Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das Amtsgericht Bad Homburg v.d.H., das oft Reiseprozesse zu entscheiden hat, billigte als Reisepreisminderung wegen Nichteinhaltung von Prospektzusagen zu:
- Restaurant à la carte: 5 %.
- Animationsprogramm: 5 %.
- Baden im Meer (jedoch zwei Swimmingpools und Beach-Club): 10 %.
Das Urteil des AG Homburg, Az.: 2 C 2154/03 (1), haben wir Ihnen hier mit unseren Leitsätzen ins Netz gestellt.
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, Az.: 22 S 257/02:
Wenn ein Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft für beide eine Reise bucht, kommen zwar zwei Reisevertäge zustande. Für die Anspruchsanmeldung von Reisemängeln (nach § 651g des Bürgerlichen Gesetzbuches) reicht es jedoch aus, wenn ein Partner allein unterzeichnet und duch die Wir-Form sowie durch einen Hinweis auf die gemeinsame Reiseanmeldung zum Ausdruck bringt, dass er für beide Partner handelt.
Zu den Reisemängeln hat das Gericht für den konkreten Fall entschieden:
- Fällt die Klimaanlage bei Temperaturen über 30 Grad Celsius aus, ist der Reisepreis um 15 % zu mindern.
- Fehlt der zugesagte „Shuttle-Service” zum Ortskern mit einer Fahrtzeit von 60 Minuten, oder ist er nicht kostenlos, darf der Reisepreis um 5 % gemindert werden.
- Ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, setzt eine Minderung von mindestens 50 % auf die gesamte Reise voraus.
Hier haben wir das Urteil für Sie mit unseren Leitsätzen ins Netz gestellt. In den von uns aufgebauten Urteilsdatenbanken der SUPERillu und der freundin finden Sie unter „Reisemängel” zahlreiche weitere Urteile. Klicken Sie bitte jeweils rechts auf das Logo.
Es ist noch keine drei Monate her, dass wir Sie vor der Skrupellosigkeit von Reiseveranstaltern warnen mussten. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Celle, Az.: 11 U 84/03, deckt erneut auf, wie rücksichtslos Reiseveranstalter agieren.
Das OLG Celle hatte in einem Prozess Reisemängel zu bewerten. Zu Lasten des Reiseveranstalters rechnete das Gericht auch an, dass „diese objektiven Nachteile noch schwerer dadurch wiegen, dass der Reiseveranstalter vor dem Reiseantritt der Reisenden wusste, dass sie ihr das Geschuldete nicht würde leisten können, sie aber dennoch nicht informiert und Alternativen mit ihr erörtert hat”.
Das OLG Celle hielt es für richtig, im konkreten Fall den Reisepreis um 55 % zu mindern. Der Reiseveranstalter wollte selbst im Prozess nur 20 % zugestehen, obwohl - so das Gericht - „die Reise in nahezu jeder Hinsicht mit Mängeln behaftet war”. Diese Diskrepanz zeigt, wie eklatant die Reiseveranstalter versuchen, die Rechte der Reisenden zu beschneiden.
Lesen Sie bitte hier unsere allgemeinen Hinweise zur Skrupellosigkeit von Reiseveranstaltern nach.
Das Geschäft mit Gewinnzusagen hat längst einen derart schlechten Ruf, dass die Gerichte selbst dann verurteilen, wenn sie unter anderen Umständen mit Grundsätzen wie fehlender Kausalität gegenteilig entschieden hätten.
So hat der Bundesgerichtshof neuerdings geurteilt, der Gewinn müsse schlechthin geleistet werden, wenn die Zusendung abstrakt geeignet sei, bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck zu erwecken, er werde einen „bereits gewonnenen“ Preis erhalten. Deshalb sei es - so der BGH - nicht erforderlich, dass der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt. Auch der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut, kann somit nach § 661 a BGB den Preis verlangen.
Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.
So betitelt die heute neu erschienene Ausgabe - 14/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
„Vox populi - vox Riendvieh” äußern manche Intellektuelle gerne, wenn verlangt wird, die Wertvorstellungen der Allgemeinheit und der beteiligten Verkehrskreise in Gesetzgebung und Rechtsprechung in der Regel zu berücksichtigen. Durch eine Umfrage unserer Mandantin IfD Allensbach werden sich diese Intellektuellen bestätigt sehen. Diese repräsentative Umfrage hat ergeben, dass für einen krassen Fall nur eine Minderheit dagegen ist, Folter anzudrohen.
