Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die Ausgabe September 2004 von „GARTENSPASS - Das Praxis-Magazin von mein schöner Garten” das aktuelle Rechtsthema. Weitere Informationen und Serviceangebote finden Sie in dem von unserer Kanzlei rechtlich betreuten GARTENSPASS Ratgeber Recht. Dort können Leser zu Fixpreisen auch nach Urteilen suchen lassen oder eine Rechtsberatung beanspruchen.
Das Landgericht Hamburg hat für den konkreten Fall einen markenrechtlichen Schutz verneint. Worauf es ankommt, können Sie hier im vollständigen Urteil mit den von uns verfassten Leitsätzen nachlesen.
Im Kern erklärt das Gericht unter Hinweis auf das Bundesgerichtshof-Urteil „Käse in Blütenform”:
„Der Verkehr sieht aber in einer bestimmten Gestaltung einer Ware nur dann einen Herkunftshinweis, wenn er die entsprechenden Gestaltungsmerkmale nicht einer konkreten Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen. Vorliegend wird das Publikum selbst dann, wenn es das Titelblatt an seiner Gestaltung als solches erkennt, nicht davon ausgehen, dass diese Gestaltung als Herkunftshinweis verwendet wird.”
Eine Seltenheit ist die Auseinandersetzung des Gerichts mit einer vom Verlag vorgelegten repräsentativen Umfrage zur Auffassung des Verkehrs über das Titelblatt. Wegen der besonderen Bedeutung befragungstechnischen Problematik werden wir über diesen Teil des Urteils und über diese Umfrage in dieser Rubrik noch gesondert berichten.
Das Oberlandesgericht Schleswig hat in einem Urteil nebenbei den weithin mißverstandenen Unterschied zwischen Auftragsbestätigung und Bestätigungsschreiben herausgestellt.
„Mit einer Auftragsbestätigung nimmt der Kaufmann ein ihm gemachtes Angebot ('Auftrag') an und macht dadurch in der Regel den Vertrag perfekt. Weicht die Auftragsbestätigung vom Angebot ab, gilt dies als Ablehnung und neuer Antrag....Das Schweigen auf eine Auftragsbestätigung führt insbesondere nicht dazu, dass ein Auftrag mit dem Inhalt, wie er bestätigt wird, nun als erteilt gilt.”
„Ein 'kaufmännisches Bestätigungsschreiben' im Rechtssinne setzt voraus, dass aus der Sicht des Bestätigenden bereits ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde, den er nun bestätigen will....Das Bestätigungsschreiben ist also in der Regel bloße Beweisurkunde... Schweigen auf das Bestätigungsschreiben gilt ... als Zustimmung.”
Az.: 11 U 137/02.
In der Praxis entsteht laufend das Problem, dass eine einzelne Werbeaussage für sich allein, nicht jedoch dann nicht irreführt, wenn sie zusammen mit der weiteren Werbung gelesen wird. Wird keine repräsentative Umfrage eingeholt, hängt die Entscheidung des Gerichts gerade in solchen Fällen stark von persönlichen Ein- und Vorstellungen des Gerichts ab. Siehe zu diesem Problem bitte links bei „Suche” unter dem Suchwort „Dezisionismus”.
Ein Anschauungsbeispiel bietet die Rechtsprechung zu der Werbeaussage: „Jede Tasse herrlich frischer Kaffeegenuss” für kleine gefüllte Kissen zum Aufbrühen. Diese „Kaffepads” enthalten Kaffeepulver, das in industriellen Herstellungsverfahren für mindestens sechs Monate haltbar gemacht worden ist.
Das Landgericht ist dem Argument des Antragstellers gefolgt, bei diesem Kaffeepulver könne von einer „Frische” des Produkts keine Rede sein und deshalb führe diese Werbeaussage irre.
Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf. Begründung: Diese Werbeaussage beziehe sich ersichtlich irrtumsausschließend auf die Herstellungsform des Kaffees; sie besage also nicht, die Kaffee-Pads enthielten herrlich frischen Kaffee.
Das Aktenzeichen: OLG Köln 5 U 45/03.
Kündigungen wegen Wegfall des Arbeitsplatzes gibt es täglich. Grundsätzlich sind diese Kündigungen rechtswirksam.
Hier können Sie als Beispiel ein Urteil des Arbeitsgerichts München nachlesen. Das ArbG hat mit diesem Urteil die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin mit der Begründung abgewiesen, daß die Arbeitgeberin berechtigt war zu kündigen, weil der Arbeitsplatz weggefallen ist.
Entschieden wurde ein „Altfall”. Das Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, durch welches das Kündigungsschutzgesetz für die Zeit ab 1. Januar 2004 erheblich geändert worden ist, hat die Rechtslage zu derartigen Kündigungen jedoch, soweit es dieses Urteil betrifft, bestehen lassen.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Wird der Mieter im Mietvertrag verpflichtet, unabhängig vom Renovierungsbedarf zu bestimmten Zeiten zu renovieren, ist diese Vertragsbestimmung rechtsunwirksam.
