Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Die ARD überträgt live von 20.15 bis 22.15 Uhr. In den Presseberichten von heute wird die Verleihung des bekanntesten deutschen Medienpreises mehrfach als "Medienereignis des Jahres" angekündigt. Muhammed Ali wird mit dem Millenniums-Bambi geehrt. Bis jetzt sind als weitere Preisträger unter anderem bekannt gegeben worden: Liz Hurley, Klaus Maria Brandauer, Herbert Hainer, Kurt Felix. die deutsche Damen-Fußballmannschaft, Jan Ulrich, Dido, Peter Maffay.
So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe - 49/2003 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Oberlandesgericht Bamberg meint, dass „der Verkehr die Werbeaussage mangels Konkretisierung nicht als Behauptung einer alle anderen Konkurrenzunternehmen deutlich überragenden Spitzenposition versteht”.
Es ergänzt: „Vielmehr wird er den Slogan 'Deutschland bestes Einrichtungshaus' als eine allgemeine suggestive Anpreisung mit erkennbar subjektivem Gepräge auffassen, weil jeder Einzelne nur für sich beantworten kann, was für ihn 'Deutschlands bestes Einrichtungshaus darstellt. Damit fehlt es an einer irreführenden Alleinstellungsbehauptung.” Az.: 3 W 48/03.
Anmerkung, vor allem für die Studierenden: Diese Art der Argumentation ist längst „überholt”. „Der Verkehr” hat keine Einheitsauffassung. Die Entwicklungsstufen im Verständnis der Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit haben wir am eingehendsten in der Fachzeitschrift GRUR 2000, 923 ff., 931 f., aber beispielsweise auch schon hier und hier beschrieben.
Bei rechtswidriger Telefax-Werbung versuchen die eigentlich Verantwortlichen oft, sich zu verstecken. Sie schieben Strohmänner vor; und die Versender der Telefax-Werbung verteidigen sich damit, sie würden nur organisatorische oder technische Hilfsmittel zur Verfügung stellen, aber nicht selbst werben.
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Versender im Sinne des Gesetzes einen eigenen, unmittelbaren Tatbeitrag leisten und als Mittäter selbst verantwortlich sind. Deshalb können die Versender beispielsweise erfolgreich auf Unterlassung verklagt werden.
Az.: 2/6 0 401/02. Wir haben Ihnen dieses Urteil hier ins Netz gestellt.
Bei einer solchen Bildmitteilung sollte sich nicht einwählen, wer nicht zahlen will. Das Amtsgericht Torgau meint nämlich:
„Aus der Sicht eines objektiven Empfängers ist die Einwahl so zu verstehen, dass die Herstellung der Verbindungen gegen Zahlung des entsprechenden Entgelts gewünscht ist... Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um die 'ESC' oder die 'Return'-Taste handelte. Er hatte auch das erforderliche Erklärungsbewusstsein. Dafür war es nicht erforderlich, dass er den Dialer bewusst heruntergeladen und die Einwahl bewusst veranlasst hat. Ausreichend ist vielmehr ein sog. potenzielles Erklärungsbewusstsein.” Az.: 2 C 189/03.
Der Manager von Bayer Leverkusen, Calmund, verfolgt da eine andere Lösung. Morgen in der neuen Ausgabe des FOCUS:
„Der Wunsch nach einem gemeinsamen Kind ist da. Wir werden das jetzt im Winter mal abklopfen.”
Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hat sich bereits durch mehrere Entscheidungen zur Hundehaltung in Mietshäusern hervorgetan. Auch sein neuestes Urteil ist bemerkenswert:
In der Regel sind Verbote, in Mietshäusern Hunde zu halten, rechtswirksam; - und zwar auch dann, wenn sie in Formularverträgen enthalten sind.
Wie alle rechtlichen Normen darf ein Verbot jedoch nicht rechtsmissbräuchlich angewandt werden.
Eine solche rechtsmißbräuchliche Anwendung hat das AG Hamburg-Bergedorf für den Fall angenommen, dass alle Mitbewohner und Nachbarn mit der Haltung eines kleinen Hundes in der Mietwohnung einverstanden waren.
Aber wie verhält es sich, wenn sich die Verhältnisse ändern? Diese Frage beantwortet das Gericht ausdrücklich:
„Bei einer Änderung der Sachlage, insbesondere bei einem Zuzug neuer Mieter, die Einwände gegen die Hundehaltung erheben, kann der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs .... ohne weiteres wieder entfallen”.
Az.: 409 C 517/02. Sie können dieses aufschlussreiche Urteil hier nachlesen.
Grundsätzlich darf eine Anlage „nicht mehr als Kleingatrenanlage angesehen werden, wenn sich auf mehr als 50 % der Parzellen massive Bauwerke befinden, die von ihren Nutzern ganzjährig oder durchgehend mehr als sechs Monate jährlich genutzt werden”. In einem solchen Falle steht dem Grundstückseigentümer gegen Nutzer kein Wohnlaubenentgelt zu. So hat der Bundesgerichtshof in einem neuen Urteil entschieden. Az.: III ZR 203/02.
Wir haben Ihnen dieses Urteil hier ins Netz gestellt.
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