Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wenn es schon vor 8 Uhr schneit, die Räum- und Streupflicht nach der städtischen Satzung um 8 Uhr beginnt und ein Fußgänger um 8.02 Uhr verunglückt, dann haftet der nach der Satzung Verpflichtete nicht. So hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden. Az.: 11 U 174/2001.
Die Begründung: Satzungen zur Räum- und Streupflicht müssen bestimmt sein und nach diesem Grundsatz streng ausgelegt werden. Deshalb muss erst um 8 Uhr begonnen werden. Es besteht keine Pflicht, an einer bestimmten Stelle zu beginnen. Um 8.02 Uhr konnte im entschiedenen Fall der Gehweg noch nicht in voller Länge geräumt und gestreut sein; und folglich war der Fußgänger zu dieser Zeit durch die Satzung noch nicht geschützt.
Weitere Einzelheiten können Sie hier in dem Urteil des OLG Schleswig nachlesen.

Aus der neuen GlücksRevue:
„Mein Sohn sucht einen Job. Kannst du ihn in deiner Firma unterbringen?” - „Was hat er gelernt?” - „Nichts.” - „Gut. Dann brauchen wir ihn nicht umzuschulen.”

Die Medien verwenden bekanntlich häufig Marken und Titel mit beschreibenden Bestandteilen. Dementsprechend kann sich das neue BGH-Urteil „Kinder” gegen „Kinder Kram” - obwohl es sich nicht mit den Medien befasst - grundlegend und weitreichend auf die Medien auswirken. Der BGH vertritt nämlich in diesem Urteil die Ansicht, dass ein Zeichenbestandteil wie „Kinder” grundsätzlich eine Wort-/Bildmarke für Schokolade nicht prägt. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken verneint der BGH. Nach dem prägt die Bezeichnung erst und nur, wenn sich mit nahezu einhelliger Verkehrsbekanntheit durchgesetzt hat.
Geklagt hatte der Hersteller von Schokoladeprodukten, für den seit 1991 die - sicher vielen bekannte - farbige Wort-/Bildmarke „Kinder” geschützt ist. Für den Gegner, einen anderen Süßwarenhersteller, wurde 1998 die Marke „Kinder Kram” eingetragen. Geklagt wurde auf Unterlassung. Der BGH hob das Urteil des OLG Köln, das der Unterlassungsklage stattgegeben hatte, auf und verwies den Rechtsstreit zurück.
Az.: I ZR 257/00. Das Urteil ist gespickt mit vielen wichtigen Detailaussagen. Sie können es hier nachlesen.
Trotz der vielen Detailaussagen ist das juristisch Wichtigste unklar, nämlich: Wollte der BGH normativ korrigieren? Oder unterstellt er, nicht einmal ein (erheblicher) Teil fasse anders auf als die Richter des Senats? Solange diese Fragen offen sind, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen (auch wenn künftig das Urteil hundertfach bedenkenlos zitiert werden wird).

„Es handelt sich hier um ein Kunstwerk im Bereich der Betrügereien.”
Zitiert aus „FOKÜSSE”, heutige Ausgabe des FOCUS.

Verona Feldbusch hat zur Darmkrebs-Früherkennung, für die sie sich verdienstvoll einsetzt, in ihrer eigenen Art klar gemacht:
„Darm ist doch was völlig Normales. Da ist doch auch die Wurst drin.”
Quelle: FOCUS, morgen erscheinende Ausgabe, Seite 132.

Gespannt muss die Arbeitswelt auf das vollständige Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Kündigung bei Diebstahl geringwertiger Sachen warten. Bekannt ist bereits, dass nach diesem neuen Urteil nicht nur unter Umständen, sondern stets die Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung geeignet ist.
Unerheblich ist nach diesem neuen Urteil, ob gestohlene Ware schon abgeschrieben wurde und sogar, ob der Arbeitgeber grundsätzlich bereit ist, die Waren an die Betriebsangehörigen zu verschenken. In der Regel muss nicht zuvor abgemahnt worden sein.
Fraglich ist nur - so das BAG - , ob im Einzelfall fristlos oder lediglich zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt werden darf.
Das Urteil trägt das Aktenzeichen: 2 AZR 36/03. Sobald das Urteil vollständig, also auch mit dem vollständigen Wortlaut der Begründung, zugänglich ist, werden wir an dieser Stelle weiter berichten.

