Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Morgen wird die Entscheidung verkündet. Prinzessin Caroline von Monaco, nun Hannover, hat sich über Urteile deutscher Gerichte beschwert. Im Mittelpunkt stehen Aufnahmen, die nacheinander vom LG und vom OLG Hamburg, dann vom Bundesgerichtshof und schließlich vom Bundesverfassungsgericht als rechtmäßig anerkannt worden sind. Darüber hinaus muss am Rande über 26 weitere Bildpublikationen geurteilt werden. Diese Publikationen sind nicht mehr zum Bundesverfassungsgericht gelangt, weil sich aus den vorangehenden Entscheidungen bereits ohne weiteres die Rechtmäßigkeit ergeben hat.
Hier können Sie Einzelheiten nachlesen; auch die angegriffenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sowie den von von uns beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereichten Schriftsatz.
Früher schon haben wir an dieser Stelle bereits darauf hingewiesen, dass es irreführend ist zu werben:
„Mit der Wiederholung Ihrer Titelschutzanzeige können Sie die Schutzfrist um ein halbes Jahr verlängern.”
Anlass für diesen Hinweis waren die klaren Entscheidungen des Landgerichts Hamburg und des Landgerichts München I. Oft hält der Schutz kein halbes Jahr. Die beiden Landgerichte Hamburg und München haben für ein Rätselheft nicht einmal 5 1/2 Monate anerkannt.
Die zitierte Werbung ist auch noch aus einem weiteren Grunde problematisch: Wer einfach so verlängern lässt, läuft Gefahr, dass er trotz der Verlängerung schutzlos bleibt. Es widerspricht nämlich dem Sinn und Zweck des vorgezogenen Titelschutzes, wenn ein Titel unverhältnismäßig lange blockiert wird.
Damit kein falscher Eindruck entsteht: Das rundy Titelschutz JOURNAL ist nicht der Titelschutzanzeiger, der, wie zitiert, irreführend wirbt (und sich unter Umständen schadensersatzpflichtig macht).
So betitelt die neue Ausgabe - 26/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der Bundesgerichtshof hat zur Störerhaftung eines Presseunternehmens geutteilt, Az. I ZR 317/01. Im Internet hatte das Presseunternehmen redaktionell die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse eines - im Inland nicht erlaubten - Glücksspielangebots angegeben.
Grundsätzlich stellt der BGH in seinem Urteil fest:
Der Linksetzende haftet nur dann als Mitstörer einer Wettbewerbsrechtsverletzung, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt:
Der Umfang der Prüfungspflichten richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird. Weiter ist nach dem Zweck des Hyperlinks abzuwägen. Rechtserheblich ist darüber hinaus, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Website, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen soll. Wesentlich ist außerdem, welche Möglichkeiten den Link Setzende hat, die Rechtswidrigkeit in zumutbarer Weise zu erkennen.
Und speziell: Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Auch ist zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre.
Das Presseunternehmen hat seine Prüfungspflichten im entschiedenen Fall nicht verletzt. Es hatte zwar schon bei dem Setzen des Hyperlinks Anlass, näher zu prüfen, ob es ein rechtswidriges, im Hinblick auf die Vorschrift des § 284 StGB sogar strafbares Handeln, unterstützt. Seine Verantwortlichkeit war aber dadurch begrenzt, dass es mit dem Hyperlink nur redaktionell ergänzte. Es hatte sich im entschiedenen Fall weder den Inhalt des durch den Hyperlink leichter zugänglich gemachten Internetauftritts in irgendeiner Weise zu eigen gemacht noch durch Hinweise außerhalb seines redaktionellen Artikels zur Aufnahme eines Kontakts mit diesem Wettunternehmen angeregt.
Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.
In einer Abhandlung wird die Rechtslage zusammenfassend so dargestellt: „Kombinationsprodukte im Pressemarkt sind unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens nur dann zu beanstanden, wenn die Rationalität der Nachfrageentscheidung in Frage gestellt wird; auf das bloße Wertverhältnis zwischen Haupt- und Nebenware kommt es insoweit alleine nicht an;” vgl. WRP 2003, 543.
Wer sich an diese Aussage hält, kann folgenschwer falsch entscheiden. Entschieden wurde beispielsweise in diesem Jahr, dass eine Zeitschrift nicht mit einer „Vorteilskarte” kombiniert werden darf, wenn das Wertverhältnis zwischen der Zeitschrift als Hauptware und der Vorteilskarte als Nebenware auseinanderklafft.
Vgl. dazu das Urteil des Oberlandesgerichts München, Az.: 29 U 5517/03. Das OLG München hat in seiner Entscheidung sogar ausschließlich darauf abgestellt, dass mit der Karte weit vorteilhafter eingekauft werden konnte, als die Zeitschrift kostete. Diese Entscheidung des OLG hat ein Urteil des Landgerichts München I bestätigt. Über dieses Urteil des LG München I haben wir an dieser Stelle am 21. 12. 2003 berichtet.
Am 15. Juni, morgen also, tagt der Allgemeine Beschwerdeausschuss des Dt. Presserats erstmals in der Form, dass die Beschwerden in zwei Kammern verhandelt werden. Jeder Kammer gehören sechs Mitglieder an. Bislang entschied der Allgemeine Beschwerdeausschuss ohne Kammern, und er war mit zehn Presseratsmitgliedern besetzt.
Die Beschwerdekammer 1 wird neben weiteren Beschwerden urteilen über:
- Die Beschwerde des Präsidenten des Bundesgerichtshofs, Prof. Dr. Günter Hirsch, gegen die BILD-Artikel: „Justiz-Skandal";, „Saustall Justiz”, ";Schämen Sie sich, Herr Richter!” und zwei weitere Artikel zum gleichen Thema.
- Viele Beschwerden gegen Bildpublikationen von Opfern. So gegen die Publikation von Fotos in einem Artikel „Entführter Amerikaner im Irak geköpft” und - den Anschlag von Madrid betreffend - das Foto der Leiche einer jungen Frau in einem Artikel ? Tote - Es war El Kaida”.
Die Darlegungslast des Verlages dafür, dass die Kündigungsgründe tendenzbezogen sind (und damit der Betriebsrat der Kündigung nicht nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes zustimmen muss) erleichtert ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Dieses Urteil betrifft eine Stiftung, gilt jedoch genauso für Verlage und alle anderen Tendenzunternehmen.
Nach diesem Urteil gilt § 103 auch bei Mischtatbeständen nicht. Mit „Mischtatbestand” ist gemeint, dass die Kündigung sowohl tendenz- als auch nicht-tendenzbezogen begründet wird.
Im entschiedenen Fall hatte eine politische Stiftung einem Referenten gekündigt, der Betriebsrat und Tendenzträger gewesen ist. Dieser Referent hatte mehrmals privat E-Mails versandt. Die E-Mails betrafen eine Nebentätigkeit, die sich möglicherweise nicht mit den weltanschaulichen Zielsetzungen der Stiftung vertrugen. Da das „möglicherweise” noch aufgeklärt werden musste, hat das BAG den Rechtsstreit zurückverwiesen.
„Bei einer solchen Verfahrensweise ist ein Hinweis sinnlos und verfehlt den mit der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) und dem Verbot von Überraschungsentscheidungen verfolgten Zweck...Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger keine Schriftsatzfrist beantragt hatte.”
So hat das Landgericht München I in einem neuen Urteil entschieden, Az.: 31 S 22031/03.
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