Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

FOCUS wird in der Ausgabe von morgen Peer Steinbrück, NRW-Ministerprädident mit SPD-Parteibuch, zitieren:
"Das Thema Spitzenunis mit der Strafverfolgung von Putzfrauen zu kombinieren, das schafft nur die SPD."

Nun hat uns das Landgericht Berlin das gegen Bisky gefällte Urteil in vollständiger Form zugestellt, also mit Begründung. Az.: 27 O 174/04.
FOCUS hatte berichtet, dass die PDS anlässlich der Wahl des Bundespräsidenten mit dem langjährigen Mitglied der SED-Bezirksleitung Leipzig Hans Lauter einen Hauptverantwortlichen für die Sprengung der Leipziger Universitätskirche in die Bundesversammlung zur Wahl des Bundespräsidenten entsandt hat.
Bisky hat im Pressedienst der PDS den FOCUS wegen dieses Berichts der „elenden Geschichtsfälschung” bezichtigt.
Geklagt hat Bisky in Berlin mit einer sog. negativen Feststellungsklage. Wer nicht ständig mit solchen negativen Feststellungsklagen zu tun hat, für den ist der von Bisky gestellte Antrag recht kompliziert. Das LG Berlin sollte feststellen, so der Antrag, FOCUS dürfe von ihm nicht verlangen, dass er diese Behauptung (Geschichtsfälschung) unterlässt und widerruft.
Das LG Berlin hat gegen Bisky entschieden: FOCUS darf vom Bundesvorsitzenden der PDS Bisky verlangen, dass er den Vorwurf der Geschichtsfälschung unterlässt, und Bisky muss den Vorwurf widerrufen.
Wir haben Ihnen das Urteil des Landgerichts Berlin mit den von uns verfassten Leitsätzen hier ins Netz gestellt.

Nun ist uns auch das Urteil des Landgerichts München I in vollständiger Form zugestellt worden.
Die Experten wissen: Für viele gehörte zu den größten Lern-Überraschungen der vergangenen Monate, dass Titelschutzschutzanzeigen nicht ohne weiteres sechs Monate lang schützen. Ein Verlag kam schon nach 5 1/2 Monaten mit seinem Rätselheft zu spät.
Hier können Sie die Geschichte dieser Auseinandersetzung nachlesen; hier das Urteil des Landgerichts Hamburg und hier das uns soeben zugestellte Urteil des Landgerichts München I zum gleichen Fall. Dass es zwei landgerichtliche Urteile zum gleichen Fall gibt, beruht darauf:
Das LG Hamburg hat über den Antrag des Rätselheft-Verlages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Offenburger Verlag entschieden. Der Offenburger Verlag hatte trotz der vor 5 1/2 Monaten erschienenen Titelschutzanzeige eine Zeitschrift FREIZEIT SPASS auf den Markt gebracht. Das LG München I hat über den Antrag in die Gegenrichtung entschieden: Zeitschrift gegen Rätselheft auf Unterlassung des Rätselheftes. Gewonnen haben in Hamburg und München die Offenburger.
Wir haben beiden Urteile ausführliche Leitsätze vorangestellt. Rechtskräftig sind diese Urteile zwar noch nicht. Aber schon heute drohen zumindest Rechtsanwälten erhebliche Schadensersatzansprüche, wenn sie ihre Mandanten nicht nach diesen beiden Urteilen beraten. Diese Urteile basieren nämlich auf Rechtsgrundsätzen, die schon heute anerkannt sind. Ein Anwalt, der diese Rechtsgrundsätze außer Acht lässt, läuft eben Gefahr, dass ihm vorgeworfen werden kann, er habe schuldhaft falsch gesteuert.
RA Marcus Herrmann hat in textintern unter dem Titel „Aufklärung über die Irrtümer zum Titelschutz” die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

So betitelt die neue Ausgabe - 28/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die FOCUS-Ausgabe von morgen wird in „Sprüche der Woche” Johanna Quandt zitieren:
„Überall in der Welt schaut man bei Beipackzettel darauf, gegen was das Medikament hilft. Anders in Deutschland: Hier gilt der erste Blick den Risiken und Nebenwirkungen.”
Wer die Verbotsaktivitäten der Europäischen Union kennt, weiß, dass es noch schlimmer kommen wird; gerade auch für die Medien. Zu Einzelheiten geben Sie bitte gleich nebenstehend links bei der Suchfunktion „Werbeverbote” ein.

