Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das OLG Hamburg hat im Anschluss an das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch im Hauptsacheverfahren - wie die Vorinstanz - entschieden, dass dieser Slogan unterlassen werden muss. Wörtlich heißt es in den Entscheidungsgründen:
„Da es vorliegend um eine Werbung für Waren bzw. Dienstleistungen des täglichen Bedarfs geht, kann der Senat selbst beurteilen, wie der Werbeslogan von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen aufgefasst wird. ... Zumindest erhebliche Teile der angesprochenen Verbraucher ... erwarten auf Grund des verwendeten Superlativs ('günstig' - 'günstiger' - 'günstigst') dass das Angebot der Antragsgegnerin im Verhältnis zu den Angeboten ihrer Mitbewerber ... das günstigste sei... Selbst wenn jedoch wesentliche Teile des Verkehrs ... als humorvollen Werbespruch ... verstehen werden, schließt dies nicht aus, dass der Werbespruch jedenfalls auch als im Kern objektiv nachprüfbare Aussage über geschäftliche Verhältnisse ... verstanden wird.”
Anmerkung: Würde eine repräsentative Umfrage ergeben, dass die Werbeadressaten anders auffassen als die Hamburger Gerichte unterstellen, wäre diesen Hamburger Urteilen die Sachverhalts-Grundlage entzogen.

„Köstlichkeiten aus dem Spreewald” und „Original Spreewälder Gurken” dürfen nach einem neuen Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg auch (Gurken-)Konserven bezeichnet werden, die nicht im Spreewald hergestellt worden sind. Es reicht aus, dass das verarbeitete Erzeugnis zu mehr als 70 % aus Gurken besteht, die aus dem Wirtschaftraum Spreewald stammen; eine Verordnung erlaubt für diesen Fall solche Hinweise auf Spreewälder Gurken.
Das OLG Hamburg nimmt an, dass diese Verordnung auch dann noch gilt, wenn ein erheblicher Teil der Verbraucher irregeführt wird und deshalb dem Grundsatz nach das Irreführungsverbot des § 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb und das markenrechtliche Irreführungsverbot greifen.
Wörtlich führt das Urteil in seinen Entscheidungsgründen aus:
„...Vielmehr kann eine Abwägung der vielschichtigen Interessen, die durch die Irreführungsvorschriften geschützt sind, ergeben, dass eine tatsächliche - für beachtliche Verkehrskreise relevante - Irreführungsgefahr aus besonderen Gründen hinzunehmen ist. Eine solche besondere Fallgestaltung liegt dann vor, wenn die Verwendung einer möglicherweise irreführenden Angabe gesetzlich zulässig ist..., auch wenn ein nicht unerheblicher Teil der betroffenen Verkehrskreise die Bezeichnung in einem anderen als dem gesetzlich festgelegten Sinne versteht. So liegt der Fall auch hier.”
Az.: 3 U 156/98 (das Urteil bezieht sich ergänzend auf sein nun 30 Jahre altes Urteil „Prädikatssekt”). Anmerkung: Das Urteil befasst sich nicht damit, ob die Verordnung nach dem rechtsmethodischen Grundsatz der teleologischen Reduktion für den Fall der Irreführung einschränkend ausgelegt werden muss. Es erwähnt nicht, dass dieser rechtsmethodische Grundsatz existiert und allgemein anerkannt wird. Auf diesen Grundsatz einzugehen, war umso mehr veranlasst, als die Verordnung nach ihrem Artikel 13 I c alle Praktiken vermeiden will, „die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen”. Das Urteil erwähnt diesen Artikel zwar, - jedoch nur, um ein „umfassendes kollektives Ausschließlichkeitsrecht zum Schutze von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen” zu begründen.

Das Amtsgericht Neuwied hat neu entschieden: Wird ein Mängelprotokoll unterschrieben, so wird darauf verzichtet, die Mängel zu bestreiten. Die Entscheidungsgründe wörtlich:
„Gerade mit dem Vermerk 'Kenntnis genommen' schafft der Reiseveranstalter beim Kunden einen Vertrauenstatbestand, so dass der Kunde es unterlassen wird, vor der Abreise weitere Beweismittel wie Zeugen und Fotos zu sichern. Einem derartigen Mängelprotokoll kommt damit auch eine materiell-rechtliche Regelung zu, so dass der Reiseveranstalter nachträglich die festgestellten Mängel nicht mehr bestreiten kann.”
Az.: 4 C 1322/03.

Nicolas Hayek, Verwaltungsratspräsident der Swatch-Gruppe, im neuen FOCUS:
„Wir brauchen Unternehmer, die mit neuen Produkten Arbeitsplätze schaffen, und nicht schneidige Manager mit glänzenden Abschlüssen von Eliteuniversitäten. Wenn man einen Esel in die Musikschule von Salzburg schickt, wird daraus kein Mozart, und wenn man ein Kamel nach Harvard schickt, wird daraus kein Henry Ford.”
Anmerkung für die Studierenden der Rechte: Die Juristerei endet nicht beim Nachvollziehen.

