Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Am 27. September war die Titelschutzanzeige veröffentlicht worden. Am 19. November mahnte die Antragstellerin ab. Am 9. Dezember lehnte die Antragsgegnerin engültig ab, ihren (Buch-)Titel noch zu ändern. Am 22. Januar mahnte die Antragstellerin erstmals anwaltlich ab. Am 3. Februar beantragte sie, eine einstweilige Verfügung zu erlassen.
Das OLG Hamburg, das keine Regelfristen anwendet, urteilte: „Im vorliegenden Fall war ein schnelleres Handeln geboten... Wettbewerber, die von einer Titelschutzanzeige Kenntnis erlangen, müssen von vornherein mit einer sehr baldigen tatsächlichen Benutzungsaufnahme rechnen. Vor allem aber hat die Titelschutzanzeige gerade den Sinn, Mitbewerber möglichst früh über das geplante Erscheinen des Titels zu unterrichten und etwaige Titelauseinandersetzungen zu führen, bevor die Investitionen...zu weit fortgeschritten sind.”
Az.: 5 U 86/03. Das im Moment erschienene neue Heft der AfP, Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht, hat diese Entscheidung bereits mit Urteilsbegründung veröffentlicht.
Anmerkung: Dieses Urteil betrifft ein Buch. Es gilt jedoch grundsätzlich für alle Titelschutzanzeigen. Offen lassen konnte das Urteil, ob eine Pflicht besteht, auf Titelschutzanzeigen zu achten, und ob deshalb die Frist unter Umständen schon ab Erscheinen der Anzeige läuft.
Wenn eine Zeitung eine falsche Tatsachenbehauptung bereits adäquat redaktionell richtig gestellt oder widerrufen hat, muss sie nicht mehr gegendarstellen. So haben übereinstimmend das Landgericht Berlin, Az.: 27 O 526/03 und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, Az.: 1 U 198/02, geurteilt. Beide Urteile sind in dem neuen Heft 2-2004 der AfP, Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht, veröffentlicht worden.
Anmerkungen:
- Diese Urteile lassen sich auch auf andere Medien beziehen. Sie werden dem - oft verkannten - Sinn und Zweck von Gegendarstellungen gerecht. Eine Umfrage würde vermutlich ergeben, dass allein schon die Überschrift „Gegendarstellung” sowohl von den Lesern als auch von den Medienschaffenden als Bestrafung aufgefasst wird. Bestrafen sollen Gegendarstellungen jedoch nicht.
- Für Redaktionen kann es sich demnach lohnen, so schnell wie überhaupt nur möglich zu reagieren; zumal sich die Redaktionen auch einen Widerruf oder eine - im juristischen Sinne - Richtigstellung ersparen können.
- Ziff. 3 des Pressekodex bestimmt sogar ausdrücklich, dass „veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen..., die sich nachträglich als falsch erweisen, unverzüglich in angemessener Weise richtig zu stellen” sind. Der Pressekodex enthält zwar keine Rechts-, sondern ethische Normen. Die Gerichte ziehen den Pressekodex jedoch oft als Maßstab bei der Anwendung von Rechtsnormen heran. Außerdem spricht der Presserat auf eine Beschwerde hin „Maßnahmen” aus, am gravierendsten ist die Rüge, wenn Redaktionen gegen den Pressekodex verstoßen.
- Eine Reihe von Fragen bleiben in den beiden Urteilen offen; vor allem deshalb, weil in beiden Fällen die Zeitungen gleich am darauffolgenden Tage richtig gestellt haben.
Der Bundesgerichtshof hat die 10 %-Regel in einem neuen Urteil bestätigt, Az. VIII ZR 295/03.
Mehrere Oberlandesgerichte und Landgerichte hatten mit Unterstützung durch das Schrifttum bereits entschieden, dass ein Mieter die Miete entsprechend mindern darf, wenn eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche hat, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt. Eine Wohnflächenabweichung ab 10% stellt bereits - so nun auch der BGH - einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dar.
Ein Mieter muss in diesem Fall nicht auch noch nachweisen, dass infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist. Der Einwand des Vermieters, der Mieter habe die Wohnung doch so gemietet, wie er sie gesehen hat, wird nicht als rechtserheblich anerkannt.
Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.
So betitelt die neu erschienene Ausgabe - 23/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Programm SWR 1 interviewt heute Abend um 22.15 Uhr in der Sendung „Radio Report Recht" Prof. Schweizer zu den für die Anwaltschaft jungen Dienste unserer Kanzlei:
Standardberatung - insbesondere zu eMail-Anfragen, Online-Beratung live in Bild und Ton, Chats, ergänzende Informationen im Internet für Leser zu Artikeln sowie Urteilsdatenbanken.
Die Fragen stellt Daphne Antachopoulos.
