Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die heute neu erschienene Ausgabe - 5/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen für den Fall, dass Sie Schlüssel verloren haben und sich von einem Notdienst helfen lassen müssen, finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Eine bessere Entscheidung konnte sich das Institut für Demoskopie Allensbach nicht wünschen. Obwohl sich das Langericht München I insofern gar nicht hätte äußern müssen, bestätigte es in einem neuen Beschluss:
Wie die IVW-Zahlen „gelten die AWA-Zahlen auch im Zivilprozess für den Medienbereich als zuverlässiges Beweismittel für die Marktstärke von Verlagsprodukten”.
Az.: 1HK O 20807/03. Wir haben über diesen Beschluss in anderem Zusammenhang bereits vorgestern an dieser Stelle berichtet (Max und Max Online gewinnen gegen Max Magazin und max-magazin.de). Hier können Sie diese Entscheidung nachlesen.
Ein Geschäftsmann hatte in Briefen um Angebote gebeten und auf dem Briefkopf eine 0190-Telefonnummer angegeben. Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden: Wer, anders als üblich, auf dem Briefkopf bei "Telefon" eine 0190-Nummer angibt verstößt gegen § 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb rechtswidrig. Der Kernsatz der Begründung:
„Vielmehr gehen die angesprochenen Verkehrskreise davon aus, dass sie für die bloße Angabe eines Angebotes gegenüber dem Beklagten, also letztlich für eine schlichte fernmündliche oder fernschriftliche Kontaktaufnahme, nicht den erhöhten (zudem zum Teil dem Beklagten zufließenden) Telefontarif zahlen müssen.”
Dass über ein Sternchen aufgeklärt wurde, sah das Gericht als unbehelflich an.
Az.: 4 W 472/02. Wir werden dieses Urteil umgehend auszugsweise ins Netz stellen.
Anmerkung: Dieses Urteil wird entsprechend auch auf andere Fallgruppen anzuwenden sein, - auch mit anderen Anspruchsgrundlagen. So zum Beispiel selbst dann, wenn jemand „privat” andere kontaktiert.
Zitat aus dem morgen erscheinenden FOCUS:
"Wir haben eine Verrechtlichung des Naturschutzes, dass man schon fast das Gefühl hat, jeder Käfer hat ein eigenes Aktenzeichen."(Sprüche der Woche, Otto Ebnet, SPD, Wirtschaftsminister von Mecklenburg-Vorpommern)
Anmerkung: Diese Art der Verrechtlichung wirft wenigstens nicht das Problem auf, dass die vorgeschriebene Regelung für viele Fälle überhaupt nicht passt.
Die verheirate Tochter wollte keine Heimkosten für ihre Mutter leisten. Sie verschob die Steuerbelastung auf sich, indem sie für sich die ungünstige Steuerklasse V wählte. Nach dem Urteil ist die Verschiebung der Steuerbelastung durch einen zu schätzenden Abschlag von der entrichteten Lohnsteuer zu korrigieren.
Die Vermögensverhältnisse waren zudem dadurch geprägt, dass der Ehemann das Doppelte verdiente (3.900 DM netto), das Ehepaar in einem dem Ehemann gehötenden Haus wohnte und keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern bestanden. Für diesen Fall urteilt der BGH, dass die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen nicht unbedingt auf einen den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Teil seines Einkommens beschränkt ist.
Az.: Xii ZR 69/01. Das (heute erlassene) Urteil wurde noch nicht in vollständiger Form, also noch nicht mit vollständiger Begründung bekannt gegeben. Wir werden es frühestmöglich hier ins Netz stellen.
So betitelt die heute neu erschienene Ausgabe - 4/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
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