Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

www.welt.de hat soeben, um 14.10 Uhr, auf Basis einer dpa-Meldung kurz berichtet: Ein Schulleiter konnte sieben Jahre bei voller Bezahlung und bester Gesundheit Ferien machen. Er war 1995 suspendiert worden, weil er sich einer Sparauflage (!) widersetzt hatte. Erst jetzt wurde entschieden, dass der Schulleiter - um zwei Gehaltsstufen herabgestuft - im Dezember seinen Dienst fortsetzen muss. Die Sprecherin der Bezirksregierung Lüneburg kennt sich offenbar in der Arbeit aus und erklärte verständnisvoll: „Das Verfahren war unglaublich umfangreich und brauchte einfach seine Zeit”. Das ist halt so, nur nicht aufregen.
Man sollte einfach einmal untersuchen, ob nicht binnen eines Monats entschieden hätte werden können, und ob nicht zumindest der Lehrer vorsorglich hätte weiterbeschäftigt werden müssen.

In zwei Entscheidungen hat das Deutsche Patent- und Markenamt auf Verwechslungsgefahr erkannt und dem Löschungsantrag, soweit er hier interessiert, stattgegeben.
Ein Interessanter Nebenaspekt: Widersprüchliches Verhalten im Markenrecht. Der Verlierer hatte bei Anmeldung seiner Marke geltend gemacht, „MONEY” sei nicht nur beschreibend. Nun jedoch in diesem Verfahren argumentierte er gegenteilig. Das Amt dazu: Der widersprüchliche Vortrag ist unbeachtlich.

Soeben ist uns ein Urteil des Landgerichts Berlin zugestellt worden, in welchem das Landgericht die Bagatell-Lehre auf eine Unterlassungsforderung anwendet. In einem brisanten Presseartikel war eine Hauptperson als „Generaldirektor” bezeichnet worden. Das Unternehmen des „Generaldirektors” beantragte, diese Bezeichnung zu unterlassen, weil der Betreffende nicht Generaldirektor sei. Das Gericht wies den Antrag ab. Begründung: Ob Generaldirektor, Direktor oder Aufsichtsrat, ist in diesem Falle unerheblich.
Nur im Tatbestand, nicht jedoch in den Gründen geht das Urteil darauf ein, dass nach dem Vortrag des Verlages die Redaktion zur Zeit der Veröffentlichung davon ausgehen konnte, dass die Bezeichnung „Generaldirektor” zutrifft.

Das Oberlandesgericht München hatte eine Berufung als unzulässig mit der Begründung abgewiesen, nach dem Empfangsjournal des OLG sei der Berufungsschriftsatz in der Zeit von 23.53 bis 0.04 Uhr und damit um vier Minuten zu spät eingegangen.
Nach der Abrechnung der Deutschen Telekom war das Fax dagegen von 23.46 bis 23.58 Uhr „durchgelaufen”, also noch rechtzeitig.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass bei der Telekom „eine möglichst genaue Zeiterfassung gewährleistet” sei, während erst noch festgestellt werden müsse, „wie die Zeitangaben auf den Telefaxgeräten des Gerichts zu Stande gekommen sind, und ob gewährleistet ist, dass sie mit dem amtlichen Zeitnormal übereinstimmen”.
Az.: VII ZB 8/03. Wir haben Ihnen diesen Beschluss des BGH hier ins Netz gestellt.

So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe - 48/2003 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

ist heute ein Thema in der taz. Sie können diesen Artikel - einschließlich einer Stellungnahme unserer Kanzlei - hier nachlesen.

Ein Hinweis: Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass für die von Online-Diensten benötigten Daten nicht die strengeren Bestimmungen des Teledienstedatenschutzgesetzes, sondern die Normen des Bundesdatenschutzgesetzes gelten; und dass diese Daten nach dem BDSG für die Werbung eingesetzt werden dürfen.
Die Begründung: Das TDDSG gilt nicht für Inhaltsdaten, und nach dem (anwendbaren) Bundesdatenschutzgesetz gilt insoweit das Opt-out-Prinzip.
Die neueste Fundstelle: Eine Abhandlung von T. Wolber im neuen Heft (11/2003) der Fachzeitschrift Computer und Recht.

Bislang war aufgrund eines Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe davon auszugehen, dass ein Link auf eine Seite „Kontakt” von vornherein die Anforderung des Gesetzes für das Web-Impressum missachtete. Az.: 6 U 200/01.
Nach einem neuen Urteil des OLG München reicht es dagegen aus, wenn über einen Link „Kontakt” auf eine Unterseite geführt wird, auf welcher die von § 6 vorgeschriebenen Informationen angegeben werden. Az.: 29 U 2681/03.

Das Arbeitsgericht München hat einen Fall geklärt, der zwar oft akut ist, zu dem man jedoch froh sein muss, wenn man zu ihm den einen oder anderen unmittelbaren Hinweis in der Rechtsprechung findet.
Eine Mitarbeiterin, in diesem Fall eine Journalistin, war jahrelang als freie Mitarbeiterin tätig. Schließlich wurde die Zusammenarbeit jedoch als Arbeitsverhältnis qualifiziert. Einen vom Arbeitgeber als Arbeitnehmer-Vergütung angebotenen Betrag akzeptierte die Mitarbeiterin nicht. Sie verlangte, genauso vergütet zu werden wie als freie Mitarbeiterin. Da der Arbeitgeber nur den von ihm angebotenen Betrag vergütete, klagte die Mitarbeiterin auf Zahlung der Differenz.
Das Arbeitsgericht folgte der Mitarbeiterin nicht. Nach dem Urteil muss der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nur mit dem von ihm angebotenen Betrag vergüten, weil die Mitarbeiterin „einen Anspruch auf eine übliche Vergütung in einer die erhaltenen Zahlungen übersteigenden Höhe jedenfalls nicht dargelegt hat”.

Die einen Gerichte bejahen, die anderen verneinen. Der Bundesgerichtshof hat die Frage bis jetzt offen gelassen.
Der Grund für den Streit:
§ 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches versagt ein Widerrufsrecht „bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden”. Ob eine Auktion im Internet § 156 erfüllt, ist zweifelhaft. § 156 Satz 1 besagt: „Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande.”
Die einen Gerichte meinen, bei Online-Auktionen werde im Sinne des § 156 zugeschlagen, die anderen Gerichte sehen das gerade anders.
Im neuesten Heft des IT-Rechtsberaters (11/2003) werden die wichtigsten Urteile kurz gegenübergestellt. Pro Widerrufsrecht: Amtsgericht Schwäbisch Gmünd, Az.: 8 C 130/01. Dagegen: Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck, 3 C 415/02.
Wir erwarten - nach dem Sinn und Zeck des Gesetzes und der verbraucherfreundlichen Tendenz der Rechtsprechung - , dass sich sich die Rechtsauslegung durchsetzt: Es besteht ein Widerrufsrecht.