Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
In der heute erscheinenden Ausgabe des FOCUS schildert Chefredakteur Helmut Markwort den neuesten Schildbürgerstreich:
Auch Länder wie Mecklenburg-Vorpommern müssen ein Seilbahngesetz erlassen, obwohl es dort keine Seilbahnen gibt und kein Grund besteht, in diesem Land Seilbahnen zu bauen. Würde kein Gesetz erlassen, bestünde die Gefahr, dass täglich bis zu 791.293, - Euro Zwangsgeld gezahlt werden müssen. Der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern wird deshalb tatsächlich im Mai ein Seilbahn-Gesetz mit 32 Paragrafen verabschieden.
So jedenfalls wurde in einem Urteil entschieden, zu dem der Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde soeben verworfen hat; BGH Az.: I ZR 147/03. Das Oberlandesgericht Köln hatte eine Unterlassungserklärung so ausgelegt, dass beim Verteilen von Werbematerial in - so der konkrete Fall - 74 Arztpraxen nur ein Verstoß gegeben sein soll, wenn der Gläubiger nicht die Vermutung entkräftet, es liege dem Verteilen nur eine zentral gesteuerte Werbeaktion zugrunde. Az. OLG Köln: 6 U 17/03.
Das Oberlandesgericht Köln hat neu entschieden: „Die Vorschrift des § 60 UrhG räumt dem Besteller eines Bildnisses oder dem Abgebildeten das Recht der Vervielfältigung und unentgeltlichen Verbreitung ein....Demgegenüber erfasst sie die öffentliche Wiedergabe des Bildes...nicht. Zu der beanstandeten Verbreitung des Bildes durch öffentliche Wiedergabe im Internet war die Beklage daher nicht berechtigt.” Az.: 6 U 91/03.
Anmerkung: Das Urteil musste - worauf es ausdrücklich hinweist - nach der zitierten Begründung nicht einmal weiter darauf eingehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fotoagentur sogar die Anwendung des § 60 überhaupt ausschließen. Sicher gibt es Ausnahmefälle, - vor allem wenn der Fotograf klar ersichtlich für Internetfotos beauftragt wird. Aber: Bei dieser Rechtsprechung von Gerichten und derart ungünstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen Sie unbedingt mit dem Fotografen vereinbaren, dass die Fotos auch im Internet verwendet werden dürfen. Sorgen Sie in der Vereinbarung für alle Fälle vor, für die Sie die Fotos vielleicht einmal benötigen.
Die seit dem 1.1.2004 geltende Betriebskostenverordnung (BetrKV) hat die bis dato maßgebliche Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung abgelöst. Im Wesentlichen wurden die Regelungen der Anlage 3 des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung übernommen. Lediglich Details wurden geändert. In der Verordnung ist geregelt, was zu den Betriebskosten zählt und somit auf den Mieter umgelegt werden kann. Aufgehoben wurde aber nur die Anlage 3. Die Zweite Berechnungsverordnung selbst gilt - in leicht geänderter Form - weiter.
Ausdrücklich in den Verordnungstext aufgenommen wurden in § 2 die Eichkosten für Kalt- und Warmwasserzähler (Nummer 2) und Wärmezähler (Nummer 4 Buchstabe a), die Kosten für die Wartung von Gaseinzelfeuerstätten (Nummer 4 Buchstabe d), die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen (Nummer 8), die Kosten der Elementarschadenversicherung (Nummer 13) sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für Kabelweitersendungsvorgänge entstehen (Nummer 15 Buchstabe a). Die weiteren Änderungen sind redaktioneller Art; so insbesondere die Klarstellung des Begriffes der "sonstigen Betriebskosten" in § 2 Nr. 17 gilt.
Das Harmonisierungsamt hat in einer neuen Entscheidung „angenommen, dass beide Marken aufgrund ihrer hochgradigen schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeit ähnliche Assoziationen beim deutschen Verbraucher hervorrufen. Der eine mag bei den Vergleichsmarken eher an 'Kaffee' denken, während ein anderer eher an 'Eile' oder an 'Ausdruck' denkt.” Angemeldet wurde EXPRESSO von einem U.S.-Unternehmen für Klasse 16. Inhaber der (erfolgreichen) Widerspruchsmarke ESPRESSO ist der Focus Magazin Verlag für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42. Entscheidung Nr. 927 / 2004.