Klicken Sie bitte auf dieser Homepage links auf „Kanzlei” und dort auf den sich öffnenden Unterrubriken auf „Pressestimmen”. Sie können - beispielhaft - nachlesen, wie sich die Presse in Deutschland zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Juni für Menschenrechte geäußert hat. Vorzügliches Musterbeispiel: Das in dieser Unterrubrik „Pressestimmen” unter anderem ins Netz gestellte veröffentlichte Feuilleton der Frankfurter Allgemeinen Zeitung.
Das Problematischste an den Entscheidungsgründen ist, dass sie sich mit keinem Wort bemühen, sich mit dem Kern der Rechtsprechung der deutschen Gerichte auseinanderzusetzen. Vor allem das Bundesverfassungsgericht hat in seinem - im Mittelpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs stehenden - Beschluss vom 15. Dezember 1999 detailiert dargelegt, was es bedeutet, dass die Prominenten Leitbilder sind. Erst recht geht der Gerichtshof nicht einmal andeutungsweise darauf ein, dass die Entscheidung insofern die Pressezensur einführt, nämlich:
Das Angenehme aus dem Privatbereich kann berichtet werden, weil die Prominenten mit solchen angenehmen Berichten gerne einverstanden sein werden. Über das Unangenehme dürfen die Medien nach der Entscheidung des Gerichtshofs - ohne Einverständnis der Betroffenen - dagegen grundsätzlich nicht mehr informieren.
Man braucht kein Hellseher zu sein, um die Entwicklung - bliebe es bei der Entscheidung der 3. Kammer des Gerichtshofs und würden die Gerichte der europäischen Staaten diese Rechtsprechung hinnehmen - vorherzusehen:
Die Medien müssten vor der Publikation die Einwilligung der Prominenten einholen. Damit kämen entweder nur noch Berichte zustande, die die Prominenten erst recht zu Scheinheiligen werden lassen, - womöglich gegen ein Exklusivhonorar; oder die Medien verzichten auf einen Bericht. Rechtssoziologisch und kommunikationswissenschaftlich ein verheerendes Ergebnis.
In dem erwähnten Feuilleton-Artikel der F.A.Z. kommen diese Probleme am besten zum Ausdruck.
Damit kein Missverständnis entsteht: Nach der Entscheidung des Gerichtshofs heißt das Thema nicht: Paparazzi-Fotos, ja oder nein? Der Gerichtshof verlangt schlechthin, „that the published photos and articles make to a debate of general interest” (Nr. 76 der Entscheidung), und der Gerichtshof ergänzt in Nr.77, „that the public does not have a legitimate interest in knowing where the applicant is and how she behaves generally in her private life even if she appears in places that cannot always be described as secluded and despite the fact that she is well known to the public.” Es soll demnach schlechthin nur noch über allgemein interessierende Themen berichtet werden dürfen, zu denen jedenfalls nicht gehört, wie sich Prominente außerhalb ihres Berufes verhalten.
Nur noch nebenbei: Prof. Lerche hat schon vor 14 Jahren in einer Abhandlung dargelegt, selbst Medienexperten würden presserechtlich in die „verzweifelte Rolle eines Hellsehers” gedrängt, wenn sie Gerichtsentscheidungen vorhersagen sollen. Mit dem Kriterium „a debate of general interest” als Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung wird die Hellseherei auf die Spitze getrieben. Wie sollen Journalisten, denen ja bis hin zur Geldentschädigung eine ganze Reihe von Gegenansprüchen drohen, so noch die öffentliche Aufgabe der Medien erfüllen können? Das Bundesverfassungsgericht betont jedoch in ständiger Rechtsprechung, die Medien dürften nicht eingeschüchtert werden.

In einem parallel geführten Zivilprozess hatte das Schweizerische Bundesgericht bereits am 20. Februar dieses Jahres gegen Lancôme entschieden, dass die Marke FOCUS auch für die Schweiz noch die Gebrauchsschonfrist genießt. Nun hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum die schweizerische Marke FOCUS COLOR wegen mittelbarer Verwechslungsgefahr widerrufen. Leitsätze haben wir, wie stets, vorangestellt.

Die vier Bildpublikationen, welche das Bundesverfassungsgericht als rechtmäßig beurteilt hat und die im Mittelpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs stehen, können Sie hier und Entscheidung des Gerichtshofs nachlesen. Wir werden noch weiter berichten und Stellung nehmen.

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug darf der Geschädigte nicht fiktiv Umsatzsteuer als Schaden berechnen. Einen Anspruch auf Umsatzsteuer hat der Geschädigte nur, wenn er Ersatz beschafft oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat, und soweit dabei tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. So entschied nun der Bundesgerichtshof. Das vollständige Urteil, also mit Begründung, können Sie hier nachlesen.

So betitelt die neue Ausgabe - 27/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.