichen dann jedoch die gerichtlichen Hinweise im Termin
zur mündlichen Verhandlung dafür aus, dass die Gegner die FOCUS-Rechte
anerkennen und das Gericht ein Anerkenntnisurteil erlässt.
Hier können Sie als Beispiel das Urteil nachlesen, das
vorgestern gegen die FOCUS Medicenter GmbH Optoelektronik Entwicklung und
Vertrieb erlassen worden ist. Aus Ziff. III können Sie entnehmen, dass auch die
Internet-Domain-Bezeichnung „focus-medicenter” untersagt wurde.
So entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom
13. Februar 2003 (Az. X R 23/01) zur Anwendung der vereinfachten Bewertung der
privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge. Die Begründung:
Geländewagen
seien so konzipiert, dass sie nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder zur
Güter- oder zur Personenbeförderung eingesetzt werden könnten. Sie seien
deswegen wie "normale" PKWs zu behandeln.
Im Streitfall ging es um einen
Wagen, der als "anderes Fahrzeug" nach § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
eingestuft wurde und demzufolge nicht nach Hubraum, sondern nach dem Gewicht
besteuert wurde. Die komplette Entscheidung des BFH finden Sie hier.
So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe 20/2003 der FREIZEIT REVUE das aktuelle Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht. Die neuen „aktuellen Urteile”, über welche die FREIZEIT REVUE im neuen Heft kurz berichtet, betreffen das Nacklackieren eines Gebrauchtwagens, den Dauerbetrieb einer Außenleuchte und Klauseln in Reiseverträgen.
Diese weitere einstweilige Verfügung richtet sich direkt gegen die von Springer aufgestellte Plagiats-Behauptung. Hier können Sie die neue einstweilige Verfügung einsehen. Gerichtlich bestätigt wurde die Verwechslungsgefahr bekanntlich bis jetzt dagegen gleich doppelt in umgekehrter Richtung zugunsten der „Frau im Trend” (Senator Verlag) gegen die „Frau von Heute” (des Springer-Verlages).
Sonst droht zumindest ein Sekundenschlaf. Wer durch einen Sekundenschlaf einen Unfall verursacht, handelt grob fahrlässig. Die Versicherung kann den Schaden, den sie einem anderen ersetzt, deshalb, wegen der groben Fahrlässigkeit, vom Verursacher erstattet verlangen. Grundsätzlich kann niemand erfolgreich einwenden, er habe den Sekundenschlaf nicht erahnen können. Es besteht nämlich ein Erfahrungssatz, dass einem Sekundenschlaf wahrnehmbare deutliche Zeichen von Übermüdung vorausgehen. So geurteilt hat das Landgericht Stendal in einem Urteil Az. 23 O 67/02, das Sie hier nachlesen können.
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