Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Rechtsanwalt Schäfer-Newiger aus unserer Kanzlei hat im „inbrief”, dem Organ des Bundesverbandes Deutscher Markt- und Sozialforscher, das Thema abgehandelt: „Warum Markt- und Sozialforschung und Direktmarketing auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen getrennt werden müssen”. Sie können den Beitrag hier nachlesen.
Im Anhörungsbogen war angegeben worden, die Geschwindigkeit sei in der Radeburger Straße überschritten worden. Richtig war jedoch die Radeberger Straße im selben Ort. Also, es gibt beide Straßen im selben Ort; e statt u, hätte es heißen müssen.
Das Amtsgericht Kamenz entschied: „Zwar genügt grundsätzlich...die Übersendung eines Anhörungsbogens. Hierin muss jedoch die Person der Betroffenen und die begangene Ordnungwidrigkeit konkret bezeichnet werden. Dies beinhaltet im letzteren Falle auch, dass der Tatort genauestmöglich zu bezeichnen ist.”
Folglich wurde im Fall Radeberger-/Radeburger-Straße die Verjährung - so das Amtsgericht - nicht unterbrochen und dementsprechend ist die Vekehrsordnungswidrigkeit nach drei Monaten verjährt.
Az.: 3 OWi Js 14993/03. Sie können das Urteil hier einsehen.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts München, über den wir bereits am 23. Februar berichtet haben, geht noch auf einen weiteren Aspekt ein: die Festlegung der „Regelarbeitszeit” in Betriebsvereinbarungen.
Der Betriebsrat hatte sich darauf berufen, die Betriebsvereinbarung schließe eine Regelarbeitszeit doch gerade für die Wochenenden und für Feiertage aus. Das Arbeitsgericht legt am Ende seines Beschlusses dagegen dar, auch insoweit lasse die Regel eben Ausnahmen zu, und eine Ausnahme sei die Arbeit aus Gründen der Aktualität. Az.: 26 BV 96/03.
„Wir danken ... für seine Arbeit und wünschen ihm für die Zukunft viel Erfolg und alles Gute.” Muss der Arbeitgeber diese Dankes- und Zukunftsformel in das qualifizierte Arbeitszeugnis nach § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufnehmen? Nach § 630 Satz 2 BGB ist bekanntlich „das Zeugnis auf Verlangen des Arbeitnehmers auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken”.
Das BAG hat die Frage in einem Urteil vom 20. Februar 2001, 9 AZR 44/00, klar und ausführlich begründet verneint. Das Urteil spricht sich auch dagegen aus, dass der Arbeitgeber in den Schlußsätzen das „Ausscheiden bedauern” muss.
Ganz anders hat jetzt das Arbeitsgericht Berlin diese Frage beantwortet. Az.: 88 Ca 604/03. Es meint, die Formel müsse in das Zeugnis aufgenommen werden, weil sonst ein positiver Gesamteindruck entwertet und damit das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers gefährdet werde. Nur wenn triftige Gründe gegen eine solche Formel sprächen, soll der Arbeitgeber von der Regel abweichen dürfen.
Anmerkung für Nichtjuristen: Die Arbeits- und die Landesarbeitsgerichte sind nicht verpflichtet, Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (die früher zu einem anderen Rechtsstreit, wenn auch zur gleichen Rechtsfrage erlassen worden sind) zu übernehmen. Parteien, die Abweichungen nicht akzeptieren wollen, müssen Rechtsmittel einlegen. In der Regel halten sich die Gerichte jedoch an die höchstrichterlichen Entscheidungen.
Anmerkung für Rechtssoziologen: Zum Inhalt von Zeugnissen hat sich die Rechtsprechung insgesamt außergewöhnlich negativ entwickelt. Vor allem die Arbeitsgerichte erzwingen oft objektiv wahrheitswidrige Zeugnisse. Zu beklagen sind nicht nur einzelne Vergleiche oder Entscheidungen. Das Gefüge stimmt nicht mehr. Arbeitgeber können sich deshalb auf Zeugnisse selbst dann nicht mehr verlassen, wenn sie gerichtlich überprüft worden sind.
Das Lifestyle-Magazin „max” erscheint seit 1991 (bundesweit) im Max Verlag. Die Online-Version des Magazins ist seit 1996 unter der Domain „max.de” zu finden und wird heute von der TOMORROW FOCUS AG veröffentlicht. Für den Max Verlag ist seit 1997 die Wortmarke „http://www.max.de” eingetragen.
Seit April 2003 hat der Beklagte unter der Internetdomain „max-magazin.de” ein Online-Portal auch im Bereich des Lifestyle betrieben.
