Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Leserinnen und Leser fragen häufiger nach der Schadensersatzpflicht bei Verlust von Wohnungsschlüsseln. Die Rechtsprechung ist weniger gefestigt, als man annehmen möchte.
Für Mieter ungünstig hat das Amtsgericht Münster in einem neuen Urteil entschieden. Nach ihm ist im Zweifel davon auszugen, dass der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag verschuldet hat und deshalb den Schaden ersetzen muss. Der Mieter kann nach diesem Urteil seine Schadensersatzpflicht auch nicht mit der Begründung abwenden, es sei doch schon länger her, dass der Schlüssel fehle und trotzdem habe niemand unbefugt die Wohnung betreten.
Az.: 48 C 2430/02. Wir haben Ihnen dieses Urteil hier ins Netz gestellt.
Erst am 22. April haben wir über ein neues Urteil zu Schwierigkeiten bei Abrechnungen nach Zeitaufwand berichtet. Nun bietet ein neues Urteil geradezu eine Fundgrube mit Hilfen für Auftraggeber, welche im Einzelfall die Stundenabrechnungen nicht akzeptieren wollen.
Das Oberlandesgericht Celle geht über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinaus und verlangt jedenfalls für Bauverträge vom Auftragnehmer:
Wer Stunden abrechnen will, muss darlegen und beweisen, dass die berechneten Stunden erforderlich waren. Allerdings, wenn der Auftraggeber detaillierte Stundenzettel unterschrieben hat, dann kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um. Dann muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass zu viel Zeit benötigt worden ist. Az.: 22 U 179/01.
Sie können hier dieses Urteil des OLG Celle nachlesen.
Eine Firma hatte mit E-Mails zu Spenden für das Rote Kreuz aufgerufen. Sie wies auf sich in diesem Spendenaufruf - so das Amtsgericht Hannover - „mehrfach und (teilweise) auch in optisch hervorgehobener Art und Weise” hin.
Trotzdem entschied das AG Hannover, diese E-Mails seien unangreifbar, die Rechtsprechung gegen unerwünschte E-Mails greife hier nicht. Den entscheidenden Unterschied zu den verbotenen Fällen sieht das Urteil darin, dass „allein das zu erwartende positive Image der Bekl. (der Firma) das .... zwangsläufig mit der Initiative zur Veranstaltung der Spendenaktion einhergeht”, unschädlich sei.
Hier können Sie das Urteil des AG Hannover nachlesen und feststellen, dass das Gericht nicht wirklich auf die Argumente eingeht, die gegen unerbetene Werbe-E-Mails vorgebracht werden. Az.: 526 C 15 759/02. Sie können sich nicht darauf verlassen, dass alle Gerichte dem AG Hannover folgen.
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hält ab sofort einen zusätzlichen Verbraucherdienst zum Schutz vor rechtswidrigen Einwählprogrammen bereit.
Auf der Internetseite der Reg TP finden die Verbraucher eine Datenbank, die sämtliche registrierten Dialer beinhaltet.
Diese Datenbank hilft, den Missbrauch von 0190er-Nummern zu bekämpfen. Mit ihr kann der Verbraucher selbst überprüfen, ob ein Dialer registriert ist. Ist ein Dialer nicht registriert, muss der Nutzer von vornherein nicht zahlen. Wenn die Datenbank abgefragt wird, kann zusätzlich zu der Rufnummer auch noch die Versionsnummer des Dialerprogramms und dessen Hashwert vom Verbraucher eingegeben werden, um die Suchergebnisse zu optimieren. Direkt zur Datenbank gelangen Sie hier.
Der Rechtsausschuss des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger tagt heute in München im FOCUS-Konferenzraum mit einer außergewöhnlich vielfältigen und umfangreichen Tagesordnung. Die 21 Tagesordnungspunkte reichen von den umkämpften EG-Richtlinien, über die UWG-Reform bis hin zur Selbstkontrolle im Jugendschutzrecht und zum Lotteriestaatsvertrag.
