Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Bundespatentgericht hat in zwei wortgleichen Beschlüssen festgestellt, dass die beiden Marken unmittelbar verwechselt werden. Der wichtigste Teil der Begründung im Originaljuristendeutsch:
„Angesichts des Umstands, dass der Verkehr bei längeren Bezeichnungen dazu neigt, aus Gründen der Bequemlichkeit und der Vereinfachung nach einem den Gesamteindruck prägenden Einzelbestandteil zu suchen, hat er keine Veranlassung, die Widerspruchsmarke unter Einschluss dieser Wortfolge, die bei der optischen Wahrnehmung wegen ihrer gegenüber dem herausgestellten Markenwort 'MONEY' deutlich geringeren Größe weitgehend in den Hintergrund tritt, akustisch wiederzugeben. Wird die ältere Marke bei ihrer klanglichen Benennung allein von dem Wortbestandteil 'MONEY' geprägt, ist sie mit der jüngeren Marke, bei deren akustischer Wiedergabe das Ausrufezeichen keine Rolle spielt, identisch.”
Hier können Sie den einen Beschluss und hier den anderen Beschluss nachlesen.

Wie so oft in den vergangenen Jahren hat sich eine Rechtsanwaltskammer höchstrichterlich nicht durchsetzen können. Die Fachliteratur hat dieses Verfahren zur Verwendung einer Phantasiebezeichnung durch eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesetzes schon seit der ersten Instanz verfolgt. Das erstinstanzliche Gericht hatte der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht entschied dann jedoch schon gegen die Kammer und der BGH wies die Revision ab.
Umstritten war, ob zur Bezeichnung einer Partnerschaft aus Steuerberatern und Rechtsanwälten ein Phantasiewort vorangestellt werden darf. Die Partnerschaft nannte sich: „artax Steuerberater - Rechtsanwälte Partnerschaft A. -B. -H. -L. -S.“.
Die Kammer vertrat - schließlich erfolglos - die Ansicht, ein Phantasiewort zu verwenden, verstoße gegen die guten Sitten im Wettbewerb und führe irre. Dies gelte auch, so die Rechtsanwaltskammer, wenn die Phantasiebezeichnung nur vorangestellt, aber nicht alleinstehend gebraucht werde.
Das Urteil des BGH können Sie hier einsehen.
Quintessenz des Urteils ist, dass der Wettbewerbssenat des BGH für spezielle konservative Feingefühle der Anwälte, bei denen der Wettbewerbsverstoß nicht offensichtlich ist, kein Verständnis mehr zeigt.

„ag” ist auch die Länderkennung für Antigua & Barbuda. Im deutschsprachigen Raum versteht man jedoch in Verbindung mit Gesellschaften unter „AG” oder - wenn alles klein geschrieben wird - unter „ag”: „Aktiengesellschaft”.
Eine GmbH trat jedoch mit den Domain-Namen „tipp.AG” und „tipp.ag” auf. Entdeckt und abgemahnt, ließ es diese GmbH auch noch auf einen Prozess ankommen.
Die GmbH versuchte damit zu argumentieren, sie verwende häufig den Zusatz „Ihre starke Tipp-Abgabegemeinschaft“ und deshalb werde niemand irregeführt. Das Landgericht Hamburg fand diese Argumentation gar nicht beeindruckend und verurteilte wegen Irreführung und wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Wettbewerb.
Es besteht keine Chance und keine Gefahr, dass ein anderes Gericht gegenteilig entscheiden könnte, - auch wenn das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb nun seit 8. Juli in einer novellierten Fassung gilt.
Das Urteil des LG Hamburg können Sie hier nachlesen.

Ein Arzt hatte versucht, eine einstweilige Anordnung zu erwirken, die ihn von der Pflicht befreien sollte, die Praxisgebühr von seinen Patienten zu verlangen.
Eine einstweilige Anordnung regelt den vorläufigen Zustand in einem streitigen Rechtsverhältnis.
Dem Arzt fehlt es jedoch nach einem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen an einem Anordnungsanspruch, da die Verpflichtung zur Praxisgebühr gesetzlich verankert ist. Eine Befreiung von dieser Pflicht durch die Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen ist nicht möglich, so das Gericht weiter.
Der Arzt konnte dem Gericht auch nicht glaubhaft machen, dass die Praxisgebühr das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nachhaltig beeinträchtigt oder eine zusätzliche, hohe Kostenbelastung auslöst.
Den Beschluss des SG Köln (L 11 B 6/04 KA ER) können Sie hier nachlesen.

