Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Seit der mit der Mietrechtsreform vom 1. September 2001 ist zwar ausdrücklich - in § 556 des Bürgerlichen Gesetzbuches - gesetzlich geregelt, dass der Vermieter über Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abrechnen muss. Aber wie sind die Rechte und Pflichten verteilt, wenn das Mietverhältnis beendet wird und der Mieter auszieht?
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nun beantwortet:
Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann einerseits der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich erfolgreich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen.
Andererseits verliert der Mieter durch eine solche Klage nicht gleich einen Anspruch darauf, dass der Mieter die Betriebskosten erstattet. Selbst wenn das vom Mieter erstrittene Urteil auf Rückzahlung der Vorauszahlungen rechtskräftig ist, darf der Vermieter grundsätzlich noch über die Betriebskosten nachträglich abrechnen und eine etwaige Restforderung einklagen.
Das Urteil des BGH, Az. VIII ZR 57/04, können Sie hier nachlesen.

Gegenwärtig wird gestritten, ob sich der Plan des schwedischen Medienkonzerns rechtlich realisieren lässt, Anzeigen und andere Angebote aus fremden Portalen auf das eigene Portal zu übernehmen.
Die Rechtslage ist im Wesentlichen bereits geklärt: Rechtswidrig. Wir haben an dieser Stelle schon am 9. und 10. Mai 2002 über einen Rückverweisungs-Beschluss des Österreichischen Obersten Gerichtshofs und einen in demselben Verfahren nachfolgenden Beschluss des OLG Wien berichtet. Beide begründen detailliert, warum der „Inseratenklau” rechtswidrig ist. Diese Entscheidungen sind auch auf deutsches Recht anwendbar.
Sie können hier den Beschluss des Österreichischen Obersten Gerichtshofs und hier den nachfolgenden Beschluss des OLG Wien nachlesen. Wir haben den Entscheidungen jeweils zusammenfassende Leitsätze vorangestellt.

Unsere Mandantin - IfD Allensbach - hat soeben ermittelt:
Bei Großstädtern (die nicht in der jeweiligen Stadt wohnen) liegen klar vorne: Hamburg, Berlin und München. Wenn deutsche Großstädter überhaupt frei wählen könnten, käme keine deutsche Stadt unter die ersten 15 Wunschstädte. Liegen Sie imTrend?
Hier können Sie den Studienbericht mit den Ergebnissen einsehen. Sie erfahren aus Studienbericht auch Ergebnisse dazu, ob die Großstädter ein Leben auf dem Lande vorziehen würden.

„Dafür sind wir dankbar, denn zum einen ist das neu, und zum anderen war es uns bis auf den FC Chelsea nicht aufgefallen. ... Wie anders wird dagegen der Mensch in der Politik gewürdigt: als Wähler, als Parteimitglied oder Fraktionsabweichler. Deshalb treten so viele, die sich in der eisigen Welt des Kapitals nicht mehr zurechtfinden, in die SPD ein.” Zitiert aus dem FOCUS von morgen Seite 136.

Gestern wurde uns die erste Berufungsentscheidung gegen Frau Gsell zugestellt: Sie darf als „Busenmacher-Witwe” bezeichnet werden. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Gewonnen hat die in Offenburg verlegte „neue woche”.
In der mündlichen Verhandlung am Nachmittag des 5. April waren Frau Gsell und Ferfried Prinz von Hohenzollern, kurz: „Prinz Foffi”, anwesend.
Das OLG München hat mit dem nun zugestellten neuen Urteil die Berufung von Frau Gsell gegen ein Urteil des Landgerichts München I vom 15. 12. 2004 (Az.: 9 0 19910/04) verworfen. Dieses Urteil des LG München I hatte eine einstweilige Verfügung insoweit aufgehoben, als verfügt worden war, „die Antragstellerin als Busenmacher-Witwe im Rahmen einer Berichterstattung zu benennen und/oder benennen zu lassen”.
In diesem Berufungsverfahren berief sich Frau Gsell als Alleinerbin auch auf ein postmortales Persönlichkeitsrecht von Dr. Gsell. Begründung: Der verstorbene Schönheitschirurg Gsell werde unzulässig geschmäht, wenn er als „Busenmacher” betitelt werde.
In der kommenden Woche wird nach München nun Berlin, das Kammergericht, über eine gleichartige Berufung entscheiden.
Wir werden das Urteil des OLG München, Az. 18 U 1835/05, ins Netz stellen, sobald es uns in vollständiger Fassung, also mit schriftlicher Begründung, zugestellt worden ist.