Rechtssoziologisch interessiert zu diesem Ergebnis vor allem:
Auf den ersten Blick wird in der Tat dieses Ergebnis für Viele geradezu als Musterbeispiel dafür dienen können, dass in der Gesetzgebung und in der Rechtsprechung bei Wertentscheidungen die Wertvorstellungen des „Volkes” nicht bestimmend sein dürfen. Aber: Wer die Wertvorstellungen der Allgemeinheit und der beteiligten Verkehrskreise berücksichtigt wissen will, wird die Wertvorstellungen in der Regel nur so beachten, wie sie sich nach Kenntnis und Diskussion aller Für- und Wider-Überlegungen ergeben. IfD hat nur nach dem Ist gefragt. Es war befragungstechnisch nicht möglich, zuvor das Für und Wider zu diskutieren. Hier können Sie die vom Verfasser dieser Zeilen ermittelte Grundnorm und deren Begründung nachlesen. Nach dieser Grundnorm sind die Wertvorstellungen als Teil der Wirklichkeit, wenn auch mit Ausnahmen und erst - so der Fachausdruck - nach Diskurs zu beachten.
Eine interessante Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 68/03) in letzter Instanz gefällt:
Ein Pflegebedürftiger konnte in einem Heim nicht die normale Verpflegung in Anspruch nehmen, da er infolge einer Behinderung auf spezielle Sondernahrung angewiesen war, die von der Krankenkasse bezahlt wurde. Die Ehefrau forderte als Erbin für ihren verstorbenen Mann die Kosten zurück, die sich der Heimträger wegen der nicht in Anspruch genommenen Verpflegung erspart hätte.
Die Richter des Bundesgerichtshofs gaben der Ehefrau und Erbin Recht. Die Begründung:
Sondernahrung sei gegenüber der Krankenkasse durch die Pflegevergütung mit abgegolten. Das Pflegeheim könne hier keine Mehraufwendungen geltend machen. Umgekehrt habe sich das Pflegeheim auf die Nichtinanspruchnahme der normalen Verpflegung über einen längeren Zeitraum einstellen und entsprechende Mittel beim Einkauf der Lebensmittel sparen können.
Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.
Wir berichten und kommentieren, obwohl als beteiligte Kanzlei involviert, etwas eingehender, weil dieser Rechtsstreit für viele Publikumsmedien ständig in vielfachen Zusammenhängen Bedeutung gewinnen kann. Er betrifft generell Publikationen zu Familien Prominenter.
Soeben hat das Kammergericht diese Publikation mit Prinzessin Caroline und Prinz Ernst A. von Hannover als rechtswidrig beurteilt, Az.:10 U 76/03:

Das kleinere Bild war nicht angegriffen worden. Gegen das größere Bild hat Tochter Alexandra geklagt, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern. Das Kammergericht bestätigte ein Urteil des Landgerichts Berlin, nach dem es rechtswidrig sein soll, dieses Foto zu veröffentlichen. Wir machen das Kind unkenntlich, obwohl noch nicht das letzte Wort gesprochen ist. Auch Balken über die Augen der sonst noch abgebildeten Personen zu ziehen, erschiene dem Verfasser dieser Zeilen trotz der Rechtsprechung zum Schutz von Eltern bei der Hinwendung zu Kindern als Polemik.
Gegen das Urteil des Kammergerichts bestehen schon deshalb größte Bedenken, weil das KG die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts missachtet, meinen wir:
Das KG-Urteil räumt zwar im Hinblick auf das BVerfG ein, dass es „an einem Schutzbedürfnis fehlen kann, soweit die Kinder sich nicht bei alltäglichen Vorgängen in der Öffentlichkeit bewegen, sondern sich allein oder gemeinsam mit den Eltern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa im Mittelpunkt öffentlicher Veranstaltungen stehen, und sich dadurch den Bedingungen öffentlicher Auftritte ausliefern (BVerfG NJW 2000, 1021, 1022)”. Aber: Das KG meint, dass „sich die Klägerin durch ihre Anwesenheit an dem Turnier nicht bewusst der Öffentlichkeit zuwendet, vielmehr es sich bei dem Besuch des Reitturniers um einen aus der Perspektive ihrer Familie alltäglichen Vorgang in der Öffentlichkeit handelt”.