So betitelt die neue Ausgabe - 31/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Eine Web-Agentur hatte für ihren Kunden, die Firma Grundke, den Domainnamen „www.grundke.de” angemeldet und sich als Inhaber der Domain angegeben. Dennoch sprach das Oberlandesgericht Celle das Recht auf eben diesen Domainnamen „www.grundke.de” dem Kläger namens Grundke zu.
Die Priorität half nicht. Es half der Agentur auch nicht, dass sie geltend machte, sie habe im Namen und im Auftrag der Firma Grundke die Eintragung beantragt. Das Gericht:
Das „Interesse (der Agentur), selbst Inhaber der Domain mit dem Namen des Kunden zu werden, um den Kunden an sich zu binden, muss gegenüber dem Interesse der Träger des bürgerlichen Namens zurücktreten”.
Die Agentur läuft demnach sogar Gefahr, dass der Kunde Schadensersatz beanspruchen darf, weil er nun einen anderen Domainnamen wählen muss.
Das Urteil des OLG Celle (13 U 213/03) finden Sie hier.

Der Mieter einer Wohnanlage darf in einem Standardvertrag verpflichtet werden, die Betriebskosten für die Gartenpflege mitzutragen. Er muss es darüber hinaus hinnehmen, dass die Betriebskosten wegen steigenden Aufwandes erhöht werden.
Dies gilt auch, wenn der Mieter die gemeinschaftliche Gartenanlage nicht nutzen darf, da insgesamt die Wohnqualität und der Gesamteindruck des Anwesens gesteigert werden; - mit einer Ausnahme: Für Gartenflächen, die einem anderen Mieter oder dem Vermieter zur Alleinnutzung zugeteilt sind, dürfen die Mieter ohne Nutzungsrecht nicht herangezogen werden.
Das Urteil des BGH (VIII ZR 135/03) können Sie hier einsehen.

Dem Oberlandesgericht Köln reichte es nicht aus, dass eine Firma in ihrem Internetauftritt zwar ein Kontaktformular, aber keine Telefonnummer bereitstellte. Mit Hilfe des Formulars konnten bestimmte Daten eingegeben werden, und die Firma wollte dann zurückrufen. Das Gericht stellte bündig fest, dass es in einem solchen Falle an einer Möglichkeit der „unmittelbaren Kontaktaufnahme im Sinne des § 6 Nr. 2 TDG“ fehlt.
Lesen Sie hier das Urteil des OLG Köln nach.

In vollständiger Form wurden diese Urteile noch nicht bekannt gegeben. Wir stellen Ihnen hier aber die Mitteilung der Pressestelle ins Netz. Die wichtigsten Stellen haben wir Ihnen unterstrichen. Az.: II ZR 217/03, II ZR 218/03, II ZR 402/02.

Sixt hatte in einer umgekehrten Versteigerung einen attraktiven Gebrauchtwagen angeboten und geworben: „Was der kostet, hängt ganz von Ihren Nerven ab”.
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt: Mit einer Versteigerung, bei der der Preis der angebotenen Ware automatisch sinkt, bis ein Interessent zuschlägt, verstößt nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Jedenfalls dann, so der BGH, wenn sich der Sieger der Auktion frei entscheiden kann, ob er die Ware zum gehandelten Preis abnimmt oder nicht, wird nicht gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen.
Die umgekehrte Versteigerung prickelt bekanntlich deshalb so sehr, weil der Teilnehmer durch Warten den Preis drücken kann, aber auch Gefahr läuft, dadurch zu verlieren, dass ein anderer Teilnehmer plötzlich zuschlägt.
Unternehmer können mit solchen Aktionen - was auf der Hand liegt - wirksam auf sich aufmerksam machen, ohne viel zu riskieren. Im Gegenteil; vielleicht hilft die Aktion sogar, Waren wirtschaftlich abzusetzen.
Wie sich alles juristisch darstelt, können Sie im Einzelnen hier im Urteil des BGH nachlesen.