Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs hilft der Presse, sich Informationen zu beschaffen. Wer sich in einer rechtlichen Auseinandersetzung verteidigt, darf „das Verbreitungsmedium frei bestimmen”, mit dem er sich verteidigt; und er darf seine „Verteidigungsstrategie” dem Gegner ankündigen.
Wer einen anderen durch eine Presseveröffentlichung unter Druck setzen kann, darf somit grundsätzlich die Presse informieren und dafür sorgen, dass durch einen Artikel alles bekannt wird.
Das Urteil geht detailliert auf die Grenzen ein. Im entschiedenen Fall wurden die Grenzen jedoch nicht überschritten. Das Urteil legt insbesondere dar, dass die Grenzen solange nicht überschritten sind, wie das der Presse Mitgeteilte von der Presse veröffentlicht werden darf.
Und was darf die Presse zu solchen Rechtsauseinandersetzungen veröffentlichen? Für den vom BGH beurteilten Fall war entscheidend:
„Die Persönlichkeit wird im geschäftlichen Bereich geringer geschützt als im privaten. Ein Gewerbetreibender hat es daher grundsätzlich hinzunehmen, dass sein Geschäftsgebaren auch in der Presse erörtert wird. Er muss kritische Berichte ertragen, solange diese der Wahrheit entsprechen.”
Der BGH ist nach diesen Grundsätzen zu dem Ergebnis gelangt:
Wer sich unter dem Druck der Ankündigung einer Presseveröffentlichung ungünstig vergleicht, kann nicht später erfolgreich Schadensersatz verlangen oder den Vergleich wegen Drohung anfechten. Im Rechtsstreit ging es um einen Ersatz von 2,6 Millionen DM. Unter dem Druck der drohenden Presseveröffentlichung war ein Wartungsvertrag aufgehoben worden, nachdem insbesondere angekündigt wurde, man werde ein „Vertragswerk und Rechnungen im 'Traber-Journal' veröffentlichen lassen”.
Das Urteil gibt ergänzend eine ganze Reihe von ergänzenden Hinweisen, die in vielen Fällen verwertet werden können. Hier können Sie das Urteil des BGH, X ZR 15/04, nachlesen.

So betitelt die neue Ausgabe - 24/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Karl Schmidt-Rotluff, der 1905 in Dresden zusammen mit Ernst Ludwig Kirchner, Fritz Bley und Erich Heckel, allesamt Architekturstudenten, die Künstlergruppe „Brücke” gründete und mit ihr den Expressionismus einleitete:
„Das Werden und Kämpfen ist ja nun einmal das Beste - die Vollendung ist für etwas müdere Generationen”. Zitiert im neuen FOCUS 23/2005.
Und heute?!

Die Enthüllungen durch die epd medien, insbesondere durch Dr. Lilienthal, stehen gegenwärtig zum investigativen Journalismus im Brennpunkt. Dr. Lilienthal berichtet über seine Recherchen ausführlich in der neuesten Ausgabe der epd medien vom 1. Juni, 42/2005. Zeitlich abgestimmt stellt Ulrike Kaiser im Magazin „Journalist”, der Zeitschrift des Deutschen Journalistenverbandes, ebenfalls in der derzeit neuesten Ausgabe, am 1. Juni, die Mißstände dar.
In der Tagespresse hat gestern und vorgestern die F.A.Z. besonders eingehend die Verhältnisse beschrieben und analysiert. Die Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung wird morgen das Thema wiederum aus anderer Sicht darstellen und am Rande darauf eingehen, ob die ARD hoffte, mit juristischen Mitteln die Recherchen zu stoppen.
Juristisch sind diese Enthüllungen deshalb von besonderer Bedeutung, weil eine „Unternehmensberatung” als Hauptinitiatorin die Recherchen gerichtlich stoppen wollte und zunächst sogar vor dem Landgericht München I erfolgreich war. Das Oberlandesgericht München hat dieses erstinstanzliche Urteil dann jedoch aufgehoben und in einer Leitentscheidung Rechtsgrundsätze zum investigativen Journalismus in Stein gemeißelt. Az.: 6 U 3236/04.
Diese Leitentscheidung ist auch deshalb besonders wertvoll, weil sich selbst hoch qualifizierte, aber mit der Presse weniger vertraute Juristen mit den unentbehrlichen Mitteln des investigativen Journalismus „schwer tun”. Müssen doch die Journalisten oft als „watching dog” ihre wahren Absichten verbergen sowie Beweise mit Mitteln schaffen und sichern, zum Beispiel mit Video- und Tonbandaufnahmen, die nach gängigen Vorstellungen sogar strafbar sind.
Wenn Sie links in die Suchfunktion „Schleichwerbung” eingeben, können Sie die juristischen Einzelheiten nachlesen. Vertreten hat unsere Kanzlei ab der zweiten Instanz, also vor dem OLG München, Dr. Lilienthal und in einem Parallelverfahren ab der ersten Instanz den Unternehmensberater, der Dr. Lilienthal bei den Recherchen unterstützt hat. In diesem Parallelverfahren haben die Gerichte beider Instanzen, also auch schon das Landgericht München I, zugunsten des investigativen Journalismus geurteilt.
Hier können Sie den juristischen Kurzbericht der epd medien nachlesen.

