Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
meint das Landgericht Bamberg:
„Doch selbst wenn der angesprochene Verbraucher mit 'Expires' mit 'verfallen' oder 'fällig werden' oder 'erlöschen' richtig übersetzt, wird er, solange sich diese Angabe hierzulande noch nicht durchgesetzt hat, nicht unbedingt dasselbe Verständnis beimessen. Es ist nicht bekannt, dass die von der Beklagten verwendete Haltbarkeitsangabe mit dem ihm vertrauten Mindesthaltbarkeitsdatum übereinstimmt und er hat auch keine Vorstellung davon, dass innerhalb der Europäischen Union in Verkehr gebrachte Waren aufgrund der alle Mitgliedsstaaten betreffenden Rechtsharmonisierung dieselben Kennzeichnungen auf ihren Umverpackungen zu enthalten haben.”
Az.: 2 HK 0 89/02.
Ein "Darlehensvermittler" hatte sich eine neue Einnahmequelle einfallen lassen: Um mit ihm Kontakt aufzunehmen, mussten ihn Interessenten unter einer 0190-Nummer anrufen. Kreditvermittler verstoßen mit dieser Praxis gegen die Paragraphen 655c und 655d des Bürgerlichen Gesetzbuches. Darüber hinaus verletzen sie die guten Sitten im Wettbewerb und damit § 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.
So hat das Oberlandesgericht Nürnberg geurteilt, Az.: 3 U 1225/03. Wir haben Ihnen diese - wie wir meinen - zutreffende Entscheidung hier ins Netz gestellt.
So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe - 45/2003 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Wie verhält es sich mit der Entfernungspauschale, wenn zum Beispiel ein Opernchorsänger täglich mehrmals zu seiner Arbeitsstätte fahren muss, morgens zur Probe, abends zur Vorstellung?
Der BFH hat entschieden: Es darf pro Tag nur (einmal) die Pauschale angesetzt werden. „Die Rechtslage ist nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zeck der Vorschrift eindeutig. Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass in die Entfernungspauschale atypische Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte einbezogen sind.” So begründet der BFH seine Entscheidung in einer Mitteilung von heute. Az.: VI B 101/03. Den Beschluss können Sie hier nachlesen.
Am 25. Februar, 31. März und 29. April haben wir hier in dieser Rubrik „Das Neueste” über die erste Instanz berichtet.
In zweiter Instanz hat die freundin nun erneut uneingeschränkt gewonnen. Das OLG München hat sich in seinem uns nun zugestellten Beschluss auch in der Beschlussbegründung den Ausführungen der ersten Instanz voll angeschlossen:
- „freundin” genießt den Schutz der bekannten Marke gegen Domain-Grabbing. Dem Störer darf auch eine Veräußerung bzw. Übertragung der streitgegenständlichen Domain verboten werden, weil er durchaus im Sinne des § 15 Abs. 3 MarkenG benutzt.
- Verfahrensrechtlich: Es handelt sich um kein unzulässiges Teilurteil. wenn die Entscheidung von einer (erhobenen) Drittwiderklage unabhängig ist. Und: Es liegt nur eine unzulässige negative Feststellungsklage vor, wenn sich eine Widerklage „in der Negierung der mit der Klage geltend gemachten Leistungsansprüche erschöpft”.
Az.: 6 U 2571/03, Vorinstanz LG München I 17 HK O 17818/02 (zwei Urteile).
Noch unbekannt: An einer Stelle, bei der niemand eine Regelung für die Medien vermutet, ist vorgesehen, dass Verbraucher allgemein darauf aufmerksam gemacht werden müssen, wenn kein Widerrufsrecht besteht.
Vorgesehen ist diese Regelung in einem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen. Diese Regelung würde auch Zeitschriftenabonnements erfassen.
Rechtssoziologisch ist dieser Vorstoß - um es neutral auszudrücken - von großer Bedeutung: Er verlangt nach dem Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen, dass die Verbraucher stets auch darauf hingewiesen werden müssen, welche Rechte sie nicht haben. Die Folge könnte ein allgemeines Recht auf einen Hinweis über fehlende Rechte sein und dies mit der Konsequenz, dass haftet, wer gegen dieses Recht verstößt. Die Verhältnisse würden damit umgekehrt, um nicht zu sagen: auf den Kopf gestellt.
