Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Der Anmelder fügte gängigen Verkehrszeichen rote Balken oder jeweils fünf schwarze Striche hinzu und meldete diese Zeichen als Muster beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Das Amt lehnte die Eintragung aber mit der Begründung ab, die Veröffentlichung der Muster und die Verbreitung der Abbildungen verstießen gegen die öffentliche Ordnung.
Der BGH verneint dagegen einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Begründung: Das Muster stellt nicht die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung in Frage.
Der BGH gelangt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass es kein allgemeines Verbot gibt, veränderte Verkehrsschilder abzubilden oder zu vertreiben.
Wir haben den Beschluss des BGH (I ZB 15/03) hier eingestellt.
Hinlänglich bekannt ist, dass das Gesetz generell untersagt, Parkplätze freizuhalten. Aber was tun, wenn doch jemand die Parklücke blockiert?
In einem schließlich vom OLG Naumburg entschiedenen Fall kam es so weit, dass der Fahrer nach mehrmaligem kurzen Anhalten und Weiterfahren die hartnäckig blockierende Frau berührte. Sie hatte mit einem Einkaufskarton auf ihren Begleiter gewartet.
Das Verfahren gegen den Fahrzeugführer wegen Nötigung wurde erst in der dritten Instanz zugunsten des Fahrers entschieden.
Nähere Hinweise dazu, welches Verhalten von den Gerichten noch toleriert wird und welches nicht mehr, können Sie hier im Urteil des OLG Naumburg (2 Ss 54/97) nachlesen.
Die gestern in Kraft getretene Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bringt zu Telefonanrufen - außer der bekannten Katastrophe zum Telefonmarketing - am Rande auch eine positive Entwicklung:
Es ist jetzt noch klarer, dass telefonisch geforscht werden darf. § 7, der sich mit den (angeblich) unzumutbaren Belästigungen befasst, formuliert zu den Telefonanrufen nämlich:
„Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anznehmen...bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung.”
Eine „Werbung mit Telefonanrufen” ist die telefonische Markt- und Sozialforschung wahrlich nicht.
Die bislang schon geltenden Gesetzesformulierungen, mit denen wir für die Markt- und Sozialforscher bis jetzt die Rechtmäßigkeit begründet haben, blieben unverändert. Es wird deshalb auch Forschungsfeinden heute nicht mehr möglich sein, gegen die - unverzichtbare - telefonische Markt- und Sozialforschung erfolgreich vorzugehen.
Selbst Experten bleiben von diesem entsetzlichen Fehler nicht verschont:
Wer eine einstweilige Verfügung dem gegnerischen Anwalt zustellt, läuft ins Leere, wenn sich der gegnerische Anwalt noch nicht als Prozeßbevollmächtigter bestellt hatte.
Wenn der falsch zustellende Anwalt den Fehler bemerkt, ist es meist zu spät. Meist ist dann nämlich für eine neuerliche einstweilige Verfügung die Eilbedürftigkeitsfrist verstrichen.
Der gegnerische Kollege kann nicht kollegial helfen. Zum einen darf er keinen falschen Sachverhalt vortragen. Zum anderen würde er seine - gegenüber seinem Mandanten bestehenden - Pflichten grob verletzen, wenn er eine zwar erlassene, aber unwirksame einstweilige Verfügung als rechtswirksam gelten ließe.
Zur Vorsorge können Sie hier das neueste Muster, eine Entscheidung des Landgerichts Berlin, nachlesen.
Mit diesem Goethe-Zitat bespricht RA Berger-Delhey aus unserer Kanzlei kritisch die Reform des Schwerbehindertenrechts; insbesondere die Themen: Förderung, Beschäftigungspflicht und Anrechnung von Arbeitsplätzen, Prävention, besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und Schwerbehindertenvertretung.
Erschienen ist dieser Aufsatz soeben in Heft 7/2004 der ZTR, Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes. RA Berger-Delhey ist Mitherausgeber dieser Zeitschrift.