Nicht immer rechtfertigt der Download von pornografischen Bildern und/oder Filmen eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. So entschied das LAG Rheinland-Pfalz (Az. 4 Sa 1288/03). Eine vorherige Abmahnung sei - so das Gericht - insbesondere dann notwendig, wenn ein Arbeitnehmer durch sein Verhalten zu erkennen gebe, dass das arbeitsvertragliche Vertrauensverhältnis möglicherweise wiederhergestellt werden könne.
Die Urteilsbegründung haben wir Ihnen hier ins Netz gestellt.
Bei einer vom Vertrag abweichenden Wohnfläche von mehr als zehn Prozent ist der Mieter in der Regel berechtigt, die Miete zu mindern. An dieser Rechtsauslegung lässt sich spätestens jetzt nach einem BGH-Urteil aus diesem Jahr, Az. VIII ZR 295/03, nicht mehr rütteln. In diesem BGH-Fall war über die Miete eines Reihenhauses gestritten worden.
Aber, wie wird die Wohnfläche berechnet? Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage in einem zweiten Urteil für eine Maisonette-Wohnung mit Dachschrägen eingehend befasst. Az. VIII ZR 44/03. Die vom BGH ausgearbeitete Antwort ist nicht ganz einfach.
Entscheidend ist, was als vereinbart anzunehmen ist. In Betracht kommen ganz unterschiedliche Möglichkeiten:
Unter Wohnfläche können Vermieter und Mieter die reine Grundfläche der Wohnung nach der DIN 277 (Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau, Ausgabe 1973/1987) bei Vertragsabschluss verstanden haben. Grundsätzlich wird aber die seit dem 1.04.2004 geltende Wohnflächeverordnungen (früher, wesentlich gleichlautend, § 42 - 44 der II. Berechnungsverordnung) anzuwenden sein. Nach ihr ist die Grundfläche bei einer lichten Höhe von nur einem Mieter bis zwei Meter lediglich zur Hälfte anzusetzen. Genauso kann anzunehmen sein, dass eine Berechnung nach der örtlichen Verkehrssitte stillschweigend vereinbart ist.
In zukünftigen Verträgen sollte auf jeden Fall mit aufgenommen werden, wie sich die Wohnfläche errechnet, damit von Anfang an Rechtsklarheit herrscht und später nicht langwierig gestritten werden muss.
Genau informieren können Sie sich hier anhand der vollständigen Urteilsbegründung.
Morgen referiert Rechtsanwalt Stefan Söder LL.M. (New York) in der Ringvorlesung „Anwaltliche Berufsfelder - Anwälte berichten über ihren Beruf" zum Presse- und Medienrecht. Ort und Zeit: Hauptgebäude der Ludwig-Maximilians-Universität München, 18 Uhr c.t.
Nun bestätigt noch ein Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M., dass die Verwaltungsberufsgenossenschaft gut daran getan hat, sich mit den vielen klagenden Instituten auf den Tarif „Wissenschaft und Forschung” vergleichsweise zu einigen.
Der Vergleich und das Urteil haben sich überschnitten:Das Urteil wurde noch vor Abschluss des Vergleiches erlassen, die Urteilsbegründung ist jedoch erst nach Abschluss des Vergleiches eingegangen.
Einige wichtige Aussagen des Urteils reichen über die Markt und Sozialforschungsinstitute hinaus. Sie können hier das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. mit von uns verfassten Leitsätzen nachlesen.
Unseren Bericht über den Vergleich und die unendliche Geschichte der Auseinandersetzungen mit der Berufsgenossenschaft finden Sie hier.
Immer wieder wird versucht, mit älteren Marken „FOCUS” von der erst durch das Nachrichtenmagazin „FOCUS” geschaffenen Bekanntheit des Zeichens FOCUS zu profitieren. Markeninhaber gehen auch unmittelbar gegen Marken des Verlages vor, der mit seinem Erfolg erst die Bekanntheit geschaffen hat.
Motiv solcher Angriffe kann sein, dass der Verlag des Nachrichtenmagazins veranlasst werden soll, die prioritätsälteren Marken für verhältnismäßig hohe Preise zu erwerben.
Das neueste Beispiel: Angegriffen wurde die Marke „FOCUS TV” vom Inhaber einer belgischen und einer internationalen FOCUS-Marke. Das Harmonisierungsamt beurteilte den Angriff zu Lasten der angreifenden Inhaberin der älteren Marken unabhängig von der Bekanntheit. Bei dieser Betrachtung gewann der Bestandteil „TV” eine Kennzeichnungskraft, die eine Verwechslungsgefahr ausschloss. Dementsprechend verneinte das Harmonisierungsamt die3 vom Inhaber der älteren Marken behauptete Verwechslungsgefahr
Hier können Sie die Entscheidung des Harmonisierungsamts mit den von uns verfassten Leitsätzen nachlesen.
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