Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth auf Schadensersatz bestätigt. Ein Nachbar wollte die Wohnung eines Mitbewohners kaufen. Er hat deshalb andere Interessenten systematisch davon abgehalten, die Eigentumswohnung zu erwerben. Entschieden wurde, dass dieser Störer den Schaden wegen vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens ersetzen muss.
Az.: 2Z BR 56/03, Vorinstanz LG Nürnberg-Fürth Az: 14 T 5727/02, erste Instanz Amtsgericht Schwabach Az.: 3 UR II 49/01.
Dieses Urteil gilt nicht nur bei Eigentumswohnungen. Es ist grundsätzlich stets entsprechend anzuwenden, wenn jemand egoistisch und systematisch einem anderen ungerechtfertigt schadet. Das Gesetz bestimmt nämlich in § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches schlechthin:
„Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.”
Das Landgericht Köln hat in einem uns soeben zugestellten Urteil diesen Fall beurteilt:
Der Markeninhaber hatte im Januar von der (behaupteten) Nachahmung erfahren. Der (angebliche) Nachahmer hatte nämlich beim Markeninhaber um ein Inserat in einem Katalog geworben und ihm dazu vorab den Katalog zugesandt. In diesem Katalog wurden die dann später vom Markeninhaber beanstandeten Waren aufgeführt.
Der Markeninhaber lehnte es ab zu inserieren, und zwar mit der Begründung, wegen der Art der Produkte scheide jeglicher kommerzieller Kontakt aus. Der Katalog erschien dann im April. Abgemahnt hat der Markeninhaber schließlich mit einem Schreiben vom 31. Oktober.
Das LG Köln urteilte in einem Widerspruchsverfahren zu einer einstweiligen Verfügung, etwaige Ansprüche seien verwirkt, weil der Markeninhaber den Eindruck erweckt habe, dem Markeninhaber gefielen zwar die Produkte nicht, aber er werde auch nicht ernsthaft etwas gegen diese Waren unternehmen.
Wir haben Ihnen das Urteil hier ins Netz gestellt.
Ruft der Geschäftsführer einer Gesellschaft in einer Rechtsanwaltskanzlei an und holt dort eine rechtliche Auskunft ein, dann kommt ein Anwaltsvertrag zwischen der Gesellschaft und der Kanzlei zustande. Der Anwalt kann für seine Rechtsberatung auch dann grundsätzlich Gebühren beanspruchen, wenn er nicht darauf hingewiesen hat, dass die Rechtsberatung Gebühren auslöst.
Einzelheiten können Sie hier in einem neuen, uns nun zugestellten Urteil des Amtsgerichts München nachlesen, Az.: 191 C 26286/03. Sie können feststellen: Das Urteil geht nicht abschließend darauf ein, wie es sich verhält, wenn ein Verbraucher (und nicht ein Geschäftsmann) bei einem Rechtsanwalt anruft.
So betitelt die heute neu erscheinende Ausgabe - 50/2003 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Bundesarbeitsgericht hat die in einem Arbeitsvertrag vereinbarte auflösende Bedingung als Beendigungsgrund anerkannt. Az.: 7 AZR 612/02. Vereinbart war die auflösende Bedingung für den Fall, dass die Rolle einer Schauspielerin auf künstlerischen Erwägungen (Anpassung an den Publikumsgeschmack, Berücksichtigung der Vorstellungen des Fernsehsenders) beruht.
Das Urteil befasst sich eingehend damit, dass das Kündigungsschutzrecht nicht entgegensteht. Allerdings: „Bei dem Eintritt einer auflösenden Bedingung endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf einer der jeweils einschlägigen zwingenden Mindestkündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist”, so das BAG in dieser Entscheidung.
Dieses Urteil lässt sich unter anderem auf alle Medien übertragen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass für die Bedingung ein sachlicher Grund besteht. Eine auflösende Bedingung muss folglich beispielsweise möglich sein, wenn ein Journalist als Spezialist für eine Kolumne angestellt und diese Kolumne aus anerkennenswerten redaktionellen Gründen aufgegeben wird.
Sie können dieses Urteil hier nachlesen.
Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung das Recht fortgebildet, den amtlichen Leitsatz jedoch falsch formuliert. Missverständnisse sind vorprogrammiert.
Die Rechtsfortbildung besteht darin: Eine Vereinbarung zur Steuerhinterziehung ist, so wie sie mündlich gewollt war, dann grundsätzlich rechtswirksam, wenn sie die Parteien auch ohne die täuschende Formulierung abgeschlossen hätten.
Im entschiedenen Fall wurde im schriftlichen Vertrag die Monatsmiete mit 500 DM angegeben, mündlich vereinbart hatten die Parteien jedoch 3.500 DM. Das Berufungsgericht, an das der BGH zurückverwiesen hat, muss nach dem BGH-Urteil der Frage nachgehen: Hätten die Parteien den mündlich abgeschlossenen Vertrag auch ohne die schriftliche Täuschung abgeschlossen? Darlegungs- und beweispflichtig ist der Vermieter, der die Miete in Höhe von 3.500 DM verlangt.
Az.: XII ZR 74/01. Wir haben Ihnen dieses Urteil und den falsch formulierten amtlichen Leitsatz hier ins Netz gestellt.
Darauf, dass der amtliche Leitsatz falsch formuliert worden ist, wurde auch soeben an abgelegener Stelle - im neuesten Heft der juristischen Fachpublikation EWiR - vom Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rostock H.-G. Eckert aufmerksam gemacht.