Selbst wenn Sie von Fachleuten eine Sperre gegen 0190-Verbindungen einrichten lassen, sind Sie nicht immer davor gefeit, Opfer eines Dialers zu werden. Unbemerkte Manipulationen können die Schutzmaßnahmen aushebeln und die Telefonrechnung in die Höhe schnellen lassen.
Allerdings hat in einem solchen Fall das OLG Frankfurt a.M. (1 U 235/03) erneut verbraucherfreundlich geurteilt.
Die Telefonanlage eines Gewerbebetriebes war mit einer 0190-Sperre ausgestattet. Ein Dritter hatte jedoch erfolgreich manipuliert. Nach dem Urteil des OLG Frankfurt a.M. musste der Betrieb der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen.
Die datierte Unterschrift des (Ober-)Bürgermeisters reicht aus, die "Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen" einer Stadt wirksam werden zu lassen. In dieser Satzung ist geregelt, ab welcher Größe eine Werbeanlage eine bauaufsichtliche Genehmigung erfordert, und bis zu welchem Umfang eine solche Werbemaßnahme überhaupt erlaubt ist.
Im entschiedenen Fall hatte die Werbung zum Standort und zu den Leistungen einer Firma die nach der örtlichen Gestaltungssatzung maximal zulässigen Dimensionen überschritten. Der Eigentümer wehrte sich mit der Begründung, die Satzung sei nicht ausgefertigt.
Während die erste Instanz dem Kläger noch recht gab, urteilte das OVG Koblenz zugunsten der Stadt.
Es empfiehlt sich also auf jeden Fall, zu Werbeanlagen im vorhinein genauestens die Bestimmungen der Stadt zu prüfen und zu studieren. Die gute Hoffnung, irgendwie werde es schon gut gehen, zerschlägt sich meist.
Und umgekehrt: Wen eine Werbeanlage stört, sollte einmal die örtlichen Regelungen studieren. Gut möglich, dass die störende Werbeanlage beseitigt werden muss.
Im Urteil des OVG Koblenz, Az. 1 A 13500/95, finden Sie viele nützliche Hinweise.
Aus einigen Formulierungen des Urteils könnte man schließen, das Urteil betreffe nur den Fall, dass der Werbende dem Passanten nicht gleich als Werber erkennbar ist. Aus anderen Teilen des Urteils muss dann aber doch geschlossen werden, dass schlechthin Passanten nicht angesprochen werden dürfen, - selbst dann nicht, wenn sich die Werber ganz besonders höflich verhalten und der Passant nur abzuwinken braucht.
Der BGH argumentiert für diesen Fall so stereotyp wie in anderen Abwägungsfällen auch; - es müssen nur jeweils fallbezogen einige wenige Worte ausgewechselt werden:
„Die Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Umworbenen an seiner ungestörten Individualsphäre die wirtschaftlichen Belange des Werbenden überwiegt. Insbesondere wird dessen Berufsausübungsfreiheit nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt. Dem Gewerbetreibenden bleibt auch im öffentlichen Raum eine Vielzahl an Werbemöglichkeiten.”
Mit dieser „Argumentation”, die sich mit dem Wert der Werbung nicht auseinandersetzt, lässt sich jede gegen Werbung gerichtete Entscheidung „begründen”.
Erwirkt hat dieses unzählige Werbungtreibende hart treffende Urteil die Deutsche Telekom AG gegen ein Unternehmen, das für einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen Pre-Selection-Verträge vermittelte.
Hier können Sie dieses für die Einstellung der deutschen Rechtsprechung typische Anti-Aufschwung-Urteil des Bundesgerichtshofs nachlesen.
So betitelt die neue Ausgabe - 29/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Nicht nur die mit unserer Kanzlei verbundenen Maximilianeums-Stipendiaten haben sich stolz amüsiert, als Franz Maget raisonierte:
„Wir feiern heute zusammen mit den Studenten der Stiftung Maximilianeum. Die senken nicht nur den Altersdurchschnitt, sondern heben auch den Intelligenzquotienten - beides kann der SPD nicht schaden.”
FOCUS zitiert Herrn Maget in der Ausgabe von morgen in „Sprüche der Woche”.
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