Ein Lkw fuhr aus einem Betriebsgelände aus und stieß gegen einen gegenüber der Ausfahrt im Halteverbot parkenden Pkw. Das Amtsgericht Witten bejahte eine Mithaftung von 25 %. Az.: 3 C 375/02.
Das Gericht berücksichtigte einerseits, dass das parkende Fahrzeug gut zu sehen war und andererseits, „dass das Halteverbot, welches sich genau gegenüber der Ausfahrt zum Betriebsgelände befindet, offensichtlich dem Zweck dient,....eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer” zu verhindern.
Anmerkung: Das Gericht geht in seinem Urteil nicht auf die Frage ein, ob der Fahrer und Halter des verbotswidrig parkenden Pkw nicht sogar wegen Verschuldens mithaftet. Es hat die Mithaftung allein mit der Betriebsgefahr begründet. Schon im Hinblick auf ein Mitverschulden sind Fälle denkbar, in denen für das verbotswidrige Parken eine noch höhere Quote angesetzt wird. Andererseits gibt es auch Konstellationen, bei denen eine Mithaftung auszuschließen ist. Ein Beispiel führt das Amtsgericht in seinem Urteil an. Sie können dieses Urteil hier nachlesen.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München ist der Grundstückseigentümer nur verpflichtet, den Gehweg zu räumen und zu streuen, nicht aber auch, eine ausreichend breite Furt zur gegenüberliegenden Garage offenzuhalten. Az. 8 U 3477/01.
Das OLG erklärt, es würde für eine Garageneinfahrt und Straßenmündungen anders entscheiden.
Wir haben Ihnen hier diese Entscheidung auszugsweise ins Netz gestellt.

So betitelt die Ausgabe März 2004 von „GARTENSPASS - Das junge Praxis-Magazin von mein schöner Garten” das Rechtsthema. Weitere Serviceangebote finden Sie in dem von unserer Kanzlei rechtlich betreuten GARTENSPASS Ratgeber Recht. Dort können Leser zu Fixpreisen nach Urteilen suchen lassen oder eine Rechtsberatung beanspruchen.

Heute Abend wird einem im Bereich des Rechts weltweit führenden Hochschullehrer in Augsburg eine Festschrift überreicht werden.. Der Geehrte - Dr. Dr. h.c. Hans Jürgen Sonnenberger - wurde am 14. Dezember 1933 in Dessau geboren. Dissertation und Habilitation 1961 und 1969 an der Ludwig-Maximilians-Universität München bei Prof. Dr. Dr. h.c. Murad Ferid.
Erste o. Professur 1972 in Augsburg. Ab 1984 in München. Gastprofessuren in Aix-en-Provence/Marseille, Bordeaux, Paris, Ferrara und Verona.
Zahlreiche Positionen und Ehrungen wie: Direktor des Instituts für Internationales Recht der Universität München, Vorsitzender des Vorstandes des Bayer.-Franz. Hochschulzentrums und Commandeur dans l'ordre des Palmes académiques, Sprecher des Graduiertenkollegs Europäischer Persönlichkeitsrechtsschutz.
Viele grundlegende Veröffentlichungen, unter anderen: Das Französische Zivilrecht sowie Band 10 und Band 11 des Münchener Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Die Festschrift wird herausgegeben von den Sonnenberger-Schülern Michael Coester, Dieter Martiny, Karl Prinz von Sachsen-Gessaphe. Die thematischen Schwerpunkte der Festschrift entsprechen den Arbeitsgebieten des Jubilars: Nationales und europäisches IPR und IZPR, Rechtsvergleichung, Auslandsrecht, Wirtschaftsrecht.
Aus unserer Kanzlei wird in der Festschrift das Thema abgehandelt: „Die Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht”.