Vom Wortlaut des Gesetzes aus betrachtet, überrascht zunächst die Begründung, mit welcher das Bundesarbeitsgericht in seinem neuen Urteil weiterhin offen lässt, ob die gesetzliche Definition des Begriffes „Verbraucher” in § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches Arbeitnehmer erfasst oder nicht. Überraschend ist die Begründung deshalb:
Fraglich war im konkreten Fall, ob eine Arbeitnehmerin den von ihr mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsvertrag nach § 312 BGB erfolgreich widerrufen kann. § 312 legt unter anderem fest:
„Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher..., zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz...bestimmt worden ist...”.
Abgeschlossen hatte die Mitarbeiterin den Aufhebungsvertrag im Personalbüro. Das BAG unterscheidet nun etwa - was auch überraschend wäre - nicht zwischen Arbeitsplatz und Personalbüro. Vielmehr erklärt es generell:
„Nach der Entstehungsgeschichte, der gesetzlichen Systematik sowie nach Sinn und Zweck des § 312 unterfallen derartige Beendigungsvereinbarungen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich der Norm....Das Personalbüro des Arbeitgebers ist... ein Ort, an dem typischerweise arbeitsrechtliche Fragen - vertragliche - geregelt werden. Von einer überraschenden Situation auf Grund des Verhandlungsortes, wie sie dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften als 'besonderer Vertriebsform' zugrunde liegt, kann deshalb keine Rede sein.”
Zitiert wurde hier aus der Pressemitteilung des Nr. 79/03. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Es ist üblich, dass die Pressemitteilungen des BAG die entscheidenden Stellen der Begründung wörtlich oder nahezu wörtlich wiedergeben. Das Aktenzeichen des Urteils ist bekannt: 2 AZR 177/03, Vorinstanz: LAG Brandenburg, 7 Sa 386/02.
Anmerkung für die Studierenden: Bei dieser Begründung handelt es sich weniger um Dezisionismus als offenbar um Egoismus und Bürokratismus. Die Arbeitswelt erwartet sehnlich, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Streitfrage Stellung bezieht. Fachautoren haben die Argumente zusammengestellt. Der Streit ist entscheidungsreif. Und was trägt das BAG nun zur Klärung bei? Nichts.
Harald Schmidt in der FOCUS-Ausgabe von heute:
„Hauptgrund, sich an WMP zu wenden, wäre für mich jedoch Vorstandsmitglied und Hertha-Präsident Bernd Schiphorst. Radikal gefragt: Ginge es Deutschland nicht besser, wenn wir alle ein bisschen Hertha wären? Wöchentliches Ultimatum für den Trainer und einen Manager, dessen Bruder im selben Job überirdisch erfolgreich ist? Von Hertha lernen heißt siegen lernen. Nicht zuletzt wird diese Tatsache auch hervorragend vom Club kommuniziert. Bleibt also festzuhalten, dass sich mit Florian Gerster und WMP eine hochrangige Managerpersönlichkeit und ein piekfeines Medienberatungsunternehmen zusammengetan haben.”
Der FOCUS schildert in seiner morgen erscheinenden Ausgabe:
„Letztes Jahr machte Esmee alias Pippin Schlagzeilen. Unter diesen Namen hatte das gerissene Tier ein Doppelleben bei zwei Londoner Familien geführt, auf diese Weise jeden Tag doppelt Futter abkassiert. Der Betrug flog auf, als Familie Grant der Katze ein Schildchen mit dem Namen Pippin umhängte. Familie Moans war empört. Vor Gericht stritten sich die Parteien, wer in Zukunft den Vielfraß verköstigen dürfe. Nach 22.000 Euro Verfahrenskosten sprach der Richter das Streitobjekt den Grants zu...”!
Sobald sich Juristen mit Markt- und Sozialforschung befassen, liegen Fehler nahe. Derzeit jüngstes Opfer ist ein Urteil des Oberlandesgerichts München. Die juristische Fachzeitschrift MMR formuliert zu diesem Urteil in den „Leitsätzen der Redaktion” falsch:
„Vergleichende Werbung mit einer Umfrage über Branchentelefonbücher, die Ergebnisse zu entsprechenden Fragen auch über konkrete Wettbewerber am regionalen Markt gegenüberstellt, verstößt gegen die guten Sitten i.S.v. § 1 UWG.”
Das Urteil stört sich jedoch - anders als nach diesem Leitsatz zu erwarten ist - weder an der Umfrage selbst noch daran, dass konkrete Wettbewerber am regionalen Markt gegenübergestellt worden sind!
Das Urteil wendet sich vielmehr nur gegen den Teil der vergleichenden Werbung, der sich nicht objektiv auf eine wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaft bezieht und damit nach § 2 Abs. 2 Nr.2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb rechtswidrig ist.
Das OLG München legt in seinem Urteil sogar positiv dar: Vergleichende Werbung mit den Ergebnissen einer repräsentativen Umfrage zur Verbreitung und zum Nutzerverhalten ist grundsätzlich rechtmäßig, und sie war auch im entschiedenen Fall korrekt.
Sie können dieses Urteil des OLG München (Az.: 29 U 1883/03, Vorinstanz LG München I, Az.: 4 HK 0 16778/02) hier - mit von uns verfassten Leitsätzen - nachlesen.
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