Falsch ist an diesen Ausführungen des KG unseres Erachtens unter anderem:
Nicht zufällig wird sein, dass sich das BVerfG auf der vom Kammergericht angegebenen Seite 1022 überhaupt nicht zum zitierten Thema äußert. Vielleicht hat das Gericht nur aus dem Gedächtnis das Urteil des BVerfG wiedergegeben. Das BVerfG jedenfalls erklärt sich erst erheblich später (1023 re. Sp.), und zwar gerade ohne den Einschub „alltäglicher Vorgang”. Darüber hinaus basiert das Urteil des BVerfG - im Urteil ausdrücklich so formuliert - auf der Überlegung: „Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen”. Die Bilder zeigen, dass das Reitturnier kein „Bereich ist, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten” könnten.
Der entscheidende, vom KG nicht richtig wiedergegebene Satz aus dem Urteil des BVerfG gibt klar vor: „Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen...”.
Das Reitturnier „Jumping La Solle” in Fontainebleau, auf dem die Fotos aufgenommen worden sind und über das berichtet wurde, hat sich wegen der Teilnahme der Monaco/Hannover-Familie zu einem Event entwickelt und wird gerade aufgrund der Popularität der Familie gut gesponsert. Die Familie kann sich - wie auch schon der Hintergrund des größeren Fotos zeigt - der öffentlichen Aufmerksamkeit und Bewunderung sicher sein. Sie steht - ganz im Sinne des Bundesverfassungsgerichts - im Mittelpunkt.
Die nächsten Schritte werden eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof und notfalls eine Beschwerde beim BVerfG sein. Die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängige Beschwerde der Prinzessin kann noch Bedeutung gewinnen.
Hier können Sie das Urteil, soweit es die Verfassungsproblematik betrifft, nachlesen. Die im Mittelpunkt stehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vom 15. 12. 1999) finden Sie hier in unserer Bibliothek bei den (eigenen) Entscheidungen; die wichtigsten Sätze stehen bei den Randnummern 83 bis 85.
Die Zeitschrift ComputerBILD hat Online-Auftritte im Bereich "Bauen und Wohnen” getestet; unter ihnen den Online-Auftritt von mein schöner Garten. Die Beurteilung der Rechtsberatung mit „sehr gut” und die Hervorhebung im Kasten: „Tolle Serviceangebote (zum Beispiel Rechtsberatung)” belegen zusätzlich zu den Abrufen, wie willkommen gerade auch die Rechtsdienste sind.
Die Rechtsanwaltskammer für München und Oberbayern hat das Verdienst, dass sie sich von der Rechtmäßigkeit dieser Rechtsdienste schon zu einer Zeit hat überzeugen lassen, als dieses Paket mit Rechtsdiensten aus einer Kanzlei sonst gänzlich unbekannt war.
Hier können Sie die Beurteilung durch ComputerBILD nachlesen.
In Verfahren auf Prozesskostenhilfe fällt auf, dass Antragsteller offenbar deshalb gar nicht so selten schlampig vortragen, weil sie etwas verbergen wollen. Zu einem jetzt entschiedenen Antrag sah sich der Antragsteller schließlich gezwungen, wenigstens einen Buchungsordner vorzulegen.
Der Ordner offenbarte zwar - für den Antrag an sich günstig - nur Einnahmen von insgesamt 13.100 € für ein Jahr. Aber es zeigte sich, dass der Antragsteller Wertpapiere verkauft hatte. Eine Frist zur Stellungnahme ließ er verstreichen.
Das Amtsgericht Leipzig lehnte deshalb den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Der Antragsteller legte gegen diese Entscheidung sogar eine sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht Leipzig wies diese Beschwerde jedoch zurück. Az.: 01 T 181/04. Hier haben wir Ihnen den Beschluss des LG Leipzig mit unseren Leitsätzen ins Netz gestellt.
Der Antragsteller gab an, eine Steuererklärung könne er nicht vorlegen. Dennoch wird, wie üblich, nicht strafrechtlich ermittelt.
Hier können Sie ergänzend nachlesen: Das Urteil erster Instanz, die Schwierigkeiten der Anwälte mit Antragstellern.
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