Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Dieses Urteil hat das Amtsgericht Bonn gefällt. Az.: 14 C 3/03.
Wie nach dem Stand der Rechtsprechung nicht anders zu erwarten, hat das Gericht die Werbung für rechtswidrig erklärt und hervorgehoben: Anwaltskanzleien müssen eingehende E-Mails ganz besonders sorgfältig kontrollieren und folglich noch mehr Zeit aufwenden als andere (so dass die ablehnende Rechtsprechung erst recht anzuwenden ist).
Wir haben Ihnen das Urteil hier ins Netz gestellt.
Am 11. Oktober haben wir hier an dieser Stelle berichtet, dass der Vorname „Virginia Lou Ann” nach einer Gerichtsentscheidung (des Oberlandesgerichts Thüringen) einzutragen ist.
Das OLG Schleswig hat in einem neuen Beschluss, der viele noch mehr überraschen wird, entschieden:
Es sei zwar „die Gefahr, die Trägerin eines solchen Namens eher lächerlich zu machen, nicht von der Hand zu weisen” „Extra” könne aber auch positiv aufgenommen werden und deshalb habe es „der Betroffene selbst in der Hand, die Namensverwendung zu steuern”.
Az.: 2 W 110/03, Vorinstanzen: Landgericht Itzehoe 4 T 192/03, Amtsgericht Itzehoe 33 III 38/02. Diesen Beschluss des OLG Schleswig können Sie hier nachlesen.
Eine Studie hat als zentrales Ergebnis ermittelt, „dass sie, die gewalthaltigen Computer- und Videospiele, zur Regulation der Befindlichkeit und zur funktionalen Emotionsbewältigung eingesetzt werden können....Die Annahme, dass insbesondere sozial isolierte Kinder oder Kinder mit geringen personalen Ressourcen (geringer Selbstwert) Bildschirmspiele nutzen, konnte nicht bestätigt werden.”
Das neueste Material finden Sie in dem neuesten Themenheft der „Zeitschrift für Medienpsychologie”: „Computerspiele und Aggression”.
So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe - 44/2003 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Der Kläger hatte auf dem Festkommers einer Burschenschaft aufgefordert, alle drei Strophen des Deutschlandliedes zu singen. Mindestens ein Pressevertreter war eingeladen gewesen.
Das Landgericht Berlin urteilte:
Auf einer Homepage darf in einem solchen Falle beschrieben werden, wie sich der Kläger (schon) zu Studentenzeiten verhalten hat. Der Resozialisierungsgedanke greift jedenfalls dann nicht, wenn sich der Kläger von dieser Vergangenheit nicht distanziert hat. Wertungen wie „NPD-nahe Organisation” und „Nazi-Postille” durften im konkreten Fall verwendet werden.
Sie können Auszüge aus diesem Urteil mit unseren Leitsätzen hier nachlesen. Az.: 27 0 1058/02.
In den Sprüchen der Woche wird der FOCUS in der Ausgabe von morgen Renate Köcher, Geschäftsführerin unserer Mandantin IfD Allensbach, zitieren:
„Das Kernproblem der Reformdebatte ist, dass sie einseitig als Opferdebatte geführt wird, statt sie als Herausforderung zu sehen, der man sich kämpferisch stellt.”
So hat das Amtsgericht Hannover entschieden. Az.: 520 C 11847/02:
„Der Kläger konnte ... Verhältnisse wie im Linienflugverkehr nicht erwarten. ... Die Probleme des Klägers, der mit einer Körpergröße von 1,85 Meter und einem Gewicht von 85 Kilogramm nicht von der Norm abweicht, ergaben sich auf dem Hinflug vor allem dadurch, dass sein Sitznachbar noch 10 cm größer war als er und der Kläger auf dem Rückflug eine korpulente Dame als Sitznachbarin hatte. Mit solchen Unannehmlichkeiten musste der Kläger, welcher eine Sitzplatzreservierung vorgenommen hatte und sich somit den Sitzplatz selber aussuchen konnte, rechnen, wenn er für sich einen Mittelplatz in einer Reihe mit drei Sitzen wählt.”
Das Gericht meint in der Urteilsbegründung nebenbei, der Kläger, der seiner Frau korrekt den Fensterplatz neben sich überlassen hatte, hätte für sich eben den Platz am Gang reservieren müssen.
Das Amtsgericht Düsseldorf meint: „Auch wenn die Beklagte in ihrem Katalog angegeben hat, dass sich das Hotel in ruhiger Lage befinde, schließt dies für den Reisenden nicht aus, dass er ein Zimmer in der Nähe des Hoteleingangs erhält und insofern mit an- und abfahrenden Reisebussen auch zur Nachtzeit zu rechnen hat.”
Az.: 230 C 5432/03. Anmerkung: Nebenbei geht das Urteil auf den auffallend günstigen Preis der Reise in dem Sinne ein, dass der Reisende eigentlich mit einem derartigen Haken rechnen musste.
Wer sich - wie üblich - nach dem Reisevertrag den Rückflug bestätigen lassen muss, ist verpflichtet, die Bestätigung beim Reiseveranstalter einzuholen. Eine Nachfrage am Flughafen reicht nicht aus. Im entschiedenen Fall versäumte der Reisende den Rückflug, weil der Rückflug von 17.20 Uhr auf 13.35 Uhr vorverlegt worden war.
Amtsgericht Duisburg, Az.: 45 C 1310/03.
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