So betitelt die neue Ausgabe - 16/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Schauspieler Lade hatte gegen einen Artikel „Baby vom Casanova” auf eine Geldentschädigung geklagt. Das Landgericht Hamburg hat jetzt in einem hier erstmals veröffentlichten Urteil gegen Lade entschieden und in der Urteilsbegründung einige Grundsätze herausgestellt und angewandt, die jeder kennen muss, der mit Äußerungen zu tun hat. Die vom LG Hamburg herausgestellten Grundsätze betreffen nicht nur Fragen der Geldentschädigung. Hier eine Zusammenstellung:
1. Den vom LG Hamburg vorangestellten - allgemein anerkannten - Grundsatz zur Geldentschädigung kennt jeder Äußerungsrechtler: „Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Veröffentlichung besteht nur, wenn ein schwerwiegender und schuldhafter Eingriff gegeben ist, und die Beeinträchtigung nicht in befriedigender Weise auf anderem Wege kompensiert werden kann. Zudem muss eine Gesamtabwägung ergeben, dass für die Zahlung einer Geldentschädigung ein unabwendbares Bedürfnis besteht. Hierfür ist auf die Schwere der Beeinträchtigung, deren Anlaß und Beweggrund, das Maß des Verschuldens und die Nachhaltigkeit einer Rufschädigung abzustellen.”
2. Auch wenn die Passage „... und noch während er mit seiner letzten Frau ..., der Mutter von ..., 5, zusammen war, stürzte er sich in eine neue Affäre und wurde zum dritten Mal Vater” auch wertende Anteile enthält, überwiegt doch der Tatsachenkern dieser Aussage.
3. Die Bezeichnung als „Casanova” bewertet, ist deshalb eine Meinungsäußerung und folglich nur, rechtswidrig, wenn geschmäht wird. im konkreten Fall bieten jedoch schon die unstreitigen Tatsachen genügend tatsächliche Anhaltspunkte, um sagen zu können, dass die Bewertung nicht gänzlich unvertretbar ist.
4. Der Kläger als bundesweit bekannter Schauspieler muss jedenfalls weit eher als ein „Normalbürger ” eine Berichterstattung hinnehmen. In einem solchen Falle ist die Berichterstattung als weniger intensiv einzustufen.
5. „Auch die Tatsache, dass seine Partnerin, die ebenfalls eine bekannte Schauspielerin ist, schwanger ist, ist von keineswegs ganz geringem öffentlichen Interesse.
6. Soweit eine Zeitschrift zeitnah eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und ein Gegendarstellung publiziert hat, ist der Betroffene - was die Frage einer Geldentschädigung betrifft - ganz erheblich geringer beeinträchtigt. Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 324 0 838/04,

Gestern hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil zum Sport gefällt, das zwar nicht voll an die Bedeutung des berühmten Bossmann-Urteils dieses Gerichts heranreicht, aber doch besonders schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen wird. So wird das Urteil erschweren, den Nachwuchs für die Nationalmannschaften der Länder der Europäischen Union zu fördern. Das Urteil wirkt sich nicht nur im Fussball und nicht nur auf Sportler russischer Staatsangehörigkeit aus. Es reicht sogar über den Sport hinaus; - vor allem auch wegen der vom EuGH vertretenen einengenden Auslegung gegen nationales Recht.
Regelungen, nach denen Vereine bei Wettkämpfen auf nationaler Ebene nur eine begrenzte Anzahl von Spielern aus nicht-EU-Ländern aufstellen dürfen, sind nach dem neuen Urteil grundsätzlich rechtswidrig. Erfolgreich war der russische Fussballprofi Igor Simutenkov. Gespielt hatte er zu Beginn des Verfahrens bei Deportivo Tenerife. Die EU hat mit Russland und vielen anderen Staaten „Partnerschaftsabkommen” vereinbart. Diese Abkommen verpflichten die EU-Mitgliedsstaaten die Angehörigen der Abkommensländer wie eigene Staatsangehörige zu behandeln, soweit es die Arbeitsbedingungen, die Entlohnung und die Entlassung betrifft.
Der EuGH wendet diese Abkommen auch auf Sportverbands-Regelungen zur Begrenzung der Spieler an.
Er entscheidet so, obwohl diese Abkommen einschränken: „Vorbehaltlich der in den Mitgliedsstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren ...”. Er legt diese Einschränkung - Europaskeptiker werden sich bestätigt fühlen - gegen ihren Wortlaut und nationale Interessen aus, „da sonst die Bestimmung ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt würde.”
Als Vorbild bezieht sich der EuGH in seinem Urteil auf seine Entscheidung „Deutscher Handballbund”.
Nach dem nun für Spieler der Abkommens-Staaten als rechtsunwirksam beurteilten deutschen Recht darf jeder Klub nur fünf Nicht-Europäer verpflichten, in der Saison 2005/2006 nur vier und 2006/2007 lediglich drei. In der Fussball-Bundesliga sind übrigens gegenwärtig insgesamt 475 und in der 2. Liga 422 Lizenzspieler aktiv, unter ihnen in der Bundesliga 53 und in der 2. Liga 39 Nicht-Europäer.
Hier haben wir Ihnen dieses neue Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer), Rechtssache C-265/03 ins Netz gestellt.

