Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Gestern Abend sind die Beteiligten benachrichtigt worden, dass das Gericht seine Entscheidung am 24. Juni ab 9.30 Uhr verkünden wird. Das Gericht wird seine Entscheidung am 24. Juni auch gleich ins Netz stellen: www.echr.coe.int.
Prinzessin Caroline von Hannover greift ihr ungünstige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs an. Worum es im Einzelnen geht, können Sie hier nachlesen.

Morgen verabschiedet sich der Verleger und Mitherausgeber der Goslarschen Zeitung und des Stader Tageblattes nach vierzig Jahren Arbeitsleben in den Ruhestand. Die Feier beginnt um 10.30 Uhr im Großen Heiligen Kreuz in Goslar.
Dr. Krause war Vorstand, Geschäftsführer und mehrfach seit Gründung Mitglied zahlreicher wichtiger Gremien im Zeitungsbereich. 15 Jahre gehörte Dr. Krause dem Deutschen Presserat an, sowohl dem Plenum als auch dem Beschwerdeausschuss.
Sprechen werden morgen der Ministerpräsident des Landes Niedersachsen, Christian Wulff, der Präsident des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger, Helmut Heinen, der Oberbürgermeister der Stadt Goslar, Dr. Otmar Hesse und zwei weitere Redner.

So betitelt die neu erschienene Ausgabe - 25/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein neues Urteil, das uns freundlicherweise ein Abonnent von „mein schöner Garten” zur Verfügung gestellt hat, kann Nachbarn helfen. Übersichtlich stellt das Amtsgericht Bad Schwartau in diesem Urteil dar, welche Regelungen rechtserheblich sind. Im konktreten Fall wurde ein Nachbar „verurteilt, es zu unterlassen, dass Äste...in den Luftraum des klägerischen Grundstückes hineinwachsen”.
Das Urteil ist allerdings auch ein Beispiel dafür, dass sich Urteile zunächst sehr gut, überzeugend lesen, sich aber bei genauer Analyse dann doch zu Details nicht klar genug ausdrücken. So bleibt in dem Urteil unklar, inwiefern die Zweige ästhetisch beeinträchtigt haben sollen. Unklar bleibt auch, ob feststehen muss, dass Zweige und Äste oder Laub herabfallen und in welchem Ausmaß, oder ob allein schon die Gefahr ausreichen soll.
Sie können hier dieses Urteil des Amtsgerichts Bad Schwartau nachlesen.
Nützlich können für Sie zu diesem Themenkreis auch sein: Ein Chat direkt zum Thema „Probleme mit überhängenden Zweigen”, Urteile des Amtsgerichts Würzburg zur Beseitigung überhängender Zweige, des Oberlandesgerichts Köln zum Bestandsschutz, des Amtsgerichts Frankfurt zu herüberragenden Ästen in einem Wohnviertel mit altem Baumbestand, des Amtsgerichts Königstein zur Verschattung und zu herabfallenden Fichtennadeln, des Oberlandesgerichts Oldenburg zur Nutzlosigkeit der Beseitigung überhängender Zweige, des Amtsgerichts Köln zur Selbsthilfe und weiterführende Informationen zu Themen der Hefte von „mein schöner Garten”.
Am 16. Juni bietet die Zeitschrift „mein schöner Garten” bei uns einen Chat: „Wenn Nachbars Bäume Schatten werfen”. Sie können für diesen Chat Fragen stellen.

So betitelt die Ausgabe Juli 2004 von „GARTENSPASS - Das Praxis-Magazin von mein schöner Garten” das aktuelle Rechtsthema. Weitere Informationen und Serviceangebote finden Sie in dem von unserer Kanzlei rechtlich betreuten GARTENSPASS Ratgeber Recht. Dort können Leser zu Fixpreisen auch nach Urteilen suchen lassen oder eine Rechtsberatung beanspruchen.

Wieder hat das Harmonisierungsamt gegen Lancome entschieden. Dieses Mal zu GLOSS FOCUS. Hier haben wir ihnen die Entscheidung mit Leitsätzen ins Netz gestellt.