So betitelt die heute neu erschienene Ausgabe - 15/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Zur Zeit ist besonders umstritten, inwieweit die Presse berichten darf, wenn der Prinz ohne die Prinzessin (wieder) auffällig geworden ist. Es zeigt sich erneut, dass zutrifft, worauf der allen Medienrechtlern bekannte Prof. Peter Lerche bereits im Jahre 1990 hingewiesen hat: Speziell im Medienrecht versetzt die Abwägung „jeden Rechtsberater deutscher Medienunternehmen in die Zwangsrolle eines Hellsehers”. Abzuwägen ist im Medienrecht in Bezug auf den Prinzen zwischen Informations- und Medienfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht andererseits. Die Medien und ihre Berater befinden sich zusätzlich in der Rolle, verhindern zu müssen, dass unmerklich die Grenzen zu Lasten der Presse- und Informationsfreiheit verschoben werden.
Das aktuellste Beispiel bietet zur Zeit wohl ein BUNTE-Bericht. BUNTE hatte berichtet, dass Prinz Ernst August von Hannover von einem französischen Strafgericht „zu 728 € Geldstrafe und einem Monat Führerscheinentzug verurteilt worden ist. Der Prinz war auf der Autobahn Paris - Lyon bei Tempo 211 geblitzt worden. In Frankreich besteht ein Tempolimit von 130 km/h.” BUNTE hatte angenommen, dass ein berechtigtes Interesse der Leser besteht, informiert zu werden, und dass es zu den öffentlichen Aufgaben der Presse gehört, auch zum Verhalten des Prinzen aufzuklären, - zumal der Prinz sich nach einem noch nicht rechtskräftigen deutschen Strafurteil bewähren müsste und er sich ständig in der Öffentlichkeit zeigt.
Gegen diesen kurzen Bericht erließ das Landgericht eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung. Die BUNTE widersprach. Das Landgericht Berlin bestätigte jedoch seine einstweilige Verfügung. BUNTE wollte diese Grenzziehung jedoch nicht hinnehmen, legte Berufung ein und erhielt jetzt von einem Senat des Kammergerichts einen positiven Hinweis, den Sie hier nachlesen können.
Dieser Senat des Kammergerichts neigt nach diesem Hinweis also - anders als ein anderer Senat des KG - dazu, eine „zurückhaltende Berichterstattung über einen gravierenden und offensichtlich vorsätzlichen Rechtsbruch in einem Bereich, der die Sicherheit der Allgemeinheit betrifft”, zu akzeptieren. Verhandelt wird am 25. Mai.
Im neuen inbrief des BVM, Ausgabe 11/ März 2004, wird der neue Service „BVM - der Link zu Ihrem Recht” vorgestellt. Jetzt im ersten Stadium werden geboten: Abhandlungen unserer Kanzlei für die Markt- und Sozialforschung; Erstberatung zu einem Fixpreis; ein Urteilsdienst sowie juristische News für Markt- und Sozialforscher.
Die Homepage des Bundesverbandes Deutscher Markt- und Sozialforscher hat die Internetadresse: www.bvm.org. Die neuen Rechtsdienste finden Sie im Bereich "Online-Dienste".
In derselben Ausgabe des inbrief handelt RA Schäfer-Newiger aus unserer Kanzlei das „unendliche Thema: Interviewerstatus” ab.
Die Neufassung der Zivilprozessordnung beginnt, sich nun auch stark im Medienrecht auszuwirken.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München ist jetzt nach § 513 ZPO neuer Fassung „die Handhabung des Erstgerichts bei Ermessensentscheidungen, zu denen auch die Festlegung der Höhe einer Geldentschädigung für einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gehört, einer Nachprüfung durch das Berufungsgericht im Allgemeinen entzogen. Wie im Revisionsrecht ist aber weiterhin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorgelegen haben, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist, ob die Ermessensausübung eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben”.
Wie das Gericht, also das OLG München, dann für den konkreten Fall diese Grenzen überprüft hat, zeigt, dass sich Berufungsgerichte leicht damit tun werden, erstinstanzliche Urteile kurz und bündig zu bestätigen.
Az.: 21 U 2540/03.
Ein Urteil zu einem Reisemangel, von dem man selten bzw. überhaupt nie liest:
Wenn an fünf Tagen Handwerker im Zimmer ein- und ausgehen, darf der Reisepreis um 10 % des anteilig auf fünf Tage entfallenden Reisepreises gemindert werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.H., Az.: 32 C 2221/03 (72).
Das Urteil greift noch tiefer: Der Reiseveranstalter muss überhaupt vorab dafür sorgen, dass der Reisende nicht aufgrund von Mängeln beeinträchtigt wird.
Zusätzlich befasst sich das Urteil mit der Verlegung von Abflugzeiten.
Hier finden Sie dieses Urteil mit unseren Leitsätzen.
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