Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Worum es geht, können Sie hier in dieser Rubrik unter dem 4. November nachlesen. Unsere Kanzlei wird für die beigeladene Hubert Burda Media anwesend sein und weiter berichten. Übrigens: Nahezu alle Presseberichte erwähnen, dass sich die Prinzessin auch über Urteile zu Bildpublikationen der Freizeit Revue beschwert hätte. Dieser Hinweis ist falsch. Er geht auf unzutreffende Agenturmeldungen zurück.
So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe - 46/2003 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Im Mittelpunkt der schon am 6. Juni 2000 eingelegten Beschwerde der Prinzessin steht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1999. Die Prinzessin hatte sich seinerzeit beim BVerfG - überwiegend erfolglos - gegen ein vom Bundesgerichtshof erlassenes Revisionsurteil vom 19.12.1995 gewandt.
Diese beiden Entscheidungen bilden zusammen mit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.4.2001 die Grundlagen zur Anwendung des deutschen Rechts der Bildpublikationen. Die Entscheidung des Gerichtshofs, die voraussichtlich erst in einigen Monaten ergehen wird, betrifft demnach eine tragende Säule des deutschen Äußerungsrechts.
Dementsprechend wird die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof nicht nur von den beiden Verlagen unterstützt, zu deren Gunsten die deutschen Gerichte entschieden haben, sondern genauso vom Deutschen Presserat, von den Verlegerverbänden VDZ und BDZV, von der ARD, vom ZDF, vom Verband privater Rundfunk und Telekommunikation und vom Deutschen Journalistenverband.
Entscheiden muss der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nur über Bildpublikationen, welche die deutschen Gerichte ausnahmslos für rechtmäßig erklärt haben. Hier ein Beispiel, - eine der vier BUNTE-Publikationen, die das BVerfG in seinem Urteil nach einer Abwägung von Presse- und Informationsfreiheit einerseits und Persönlichkeitsrechten andererseits gebilligt hat:

Stellungnahme nachlesen, die unsere Kanzlei beim Gerichtshof für die Hubert Burda Media Holding eingereicht hat.
Ein neuer Beschluss des Oberlandesgerichts München erinnert:
„Zwar ist der durch die Abgabe einer Unterwerfungserklärung zum Ausdruck gebrachte innere Wille des Störers, eine beanstandete Handlung nicht mehr zu wiederholen, maßgebend für die Annahme des Wegfalls der Wiederholungsgefahr, feststellen läßt sich das aber erst an Hand erkennbarer objektiver Umstände, die sich erst mit Zugang offenbaren. Es erscheint daher sachgerecht und billig, vom Störer zu verlangen, dass er eine Form der Übermittlung wählt, bei der er ohne weiteres in der Lage ist, den Zugang im Falle des Bestreitens zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen.”
Az.: 29 W 1912/03, Vorinstanz: LG München I 33 0 9355/03.
Die Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaften werden über einem Urteil des Landgerichts Görlitz brüten. Wenn die Versicherten dieses Urteil nutzen, kann es die Versicherer einiges kosten. Die Leserinnen und Leser wissen, worum es geht. Jeder kennt vor allem die per Post zugesandten Schreiben: „Wir gratulieren Ihnen. Sie haben gewonnen!”.
Die Rechtsschutzversicherer müssen nach nach dem Urteil des LG Görlitz grundsätzlich für die Verfolgung von Ansprüchen aus Gewinnversprechen Deckungsschutz gewähren. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Versicherer nachweisen können, dass die Rechtsverfolgung nutzlos ist. Studieren Sie hier - zusammen mit unseren Leitsätzen - die Einzelheiten in der Urteilsbegründung. Az.: 2 T 37/03.
Über die für die Verbraucher heute günstige Rechtslage zu Gewinnversprechen können Sie sich hier im Content und hier bei den Chats informieren.
In einem vom OLG Frankfurt a. M. entschiedenen Fall ist jetzt wieder der Unterschied zum gewerblichen Rechtsschutz akut geworden. Die einhellige Meinung berücksichtigt allein die „Notwendigkeit des Schutzes des Rechtsverkehrs vor unzulässigen Klauseln” und läßt deshalb kaum Ausnahmen zu. Az.: 1 U 190/02.
Ein getrennter Ehegatte wollte - aufgrund welcher Sehnsucht auch immer - eine von zwei Labradorhündinnen alle zwei Wochen von Freitag Abend bis Sonntag Abend bei sich haben. Das Oberlandesgericht Bamberg hat - wie in der ersten Instanz das Amtsgericht Würzburg, jedoch anders als vor sechs Jahren das Amtsgericht Bad Mergentheim - ein Umgangsrecht abgelehnt. Die Begründung: „§§1684, 1685 BGB betreffen das Umgangsrecht mit Kindern. Eine gesetzliche Grundlage für die Regelung des Umgangs mit Haustieren kann auch nicht durch Richterrecht geschaffen werden.” Az.: 7 UF 103/03; Vorinstanz: 3 F 567/03.
Das Landgericht Hamburg sieht § 1 des Gesetes gegen unlauteren Wettbewerb als verletzt an, wenn die Telefonnummer und der Lösungsansatz außen auf der Verpackung stehen. Die Begründung:
Zwar wird der Verbraucher - so das Gericht - nicht rechtlich oder psychologisch gezwungen, das Produkt zu kaufen. Er wird im konkreten Fall auch nicht übertrieben angelockt. Aber:
„Ist die Teilnahme an dem Gewinnspiel für den Kunden von Interesse, so wird er sich vielmehr gerade beim regelmäßgen Einkauf nicht zusätzlichen Mühen unterziehen (wie Notieren der Informationen auf einem Zettel), sondern die naheliegendste Möglichkeit, nämlich den Kauf des Produkts, wählen, um später an dem Spiel teilnehmen zu können. Dies umso eher, als es sich ... um ein niedrigpreisiges Produkt des täglichen Bedarfs handelt...”. Az.: 312 0 348/02.
Anmerkung: Das letzte Wort wird zu Fällen dieser Art noch nicht gesprochen sein. Unter anderem: Der Bundesgerichtshof legt mit einem Urteil zum Gewinnspiel als Inhalt des Hörfunkprogramms nahe, allgemein Gewinnspiele als Bestandteil der angebotenen Leistung zu akzeptieren. Das Aktenzeichen des BGH-Urteils: I ZR 225/99. Besonders nahe liegt, dieses BGH-Urteil auf Printmedien zu übertragen. Vgl. dazu Pohlmann an entfernter Stelle: im neuesten Heft - 20/2003 - der „EWiR”.
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