So betitelt die neue Ausgabe - 23/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Im Moment müssen Sie sich vielleicht noch nicht mit diesem Themenkomplex befassen. Das Problem kann auf Sie jedoch - vor allem wenn Sie als Anwalt tätig sind - jeden Tag zukommen. FOCUS TV hat vor zwei Wochen berichtet, dass in großem Ausmaß Star War-Produkte nachgeahmt und über eBay vertrieben werden.
Es ist verhältnismäßig schwierig, schnell geeignetes juristisches Material zu ermitteln. Instruktiv und unverzichtbar ist ein BGH-Urteil, das der BGH unter dem Titel „Puppenausstattungen” gefällt hat.
Das Urteil ist von der neueren Tendenz des BGH geprägt, „im Interesse der Freiheit des Wettbewerbs” (BGH) „liberal” zu urteilen; d.h. einen Rechtsverstoß zu verneinen.
Nach dieser BGH-Entscheidung ist die Gefahr einer Herkunftstäuschung grundsätzlich auch dann zu verneinen, „wenn bestimmte Ausstattungen aufgrund besonderer Werbeanstrengungen auf dem Markt bekannt geworden sein sollten, und es schon deshalb naheliegen sollte, entsprechende Erzeugnisse demselben Unternehmen zuzurechnen”.
Als herkunftshinweisend und damit rechtswidrig kann - nach diesem Urteil des BGH - „in solchen Fällen aus Rechtsgründen nur eine besondere Gestaltung oder unter Umständen eine besondere Kombination von Merkmalen angesehen werden”.
Die Einzelheiten können Sie hier in dem umfangreichen Urteil - Az.: I ZR 326/01 - nachlesen.

Der Trick ist bekannt. Laufend kommt er vor. Einen Weg, wie Sie sich doch wehren können, weist ein Urteil des Landgerichts München I, Az.: 17 HK 0 13939/04:
Irgendein Vertriebsort in Deutschland lässt sich meist finden. Im LG München I-Fall einen Büroservice, der Rücksendungen entgegennahm.
Dieser „Stützpunkt” in Deutschland kann auf jeden Fall erfolgreich als Mitstörer in Anspruch genommen werden. Im Münchener Fall wurde zur Unterlassung des Tatbeitrags verurteilt, den der Mitstörer im Rahmen des Vertriebs des Produkts geleistet hat.
Hier können Sie Auszüge aus dem Urteil des LG München I nachlesen. An entlegener Stelle wurde dieses Urteil soeben schon veröffentlicht, im Magazindienst des Verbandes Sozialer Wettbewerb.