„Wir wollen, dass der Bürger mit seinem Einkommen das macht, was er für richtig hält, und nicht, dass ihn das Steuerrrecht zu wirtschaftlichen Torheiten wie Abschreibungsmodellen zwingt”, Prof. Paul Kirchhof, früher beim Bundesverfassungsgericht unter anderem für Steuerecht zuständig und jetzt Schöpfer eines Steuerreform-Entwurfs, zitiert im neuen FOCUS bei „Sprüche der Woche”.

Das Landgericht hat entschieden, dass der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten darf, wenn sich der Reisende zunächst darauf verlassen konnte, dass er noch am Anreisetag im gebuchten Hotel ankommen werde, und wenn dann jedoch als Landezeit 1.00 Uhr am Tag nach der Abreise angegeben wird.
Tritt der Reisende, wie in diesem Falle, nach § 651 e und § 651 a Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt zurück, muss ihm der gesamte Reisepreis zurückgezahlt werden.
Ob es sich bei einem Strandurlaub anders verhält, lässt das Landgericht Koblenz in seinem Urteil mehr oder weniger offen. Es scheint aber doch bei einem Strandurlaub eher anders entscheiden zu wollen. In den Gründen erklärt das Gericht nämlich:
„Gebucht war nicht ein Strandurlaub, bei dem der Reisende es in der Hand hatte, wann er morgens aufstand, und er am nächsten Tag die etwa fehlende Nachtruhe 'nachholen' konnte, sondern eine Rundreise, die am Morgen um 9:00 Uhr beginnen sollte.”
Az.: 12 S 164/03.

Es ist schon eine Binsenweisheit, wenn wir Ihnen berichten, dass allgemein verwendete Vertragsbedingungen oft rechtswidrig sind.
Nun liegt ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Köln vor, das gleich mehrere Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft als rechtswidrig erkannt hat. Rechtswidrig sind nach diesem Urteil diese drei Klauseln:
1. „...jedoch sind alle im Ticket, Flugplan und anderweitig angegebenen Zeiten nicht garantiert und bilden keinen Bestandteil dieses Vertrages”. Verstoß gegen § 309 Nr. 7 b des Bürgerlichen Gesetzbuches, weil diese Klausel dahin verstanden werden kann, dass selbst die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verspätungsschäden ausgeschlossen sein soll.
2. „Der Luftfrachtführer übernimmt keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlussflügen.” Ebenfalls Verstoß gegen § 309 Nr. 7 b BGB.
3. „Der Luftfrachtführer kann ohne vorherige Ankündigung alternative Luftfrachtführer oder Fluggeräte verwenden und darf, wo erforderlich, auf dem Flugschein ausgewiesene Zwischenlandeorte ändern oder auslassen.” Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Az.: 6 U 29/03.

Nach einer Entscheidung der österreichischen Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte ist es rechtswidrig, dass eine Kanzlei den berufsbezogenen generischen Domainnamen „scheidungsanwalt.de” verwendet. Az. 13 Bkd 2/03. Der ÖOBDK ist das oberste österreichische Berufsgericht.
Der Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof - das oberste deutsche Berufsgericht - entscheidet grundsätzlich gegenteilig.
Rechtsanwalt Karl legt im Dezemberheft der Fachzeitschrift MultiMedia und Recht dar, dass sich der Unterschied schon deshalb nicht rechtfertigen lässt, weil Grundlage der Rechtsprechung für beide Länder die Regelung der Werbefreiheit in Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bilden müsse.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun klar entschieden, dass die Normen des Datenschutzes auch dann gelten, wenn der Betriebsrat Aufgaben erfüllt, die ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegen.
Deshalb darf der Betriebsrat - diesen Fall hat das BAG speziell beurteilt - personenbezogene Arbeitszeitdaten ohne Zustimmung der Arbeitnehmer nicht an die Aufsichtsbehörde weitergeben, wenn er nach § 89 des Betriebsverfassungsgesetzes die Aufsichtsbehörden bei der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen unterstützt. Ausnahmsweise erlaubt § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes die Weitergabe, wenn die Verwendung der Daten erforderlich ist. Nützlichkeit reicht nicht aus.
Az.: 1 ABR 19/02.

Das Landgericht München I hat zugunsten der freundin festgestellt, dass „es sich bei der Verpflichtung, gegenüber der DENIC e.G. die Löschung einer eigenen Domain zu beantragen, um eine nicht vertretbare Handlung i.S.d. § 888 ZPO handelt, die durch Verhängung eines Zwangsgelds gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken ist”.
Festgesetzt hat das Gericht ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro, „für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von 5 Tagen (1 Tag entspricht 1.000 Euro)”.
Az.: 17HK O 17818/02. Wir haben Ihnen die Entscheidung hier ins Netz gestellt.