Das Thüringer Oberlandesgericht hat eine Entscheidung getroffen, die Eltern als Kurzlehrbuch verwenden können. Das Urteil legt dar, dass sich der „Zulässigkeitsbereich” immer stärker erweitert hat: „Infolge tief greifender gesellschaftlicher und kultureller Veränderungen in Deutschland in den letzten Jahrzehnten wird es inzwischen ohne weiteres hingenommen, dass deutsche Eltern ihren Kindern ausländische Namen geben.” Hier können Sie das Urteil mit klaren Leitsätzen nachlesen.
Auch in der Jubiläums-Ausgabe - 11/2003 - der Zeitschrift CHIP können Sie sich wieder über aktuelle IT-Rechtsthemen informieren:
„Was tun bei fehlgeschlagenem Firmware-Update? Gewährleistung und Garantie bei Updates" und „Überwachungs-Programme: Was Ihr Chef darf - und was verboten ist".
Die juristische Verantwortung für diese Abhandlungen trägt, wie bei allen derartigen Beiträgen in CHIP, unsere Kanzlei. Als zusätzlichen Service können die CHIP-Leser zu günstigen Preisen eine Erstberatung durch die Kanzlei beanspruchen, wenn sie individuelle rechtliche Auskünfte wünschen.
Hier können Sie den F.A.Z.-Artikel nachlesen, der die Brüsseler Bemühungen beschreibt, die Presse zu zensieren. Erst durch solche Artikel wird bewusst, wie gefährdet die Pressefreiheit ist. Brüssel arbeitet mit einem Kunstgriff:
Der Begriff „Werbung” wird so definiert, dass selbst nur die mittelbare und unabsichtliche Verkaufsförderung durch Medienbeiträge von den Werbeverboten erfasst wird. Da Brüssel dabei ist, Werbung ohne Maß und Ziel zu verbieten, werden eben die Redaktionen entsprechend eingeschränkt.
Dass die Medien nicht uni sono aufschreien, wird mit daran liegen, dass eine derartige Pressezensur als völlig absurd erscheint. Umso bemerkenswerter sind Publikationen wie dieser F.A.Z.- und ein DPA-Beitrag sowie die Unterstützung durch rundy.
So entschied das Landgericht Gießen (Az. 1 S 413/02). Die Begründung:
Die Bestellung per E-Mail und die Bestätigung würden sich nicht vom sonstigen Versandhandel unterscheiden. Beim Versandhandel entspreche es jedoch der Verkehrssitte (vgl. § 151 S. 1 BGB), dass das Vertragsangebot in Form der Bestellung nicht gesondert vor Auslieferung der Ware angenommen werde. Erst wenn die bestellte Ware geliefert werde, komme der Vertrag zustande.
Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.
In einem vom OLG Frankfurt am Main entschiedenen Fall (Az. 9 U 94/02) wurden auf der Website eines Onlinekaufhauses aufgrund eines Computerfehlers viel zu niedrige Preise angeben. Zu den Preisunterschieden war es gekommen, weil auf Grund einer Formeländerung in der Software des Providers bei der Übertragung der Daten an diesen zusätzlich standardmäßig zwei Kommastellen berücksichtigt wurden.
Ein Käufer verlangte Lieferung zu den günstigen Preisen. Diese günstigen Preise waren auf der Website und in zwei automatisierten Bestätigungs-E-Mails aufgeführt worden.
Das Onlinekaufhaus focht den Vertrag unverzüglich an und erhielt vom OLG Frankfurt Recht mit der Begründung:
Die Preisangaben auf der Website seien kein rechtlich verbindliches Angebot, sondern nur eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum). Und:
Auch eine automatisierte, vom Computer erstellte Erklärung unterliege den Regeln der Willenserklärung. Folglich habe das Onlinekaufhaus die Bestätigungen in den automatisierten E-Mails wirksam angefochten.
Sie können diese Entscheidung hier nachlesen.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz