Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
In Bochum wurden 410 Jurastudentinnen und Jurastudenten befragt, meist Erst- und Zweitsemester. Das Ergebnis dieser - allerdings nicht repräsentativen - Studie:
Die Rechtsanwälte genießen nach Ansicht der Befragten ein hohes Sozialprestige.
Dieses Ergebnis könnte überraschend ein Grund dafür sein, dass sich trotz der schlechten Berufsaussichten derart viele Studienanfänger für das Studium der Rechte entscheiden. Über diese Studie wird an einer verhältnismäßig entlegenen Stelle berichtet; - in der „Zeitschrift für Rechtssoziologie”, neuestes Heft (1/2004).
Hier die interessantesten Ergebnisse:

FOCUS MONEY in der heute neu erscheinenden Ausgabe:
„Die Wortschöpfung der Woche heißt Kleptokratensteuer. Ihr Importeur nach Deutschland: Oskar Lafontaine, 60, glückloser Ex-Minister und Polit-Frührentner. Das Modell:
'Einkommen über 1,4 Millionen Euro sollten mit 100 Prozent besteuert werden.'
Der Hieb zielt auf die Spitzengehälter der Top-Manager. Über deren Angemessenheit lässt sich streiten - anders als Lafontaine arbeiten Schrempp & Co jedoch für ihre Bezüge.
Der Ex-Vorzeigelinke der SPD erhält fürs Nichtstun geschätzte 8.000 Euro im Monat. Auf Staatskosten, versteht sich.”
So betitelt die neue Ausgabe - 34/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
So betitelt die neue Ausgabe - 33/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
So betitelt die neue Ausgabe - 32/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der FOCUS von morgen wird auf seiner Seite 92 in der WEB-TOUR Adressen veröffentlichen, bei denen sich Studentinnen und Studenten eine Menge hilfreicher Informationen beschaffen können:
Tipps für Einsteiger, Plätze in Studentenwohnheimen, Börse für Unterkünfte in Hochschulstädten, Studium im Ausland, staatliche Ausbildungsförderung, Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Fächer, Stellenbörse.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. sah in der Versteigerung von 48 neuen Büchern eines eBay-Kunden eine geschäftsmäßige Tätigkeit. Der Veräußerer legte einen Startpreis von jeweils einem Euro fest und blieb damit unter dem festgesetzten Ladenpreis. Nach § 3 des Gesetzes über die Preisbindung für Bücher muss sich ein geschäftsmäßiger Verkäufer aber an die vorgegebenen Preise halten.
Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. (11 U 18/04) haben wir hier für Sie eingestellt. Lesen Sie hier das Gesetz über die Preisbindung für Bücher nach.
Ein Mieter hatte seine Waschmaschine selbst installiert und dabei den Zuleitungsschlauch ohne Aquastop-Vorrichtung angeschlossen. Da die Wasserleitung immer geöffnet war, und der Schlauch nach sechs Jahren abrutschte, entstand ein Wasserschaden.
Die Versicherung des schädigenden Mieters ersetzte den Schaden. Sie regressierte die Zahlung jedoch bei ihrem Versicherungsnehmer, also dem Mieter. Der Mieter ließ es auf einen Prozess ankommen. Er verlor dem Grunde nach. Das Gericht nahm an, der Mieter habe nicht nur leicht, sondern grob fahrlässig gehandelt. Bei grober Fahrlässigkeit dürfen die Versicherer jedoch - so steht es ausdrücklich im Gesetz - bei ihrem Versicherungsnehmer regressieren, was sie dem Geschädigten zahlen mussten. Allerdings:
Hat ein Versicherer im Einzelfall zuviel gezahlt - zum Beispiel weil der ersetzte Teppich weniger Wert hatte, als der Versicherer dem Eigentümer ersetzt hat - dann muss der Versicherungsnehmer nur den wirklichen Schadensbetrag erstatten.
Lesen Sie hier das Urteil des OLG Oldenburg (3 U 6/04) nach.
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