Interessant an dieser - noch unbekannten - Entscheidung des Harmonisierungsamts ist, dass in diesem Falle auch einem fremdsprachlichen Zusatz die kennzeichenprägende Wirkung abgesprochen wird.
Sie können die Entscheidung hier nachlesen. Verfahrenssprache war Englisch.

Ist es nicht selbstverständlich, dass, wenn ordentlich änderungsgekündigt wird, die Änderung einseitig nur unter Einhaltung der für die ordentliche Kündigung einzuhaltenden Frist angeboten werden darf?
Nur selten berichten wir über Abhandlungen in juristischen Fachzeitschriften. Ein im neuen Heft 10/2004 der NZA - Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - erschienener Beitrag verdient jedoch eine Ausnahme. Verfasser sind die Rechtsanwälte Hohenstatt und Kock. Sie legen dar, dass und unter welchen Voraussetzungen ordentlich gekündigt und doch verlangt werden darf, dass die mit der ordentlichen Kündigung angebotene Änderung sofort zu vollziehen ist.
Anmerkungen:
- Diese rechtliche Möglichkeit bringt für Arbeitgeber nicht nur Vorteile mit sich. Sie verschließt den Arbeitgebern die Argumentation: Ein Änderungsangebot war mit der ordentlichen Kündigung nicht zu verbinden, weil der andere Arbeitsplatz sofort besetzt werden musste und mit der Besetzung des anderen Arbeitsplatzes nicht etwa abgewartet werden konnte, bis die Frist zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelaufen ist.
- Die Änderungskündigung wird durch das Angebot, den anderen Arbeitsplatz sofort zu besetzen, nicht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung. Der Grund: Zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt es ja bei den Wirkungen einer ordentlichen Kündigung, wenn der Gekündigte das Angebot zur Änderung nicht annimmt. Es bleibt insbesondere auch dabei, dass der Arbeitgeber die materiellen Arbeitsbedingungen grundsätzlich bis zum Ablauf der ordentlichen Frist erfüllen muss, und zwar auch dann, wenn der Mitarbeiter gleich auf die angebotene Stelle wechselt.

So betitelt die neu erschienene Ausgabe - 24/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Immer wieder werden Urteile und damit die Publikation wichtiger Rechtserkenntnisse durch Rücknahme von Anträgen verhindert. Hier ein interessantes neues Beispiel. Die BUNTE hatte berichtet:

In einer einstweiligen Verfügung und in einem Urteil hatte zunächst das Landgericht Berlin der BUNTE schlechthin untersagt, in dieser Weise über Prinz Ernst August von Hannover (wahrheitsgemäß) zu informieren. Az.: 27 O 616/03.
Die Bunte Entertainment Verlag GmbH hat eine Berufung eingelegt. Der für die Berufung zuständige 9. Senat des Kammergerichts wies die Parteien am 25. März dieses Jahres darauf hin, dass und warum er dazu neigt der Berufung stattzugeben.
Einen Tag vor dem Verhandlungstermin verständigte das Kammergericht unsere Kanzlei per Fax, dass „der Verhandlungstermin vom 25. Mai 2004 aufgehoben wird, da der Antragsteller angekündigt hat, den Antrag auf Erlass der (bereits früher erlassenen) einstweiligen Verfügung zurückzunehmen”. Einer Zustimmung der BUNTE bedurfte es nicht, da erst im Eilverfahren gestritten wurde.
Die taz berichtete am 26. Mai, dass es ihr genauso ergangen ist. Gut möglich, dass der Prinz konsequent noch gegen viele Berichte vorgegangen ist. Zum Beispiel ist bekannt, dass der Prinz gleichfalls gegen die Saarbrücker Zeitung eine einstweilige Verfügung und ein Urteil erster Instanz beim LG Berlin erstritten hatte. Demnach ist zu vermuten, dass er „flächendeckend” abgemahnt und einstweilige Verfügungen erstritten hat.
Sämtliche - hohen - Gerichts- und Anwaltskosten, auch die der Gegner, muss Prinz Ernst August von Hannover tragen.
Die Einzelheiten zur Sach- und Rechtslage können Sie dem Hinweis des Gerichts vom 25. März und unserer Kommentierung vom 4. April entnehmen. Da ein Urteil des Kammergerichts verhindert worden ist, stellen wir ergänzend unsere Berufungsbegründung ins Netz.