Eingetragen wurde die Domain für eine Frau. Sie war - dieser Eindruck entstand jedenfalls - auf die Idee verfallen, sie könne gute Geschäfte machen, wenn sie im Internet einen „shop” aufmacht und ihn nach einem berühmten Kennzeichen benennt. „Mein-schoener-Garten-Shop” erschien ihr ideal. Eine Goldgrube?
„Mein schöner Garten” ist Europas größtes und bekanntestes Gartenmagazin. 2,34 Millionen Gartenfreunde lesen jede - monatlich erscheinende - Ausgabe. 31 Millionen kennen dieses Magazin, das sind 49 % der Bevölkerung ab 14 Jahren. Dazuhin ist Gärtnern das beliebteste Hobby der Deutschen.
Die vermeintliche Goldgräberin hat aber die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Selbstverständlich ist das Zeichen „Mein schöner Garten” seit Jahrzehnten umfassend geschützt und abgesichert. Die Abmahnung ließ nicht auf sich warten.
Die erste Überraschung für diejenigen, die nicht ständig Rechtsverstöße im Internet verfolgen:
Einerseits reagierte die Domaininhaberin auf die Abmahnung gar nicht. Andererseits versuchte sie dann jedoch das eingeleitete Gerichtsverfahren irgendwie zu verschleppen oder vergessen zu machen mit Entschuldigungen wie:
„Ich stelle hiermit den Antrag, diesen Termin um ca. 4-6 Wochen zu verschieben, da die rechtliche Prüfung des Sachverhalts noch nicht abgeschlossen ist. Hier kam es urlaubsbedingt zu Verzögerungen.”
Es folgte ein Versäumnisurteil. (Eine einstweilige Verfügung war vorsichtshalber nicht beantragt worden.) Sie können das Versäumnisurteil des Landgerichts München I, Az.: 9HK 15274/04 hier nachlesen.
Das Nächste überrascht nicht: Wegen der Gerichts- und Anwaltskosten von 10.000 Euro musste zwangsvollstreckt werden.
Aber für Ungeübte folgt noch eine zweite Überraschung. Erstmals meldete sich ein Anwalt und behauptete, die Ehefrau sei nur vorgeschoben worden und hätte von nichts etwas gewusst. Zuvor hatte sie nichts dergleichen geltend gemacht. Würde vollstreckt, so der Anwalt, folge die persönliche Insolvenz.

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht, seine Begründung aber doch so bemerkenswert, dass es zur Kenntnis genommen werden muss. Das (klageabweisende) Urteil schließt:
„Nicht nur, dass der Kläger (Anders) von der Buchveröffentlichung profitiert hat; durch seine gänzlich überzogene, ohne jeglichen schlüssigen Vortrag untermauerte Geldentschädigungsforderung in Millionenhöhe - zeitgleich geltend gemacht und gegenüber den Medien angekündigt mit der Präsentation seiner neuesten Single - hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm mit der hiesigen Klage nicht in erster Linie um den Ausgleich persönlicher Beeinträchtigungen, sondern um weiteren Aufmerksamkeitsgewinn geht.”
Noch beachtlicher - auch für Experten - sind die Einschätzungen des Gerichts dazu, wie die Leser der „Unterhaltungspresse” Texte auffassen. Nach diesen Einschätzungen müssten die Gerichte doch weniger sezierend urteilen. Unter Berufung auf ein Urteil des OLG Köln versteht das LG Berlin die Leserauffassungen so:
„Die 'Unterhaltungsöffentlichkeit' ist gewissermaßen gewöhnt an zuspitzende und übertreibende Berichte in der Unterhaltungspresse und wertet diese auch so, wie sie zu verstehen sind, als überpointierte Personality-Geschichten, die sich von den in wohlabgewogener Sprache verfassten Berichten aus Politik, Wirtschaft und Kultur unterscheiden .... Es ist daher davon auszugehen, dass eine Rufschädigung, eingetreten allenfalls bei dem geringfügigen Teil der Leserschaft, der Bohlens Buch für bare Münze und die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe ernst nahm, kompensiert werden konnte.”
Bezieht sich die Einschätzung der „Unterhaltungsöffentlichkeit” durch das LG Berlin auch auf Tatsachenbehauptungen oder nur auf Meinungsäußerungen? Der Urteilsbegründung lässt sich zu dieser Frage nicht definitiv eine Antwort entnehmen, meint der Verfasser dieser Zeilen. Wie es sich wirklich verhält, kann ohnehin nur eine repräsentative Studie ermitteln.
Hervorgehoben haben jeweils wir, nicht das zitierte Gericht. Hier haben wir Ihnen das Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 877/04 ins Netz gestellt.