Eine solche Bestimmung enthält der Vertrag zum Beispiel, wenn er festlegt, dass „spätestens aber” oder „mindestens” nach drei Jahren zu renovieren ist.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn Vermieter und Mieter eine solche Regelung redlich individuell aushandeln; - wenn also, anders als üblich, nicht nur ein Mustervertrag übernommen und unterschrieben wird. Auf eine solche Ausnahme geht der BGH in seinem Urteil jedoch nicht ein. Er hatte sich nur mit einem Formularvertrag zu beschäftigen und damit keinen Anlass, auf diese Ausnahme einzugehen.
Wenn eine Verpflichtung zur Renovierung, wie im BGH-Fall, rechtsunwirksam ist, dann ist der Mieter in aller Regel zu Schönheitsreparaturen überhaupt nicht verpflichtet.
Dieses - für Mieter günstige - Urteil bedeutet jedoch nicht, dass sich Mieter generell kaum noch um Schönheitsreparaturen kümmern müssten. Wenn der Mietvertrag den Mieter - anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall - rechtswirksam zur Renovierung verpflichtet, dann muss der Mieter seine vertragliche Verpflichtung selbstverständlich erfüllen.
Welche Zeitabstände sind angemessen, werden Sie fragen. Der Bundesgerichtshof weist zu dieser Frage für Wohnräume auf einen vom Bundesjustizministerium herausgegebenen Mustermietvertrag hin. Nach ihm sind Schönheitsreparaturen im allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre erfahrungsgemäß erforderlich.
Hier können Sie das Urteil des Bundesgerichtshofs, Az. VIII ZR 361/03 in seiner vollständigen Fassung studieren.
Auf www.focus.de/fussball können Sie sich - auch mit Kurzbiografien der Spieler - informieren.
Die SPD hält bekanntlich über die Deutsche Druck- und Verlagsgesellschaft Anteile an wichtigen Medien, so an der Frankfurter Rundschau 90 %, am Magazin Öko-Test 50 % plus 10 Aktien, an der Stadtillustrierten Szene Hamburg 75 %.
Bislang wurde stets erklärt, man achte auf die redaktionelle Unabhängigkeit. Der FOCUS belegt jedoch in seiner Ausgabe von heute, dass im Diensvertrag des Geschäftsführers der Szene Hamburg, der jetzt gleichzeitig als Chefredakteur fungiert, sogar schriftlich festgehalten worden ist:
„Dem Geschäftsführer ist bekannt, dass der Gesellschafter Deutsche Druck- und Verlagsgesellschaft mbH (DDVG) der SPD nahesteht. Daraus ergibt sich für den Geschäftsführer die Verpflichtung, die sich aus diesem Verhältnis ergebende grundsätzliche Haltung sowohl in seiner Arbeit als auch insbesondere bei der Vertretung der Gesellschaft in der Öffentlichkeit zu respektieren.”
Nach dem Wortlaut dieses Vertrages soll sich demnach sogar ganz automatisch aus den Eigentumsverhältnissen die Pflicht ergeben, die grundsätzliche Haltung der SPD zu respektieren. Mit anderen Worten: Nach dieser Rechtsauffassung braucht die Abhängigkeit gar nicht erst vereinbart zu werden; sie versteht sich nach dieser Ansicht von selbst. Die Abhängigkeit erstreckt sich auch schon deshalb auf alle Mitarbeiter, weil jeder Geschäftsführer „in seiner Arbeit” die Geschäfte, also grundsätzlich auch die Arbeit der Mitarbeiter, zu führen hat.
Um wenigstens rechtlich entgegenzuwirken, müsste für alle Mitarbeiterverträge ausdrücklich festgelegt werden: „Der Mitarbeiter arbeitet redaktionell unabhängig. Er muss insbesondere nicht die grundsätzliche Haltung der SPD respektieren.”
Der FOCUS informiert in seiner morgen erscheinenden Ausgabe ausführlich über „Internet. Die Deutschen im Kopier-Fieber - Was erlaubt ist und was nicht, Fahnder im Netz, Top-Adressen für Musik, Filme, Software, Tauschbörsen”.
Für Rechtssoziologen besonders interessant ist ein Interview mit dem amerikanischen Politologen David Callahan:
„Zumindest für die USA gilt: Eine Art Sozialvertrag ist gebrochen worden. Viele Leute denken, dass gesellschaftliche Normen es nicht mehr wert sind, befolgt zu werden, weil andere Menschen mit dem Überschreiten dieser Regeln besser durchs Leben kommen - etwa Top-Manager, die schlechtes Verhalten vorleben.”
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