Wer für einen weiteren Bereich mit einer Marke Schutz genießt, jedoch für einen im weiteren Bereich enthaltenen Teilbereich durch ein besseres Recht eingeschränkt wird, muss in einer kartellrechtlichen Auseinandersetzung bei seinem Antrag exakt reagieren. Schränkt er nicht ein, wird die Marke für den gesamten (weiteren) Bereich gelöscht, also auch für den incidenter enthaltenen rechtmäßigen Bereich.
Der weitere Bereich betraf in dem vom BGH entschiedenen Fall „Bekleidungsstücke für Damen”, der Teilbereich, für den ein anderer Markeninhaber vorrangigen Schutz beanspruchen darf, heißt: „gestrickte und gewirkte Leibwäsche”. Zur Löschung insgesamt, also nicht nur für den Teil „gestrickte und gewirkte Leibwäsche” hat der BGH ausgeführt:
„Liegen die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr hinsichtlich eines Teils der unter einem weiten Oberbegriff fallenden Waren vor, ist die angegriffene Marke hinsichtlich der übergreifend formulierten Ware zu löschen. Die mit der Entscheidung über den Widerspruch befassten Instanzen sind nicht berechtigt, von sich aus eine Beschränkung des Warenverzeichnisses auf einen Teil der Waren aus dem Oberbegriff vorzunehmen.
Dieses BGH-Urteil Az.: I ZB 2/04 können Sie hier nachlesen. Wir haben über dieses Urteil schon gestern an dieser Stelle in einem anderen Zusammenhang berichtet.
Wenn uns ganz am Rande ein kurzer Hinweis erlaubt wird: Der SZ von heute können Sie entnehmen, dass es nicht mehr lange dauert, bis RA Silberhorn aus unserer Kanzlei nach erst dreijähriger Bundestagszugehörigkeit den Platz des Kanzlers einnehmen wird.

Der Bundesgerichtshof hat dem Bundespatentgericht, das zuvor entschieden hatte, Recht gegeben. Beide haben eine erhöhte Kennzeichnungskraft aufgrund Benutzung deshalb angenommen, weil nach einer Umfrage im Bundesdurchschnitt 34 % der angesprochenen Verbraucher die Marke „MEY” bekannt ist.
So konnten beide auf den Grundsatz abstellen: „Besteht das Widerspruchszeichen nur aus dem (hier klanglich) übereinstimmenden Teil, ist dessen kraft Benutzung im Kollisionszeitpunkt gesteigerte Kennzeichnungskraft auch bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob dieser Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt”.
Vorab hat der BGH festgestellt, „dass innerhalb der erkennbar aus Vor- und Nachname gebildeten Marke 'Ella May' dem Nachnamen nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine die Gesamtbezeichnung prägende Bedeutung zugemessen werden kann”.Folglich konnte der Markeninhaber nicht schon mit dem Argument durchdringen, der Vorname sei sowieso unbeachtlich und deshalb stünden sich nur klanggleich „May” und „MEY” gegenüber. Es musste die Bekanntheit als besonderer Umstand hinzu kommen.
Hier können Sie das gesamte Urteil des BGH, Az.: I ZB 2/04, nachlesen.

Der Bundesgerichtshof hat - entgegen der Meinung von Rechtsanwaltskammern - festgestellt, dass Anwaltsaktiengesellschaften zulässig sind. Az.: AnwZ (B) 27/03 und 28/03. Der BGH hat in seinem Beschluss jedoch eine ganze Reihe von besonderen Anforderungen an die Satzung einer Anwalts-AG formuliert.
Eine Anforderung ist, dass der Kreis der Aktionäre auf in der Gesellschaft beruflich tätige Rechtsanwälte und Angehörige der sog. sozietätsfähigen Berufe beschränkt ist. Wer die Entwicklung des Berufsrechts analysiert, wird nach Ansicht des Verf. dieser Zeilen erkennen, dass es nur eine Frage der Zeit ist, bis diese Anforderung zumindest stark reduziert werden wird. Insbesondere wird im Laufe der Zeit anerkannt werden, dass jedenfalls dann beliebige Dritte Aktionäre sein dürfen, wenn sie keinen wesentlichen Einfluß ausüben können.
Sie können hier diesen Beschluss des BGH nachlesen.
Im Fachschrifttum hat sich bereits Römermann zu diesem Beschluss geäußert; im neuesten Heft des Betriebs-Beraters, Heft 21. Er war der erste, der (vor zehn Jahren) annahm, dass Rechtsanwaltskanzleien schon nach geltendem Recht in der Form einer Aktiengesellschaft betrieben werden dürfen. Zumindest war er einer der ersten.