Über einen Mangel an Problemen können die Verlage nicht klagen. Jetzt ist erneut der reduzierte Mehrwertsteuersatz für Kombiartikel gefährdet. Anders als früher, setzt sich der Bundesrat in einer neuen Stellungnahme zum Steueränderungsgesetz 2003 dafür ein, den reduzierten Satz abzuschaffen. Der für die Verlage nächste ungünstige Schritt wäre, dass der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages die Empfehlung des Bundesrats aufgreift.
In einer Fachzeitschrift, die Journalisten nicht routinemäßig einsehen, äußert Prof. Säcker in der neuesten Ausgabe 43/2003-BetriebsBerater:
„Der Holtzbrinck-Verlag wird den ihm von Gesetzes wegen (§ 19 Abs.3 S. 2 GWB) obliegenden Nachweis, dass im Falle des Erwerbs der Berliner Zeitung die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen auch in Zukunft wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen, nicht allein durch offizielle Erklärungen von Herrn Gerckens ('Für eine Strohmannlösung stehe ich nicht zur Verfügung.') erbringen können...Auf sich allein gestellt, wäre er (Gerckens) nicht in der Lage, den Tagesspiegel als eigenständige dritte Kraft souverän weiterzuführen....Es bleibt daher der Eindruck: 'Die Herrscher wechseln nie, es wechseln nur die Namen'.”
Prof. Säcker handelt das Thema eingehend wissenschaftlich ab. Die verhältnismäßig ausführliche Vorstellung der Autoren in dieser Fachzeitschrift erwähnt nicht, dass dieser Autor einem Beteiligten nahe steht.
Nachbarrechtliche Fragen stellen sich nach unseren Erfahrungen besonders häufig und für die Nachbarn oft höchst ärgerlich. Täglich fragen bei uns mehrmals Leserinnen und Leser an. Tausende Male haben Gerichte bereits entschieden.
Und nun die Überraschung: Nach wie vor sind Fragen offen, die sich für viele Einzelthemen als grundsätzliche Vorfrage stellen. So ist ungeklärt, wie sich der sogenannte Beseitigungsanspruch aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Deliktshaftung verhält. Geht die Deliktshaftung vor, haftet der Nachbar nur, wenn er sich schuldhaft verhalten hat. Der Beseitigungsanspruch besteht dagegen unabhängig von einem Verschulden.
Dass diese Grundfrage ungeklärt ist, erklärt oft, warum Gerichte den gleichen Sachverhalt unterschiedlich beurteilen. Deshalb gehört schon zu jeder Standardberatung, die Bedeutung der Grundfrage mit einzubeziehen.
Wie kommt es, dass diese Grundfrage seit Inkrafttreten des Gesetzes, also seit mehr als hundert Jahren, ungeklärt ist? Die Gesetzesverfasser wollten, wie so oft, die Klärung der Lehre und der Praxis überlassen. Aber- ganz abgesehen davon, dass es verfassungsrechtlich problematisch ist, wenn der Gesetzgeber einer anderen Gewalt die Entscheidung überlässt:
Die Lehre konnte sich bis heute nicht einigen; und die höchstrichterliche Rechtsprechung hat noch immer im Einzelfall eine Begründung gefunden, „dieses schwierige Problem nicht allgemein zu lösen” (wie sich der Bundesgerichtshof zuletzt, am 21. März dieses Jahres, in einem Urteil mit dem Aktenzeichen V ZR 319/02 zu umstürzenden Pappeln ausgedrückt hat).
Den neueste Abhandlung zu diesem Thema finden Sie in der „Neue Juristische Wochenschrift”, Heft 43/2003. Verfasser: Prof. Armbrüster.
Aus der neuesten Ausgabe der GLÜCKS REVUE:
„Herr Schneider, wie ist denn Ihr Prozess verlaufen?” - ”Die Gerechtigkeit hat gesiegt.” - „Und - werden Sie Berufung einlegen?”
Und ein anderes Thema - vielleicht vom selben Glückspilz:
„Stell dir vor, letzte Nacht habe ich von deiner Frau geträumt.” - „Was hat sie gesagt?” - „Nichts.” - ”Dann war's nicht meine Frau.”
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