Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
FOCUS MONEY wird in der morgen erscheinenden Ausgabe - 3/2004 - über ein Urteil des EuGH, Az.: C - 269/00, berichten und Einzelheiten analysieren. Die Voraussetzungen für die Berechtigung, die gesamte Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen zu dürfen: Der Steuerpflichtige muss mindestens zehn Prozent der Gesamtfläche des Gebäudes für betriebliche Zwecke nutzen und den privaten Anteil dem Unternehmensvermögen zuordnen.
Das Urteil des BGH vom 25. Juni 2003, Az.: VIII ZR 335/02, ist schon vielfach bekannt gemacht worden. Es wird jedoch anscheinend häufig missverstanden.
Das Urteil betrifft nur den Fall, dass ein und derselbe Mietvertrag den Mieter in zwei Klauseln verpflichtet, sowohl in bestimmten Zeitabständen Schönheitsreparaturen durchzuführen als auch - ohne Einschränkung - bei Auszug die Mietsache vollständig zu renovieren.
Der BGH legt seinem Urteil den sogenannten Summierungseffekt zugrunde: Nach diesem Effekt können mehrere Klauseln, selbst wenn sie für sich genommen jeweils rechtswirksam sind, wegen ihres Zusammenwirkens den Betroffenen unangemessen benachteiligen und deshalb insgesamt rechtswidrig sein.
Wie zu entscheiden ist, wenn ein Mietvertrag nur eine der beiden Klauseln enthält, wurde im neuesten BGH-Urteil (vom 25. Juni 2003) nicht behandelt. Wie eine Bestimmung allein für sich rechtlich zu würdigen ist, hängt davon ab, ob diese eine Bestimmung den Mieter übermäßig belastet. Eine solche übermäßige Belastung hat der BGH früher schon zweimal für den Fall einer uneingeschränkten Renovierungspflicht bei Beendigung des Mietverhältnisses bejaht. Diese früheren Entscheidungen tragen die Aktenzeichen VIII ZR 317/97 und VIII ZR 308/02.
Sie können die BGH-Entscheidung vom 25. Juni 2003 hier nachlesen.
So betitelt die neu erschienene Ausgabe - 3/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
In einer Zeitschrift für Tourismusrecht - „ReiseRecht aktuell” - ist ein Streit ausgebrochen. Zunächst hatte ein Experte die „zunehmend verbraucherfreundliche Erledigung vieler Reklamationen” gelobt. Mit diesem Lob schloss der Beitrag. Es entstand ein positiver Eindruck zugunsten der Veranstalter.
Dieser Darstellung hat in der neuen Ausgabe derselben Zeitschrift - 6/2003 - ein Anwalt mit weithin unbekannten Hintergrundinformationen heftig widersprochen. Insbesondere:
- Die Katalogsprache verschleiert.
- Reiseveranstalter verheimlichen Reisenden Mängel, die ihnen aktuell vor dem Beginn der Reise bekannt werden. „So verblüfft es stets aufs Neue, mit welcher Kaltschnäuzigkeit Reiseveranstalter ihre Kunden bewusst in Baustellen reisen lassen.”
- Während und „nach der Reise verfolgen Reiseveranstalter die Strategie der langen Bank und der Entmutigung der Konsumenten.
Anmerkung: Der Artikel geht nicht darauf ein, ob die Reiseveranstalter mit Mängeln sogar ein Zusatzgeschäft machen: Es liegt nahe, dass die Reiseveranstalter bei Mängeln ihrerseits bei den Vertragshotels mindern. Jeder Reisende, der die Reisemängel nicht geltend macht oder der später aufgibt, verschafft dem Veranstalter dann einen Reingewinn.
Lassen Sie sich vor Reisebeginn nachweisbar bestätigen, dass keine Mängel - wie zum Beispiel gegenwärtiger Baulärm - bekannt geworden sind. Entstehen später dennoch wesentliche Probleme, wird sich in der Regel lohnen, umgehend einen Anwalt einzuschalten. Bekommen Sie Recht, muss der Reiseveranstalter Ihnen grundsätzlich die Anwaltsgebühren erstatten.
So betitelt die neu erschienene Ausgabe - 2/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Ein Unternehmen hatte untersagt, Weihnachtsgrüße per E-Mail zu verschicken. Gegen dieses Verbot verstieß ein Mitarbeiter. Er versandte per E-Mail an Kollegen im Betrieb Weihnachtsgrüße. Als Anhang fügte er, auf den Betrieb anspielend, unter dem Titel „Das Narrenschiff” eine Erzählung bei, die chaotische Zustände eines führerlosen Schiffs schildert.
Das Arbeitsgericht urteilte, dass die vom Arbeitgeber erklärte fristlose Kündigung rechtswirksam ist. Az.: 3 Ca 33/01.
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf „stellt das Fällen von Bäumen eine bauliche Veränderung dar und bedarf insoweit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn die Bäume (oder auch ein einzelner Baum) die gärtnerische Gestaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks so nachhaltig beeinflussen, dass sie den optischen Gesamteindruck der Wohnungseigentumsanlage maßgeblich prägen mit der Folge, dass ihre Beseitigung den Charakter der Außenanlage deutlich verändern würde”.
Az.: 3 Wx 97/03.
Ausgerechnet den Gemeindesaal einer katholischen Kirchengemeinde mietete ein Mann zur „Feier einer Hochzeit” an. „Ausgerechnet” deshalb, weil er eine von der katholischen Kirche abgelehnte Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz feiern wollte.
Die Kirchengemeinde hat den Vertrag wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums angefochten. Dennoch verurteilte das Amtsgericht Neuss die Kirchengemeinde, dem Mann die Mehrkosten einer anderen Anmietung zu ersetzen.
Das Gericht nimmt in seinem Urteil an, ein Vertrag sei zustande gekommen, weil man auch bei der Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft von einer „Hochzeit” sprechen könne. Arglist schließt das Urteil mit der Begründung aus, der Mann sei nicht verpflichtet gewesen, die Vertreterin der Gemeinde aufzuklären. Eine Anfechtung wegen Irrtums soll nach dem Urteil in solchen Fällen nicht möglich sein, weil „Homosexualität eines Menschen unter dem Konzept des Grundgesetzes keine verkehrswesentliche Eigenschaft ist”.
Az.: 77/32 C 6064/02. Dieses Urteil ist soeben, sofort mit seiner Veröffentlichung, in einer Fachzeitschrift von einem Gerichtspräsidenten a.D. (Prof. Liermann) kritisiert worden: „Es dürfte sich nicht um ein Meisterwerk deutscher Rechtsprechung handeln. Es mag modern und 'fortschrittlich' sein, setzt sich aber der Gefahr aus, auch als Ausdruck ideologischer Betrachtung der Dinge angesehen zu werden.”
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