Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Die drei Streifen von Adidas schreiben erneut Marken-Rechtsgeschichte, erwarten wir. Neuerdings deshalb:
Nach einem Urteil des EuGH zu Art. 5 II Richtlinie 89/104/EWG verlangt der Markenschutz für bekannte Marken keinen „Grad der Ähnlichkeit, der so hoch ist, dass eine Verwechslungsgefahr besteht. Es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen.”
Die anstehenden Diskussionen dürfen sich nicht einmal auf die Begriffe „Verwechslungsgefahr” und „gedankliches miteinander verknüpfen” beschränken. Es stellt sich sogar die Frage, wie die deutsche Rechtsprechung und Literatur überhaupt noch die sogenannte normative Verkehrsauffassung halten will: Der EuGH stellt klar auf den Grad der Ähnlichkeit nach der (tatsächlichen) Auffassung der beteiligten Verkehrskreise ab und nicht auf ein dem Beweis unzugängliches Kriterium.
Hier können Sie das EuGH-Urteil, Rs. C-408/01, nachlesen. Und hier finden Sie eine von uns verfasste Abhandlung, nach der sich die sog. normative Verkehrsauffassung schon von Anfang an nicht halten lässt, also nicht erst seit diesem neuen Urteil des EuGH.
So betitelt die heute neu erschienene Ausgabe - 6/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Die am 24. Januar im Anwaltsinstitut der Universität München präsentierten Schaubilder können Sie hier einsehen.
Zuletzt verdiente RTL mit „Deutschland sucht den Superstar” bereits durch 4,5 Millionen Zuschauer-Anrufe (FOCUS-Schätzung). Bei der „Abschluss-Show” brachten die Telefonanrufe bereits mehr Euro in die Kasse als die Werbung. So wird - mehr ironisch gemeint - klar, warum Einnahmequellen dieser Art „Telefonmehrwertdienste” heißen.
Vor allem: Spätestens dieses Stichwort „Telefonmehrwertdienste” wirft die Frage auf, ob bei diesen Sendungen die gesamte Zeit über Direktmarketing betrieben wird. Für Direktmarketing entfallen die Medienprivilegien. Bei einer negativen juristischen Einordnung müsste ständig eingeblendet werden: „Werbe- und Direktmarketingsendung”.
Realistisch wohlwollend begründet Helmut Markwort in seinem heute erschienenen FOCUS-Tagebuch das anscheinend so gutgelaunte Auftreten des Vorstandschefs der Deutschen Bank mit dem Victory-Zeichen:
„Als mildernder Umstand mag gelten, dass kluges Auftreten vor Gerichten bisher nicht zu den Ausbildungsfächern an Business-Schulen zählt.”
Wurzeln, die vom Nachbargrundstück her eingedrungen sind, darf man an der Grundstücksgrenze abschneiden und entfernen. So regelt es § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Voraussetzung ist allerdings, dass die Wurzeln die Benutzung des Grundstücks tatsächlich beeinträchtigen, z. B. Plattenwege und Abflussrohre beschädigen.
Der BGH bestätigte nun seine bisherige Rechtsprechung: Ebenso wie bei herüberhängenden Zweigen kann der Grundstücksnachbar herüberwachsende Wurzeln selbst beseitigen, sofern er konkret beeinträchtigt ist. Wenn Kosten entstehen, etwa für ein Gartenbauunternehmen, kann der gestörte Grundstücksnachbar diese Kosten vom störenden Nachbarn ersetzt verlangen. Dieses neue Urteil des BGH können Sie hier nachlesen.
Apple Computer ist mit mehreren Widersprüchen erfolglos geblieben. Für alle Fälle hat das Deutsche Patent- und Markenamt zugunsten der Tomorrow Focus AG als Rechtsnachfolgerin der HexMac Software Systems AG eine Verwechslungsgefahr verneint. Hier können Sie diese uns nun zugestellten Entscheidung mit unseren Leitsätzen nachlesen.
Es ist immer das Gleiche: Antragsteller täuschen sich selbst, wenn sie meinen, es würde ausreichen, so ein bisschen was Schönes zu schreiben. Bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe wird nach unseren Erfahrungen besonders häufig so vorgetragen, dass es der Antragsteller gleich lassen könnte, einen Antrag zu stellen. Wenn Sie hier unsere Leitsätze zu einem Urteil des Amtsgerichts Leipzig nachlesen, wissen Sie gleich konkret, was gemeint ist.
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