Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Die freien Bildjournalisten wurden Opfer eines schlecht durchdachten Einkommensteuergesetzes und eines auf den Gesetzeswortlaut fixierten Bundesfinanzhofs.
Nach einem Urteil des BFH sind für den freien Bildjournalisten die abziehbaren Aufwendungen für das Arbeitszimmer auf 1.250,- € beschränkt.
Das EStG beschränkt auf 1.250,- €, „wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet”. Der BFH hat nur am Wortlaut klebend festgestellt, dass bei einem freien Bildjournalisten „die Tätigkeit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden kann”, und dass folglich der Gesetzeswortlaut nicht erfüllt ist.
Der BFH hat sich nicht bemüht, sich mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes als Anwendungskriterium auseinanderzusetzen.
Az.: IV R 34/02. Wir haben Ihnen das Urteil 30. Juni 2003 in dieser Rubrik „Das Neueste” berichtet.

Zur Absicherung von Anlageentscheidungen informieren sich Internet-Nutzer:
- 37,9 % in der Presse (z.B. in Wirtschafts- und Börsenzeitschriften)
- 36,2 % bei Beratern einer Bank oder Sparkasse
- 25,6 % bei Bekannten, Freunden und Verwandten
- 24,5 % im Fernsehen
- 21,9 % bei unabhängigen Finanz- und Vermögensberatern
- 21,0 % auf Web Sites mit Informationen zum Thema Finanzen, Börse, Aktien.
Mehrfachnennungen waren möglich. Berichtet wird über diese Studie von Fittkau & Maas Consulting im neuen Context (04/04), Vertraulicher Informationsdienst zu Fragen der Kommunikation in Wirtschaft und Gesellschaft.

RA Berger-Delhey aus unserer Kanzlei hat die unheilvolle gesetzliche Regelung in einer hier ins Netz gestellt.

Die Straßenbauämter dürfen den Grundstückseigentümer grundsätzlich auch nicht darauf verweisen, er könne doch die Privatstraße eines anderen Grunstückseigentümers benutzen. So hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) entschieden. Az. 1 K 3778/99. Hier können Sie diesen Beschluss mit unseren Leitsätzen nachlesen.

Aus der neuen GLÜCKS REVUE:
„Treffen sich zwei Psychologen. Fragt der eine: 'Weißt du, wie viel Uhr es ist?' Antwortet der andere: 'Nein, aber finde ich gut, dass wir mal darüber gesprochen haben!' Die beiden treffen sich eine Woche später wieder. 'Kannst du mir heute sagen, wie spät es ist?' - 'Nein. Aber ich kann jetzt schon viel besser damit umgehen!'”

Das Arbeitsgericht München bietet mustergültig eine Urteilsbegründung zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte: Es muss nur der Klageerfolg von Tatsachen abhängen, die zugleich für die Bestimmung des Rechtsweges bestimmend sind.
So, wenn sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Gekündigte auch dann gegen die Kündigung zur Wehr setzen will, falls sie nicht Arbeitnehmerin ist.
Oder wenn die Mitarbeiterin ein Zwischenzeugnis verlangt (weil nur Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis beanspruchen können, nicht dagegen beispielsweise freie Mitarbeiter).
Das Gericht beschliesst in solchen Fällen klar: „Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet”.
Hier können Sie das Urteil, Az.: 37 Ca 17604/03, mit unseren Leitsätzen nachlesen.

So betitelt die heute neu erschienene Ausgabe - 10/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zu diesem Thema und zu weiteren häufigen Nachbarschaftsstreitigkeiten finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Überrascht Sie dieses Urteil? Verschaffen Sie sich hier mit unseren Leitsätzen, die wir dem Urteil vorangestellt haben, einen Überblick zur Urteilsbegründung. Im Vordergrund stehen der vom Gericht unterstellte prägende Charakter des Bestandteils „Video” und die grundsätzliche Beschränkung auf die unmittelbare Verwechslungsgefahr bei Werktiteln.

Am Sonntag, 15. Februar, haben wir berichtet, dass in Dallas gegen das Ehepaar entschieden worden ist. Sie können nun beim Urteil noch die von uns verfassten Leitsätze nachlesen. Schon die Leitsätze zeigen, dass das Urteil einen instruktiven Einblick in die Zuständigkeitsvorstellungen des U.S.-Rechts vermittelt, - zumal nach dem Recht des Staates Texas die Gerichtsbarkeit so weit reicht, wie es die Due Process Clause der Bundesverfassung erlaubt.

Im Untertitel hieß es noch: „In einem Playboy-Interview antwortet er eindeutig zweideutig”. hier in unserer Meldung vom 16. März 2002 informieren. In dieser Meldung wird insbesondere auch auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.10.1991 hingewiesen. Diese Entscheidung beschreibt detailliert, wie zu unterscheiden ist; und sie fügt hinzu, dass „im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes von einem weiten Fragebegriff auszugehen ist”.
Anmerkung: Dass die Wirklichkeit pluralistisch ist, und welche Konsequenzen aus der Pluralität zu ziehen sind, handeln sämtliche Entscheidungen - genau betrachtet - nicht ab.