Geklagt haben der Max Verlag und TOMORROW FOCUS gemeinsam. Das Landgericht München I hat den beiden auf der ganzen Linie Recht gegeben: wegen Verwechslungsgefahr und auch wegen einer Behinderung im Sinne des § 1 UWG.
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts München I und die von uns vorangestellten Leitsätze nachlesen. Az.: 1HK 0 20807/03.
Er war den ganzen Tag am überlegen, wie komm ick bloss an ander lüt ihr Jeld. Das Ergebnis der Überlegungen war dann nicht so ganz perfekt: Er lud in Briefen andere ein, ihm Angebote zu unterbreiten. Als Telefon-Nummer gab er eine 0190-Nummer an. Solche Versuche verstoßen - selbstverständlich - gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Hier können Sie den Fall mit unseren Leitsätzen nachlesen. Az.: Oberlandesgericht Koblenz 4 W 472/02.
Anmerkung: Das Geschäft funktioniert trotz solcher Urteile, solange sich andere nicht wehren und die Einnahmen aus deren Anrufen die Kosten übersteigen.
Ein Betriebsrat wollte durchsetzen, dass generell an den Wochenenden und an Feiertagen in einer Redaktion nur gearbeitet weden darf, wenn er zustimmt. Der Betriebrat zielte vor allem auf die Arbeit für eine jeden Donnerstag erscheinende Zeitschrift. Das Arbeitsgericht München hat in einem neuen, noch unbekannten Beschluss diesen Antrag samt und sonders zugunsten des Verlages abgewiesen.
Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts legt das Gericht in seinem Beschluss detailliert dar, dass der Betriebsrat nicht mitbestimmen darf, wenn aus Gründen der Aktualität gearbeitet wird. Der Beschluss macht auch klar, dass diese Redaktionsfreiheit nicht nur für Objekte gilt, die montags erscheinen.
Die Entscheidungsgründe zeichnen sich vor allem auch dadurch aus, dass das Gericht viel Verständnis für die Aktualität von Zeitschriften zeigt. Wörtlich:
„Sowohl die Zeitschrift als wöchentlich erscheinendes 'People-Magazin' als auch Sonderausgaben... leben eindeutig von ihrer Aktualität. Die Leser dieser Zeitschriften wollen aktuellst informiert sein über die neuesten Geschichten der gerade interessanten Prominenten.”
Diese beiden Sätze müssten eingerahmt in den Gewerbeaufsichtsämtern ausgehängt werden.
Sie können hier den Beschluss des Arbeitsgerichts München und unsere Leitsätze nachlesen.
Ein Journalist und ein ihn unterstützender Unternehmensberater haben als Interessenten bei einer „Unternehmensberatung” vorgesprochen. Mitarbeiter dieser Unternehmensberatung boten an, Werbung in einer Sendung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens zu platzieren.
Die Unternehmensberatung für Schleichwerbung beantragte einstweilige Verfügungen gegen die Verwertung des recherchierten Materials. Sie ging (und geht immer noch) getrennt gegen den Journalisten und den ihn unterstützenden Unternehmensberater vor. Das vom OLG München erlassene Urteil erging zugunsten des unterstützenden Unternehmensberaters, also gegen die Schleichwerbung anbietende Unternehmensberatung.
Dieses Urteil hat Seltenheitswert und kann insgesamt für den investigativen Journalismus als Vorbild dienen. Die juristische Problematik besteht vor allem darin, dass bei der Rechtsanwendung der investigative Journalismus besonders gewürdigt werden muss.
Wir haben Ihnen dieses Urteil, in Leitsätzen detailliert zusammengefasst. Diese Leitsätze und das Urteil finden Sie
hier in unserer Bibliothek bei „eigenen Entscheidungen”.
Die erste Instanz hatte noch umfassend zugunsten des Titels „netNite” geurteilt: Unterlassung, Löschung, Auskunft, Ersatz sämtlicher Vermögensnachteile.
Die TV-Sendung „netNite” war das erste Online-Magazin im deutschen Fernsehen. Es wurde mit 19 Folgen für das ZDF produziert. Es soll geplant sein, das Projekt fortzusetzen. - Für Hubert Burda Media ist im Jahre 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wort-/Bildmarke „netnight” eingetragen worden.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin notgedrungen ihre Klage insgesamt zurückgenommen. Der - immer wieder übersehene - Grund: Mit einem Titel kann gegen eine Marke nur erfolgreich vorgegangen werden, wenn der Titel ausnahmsweise auch über eine Herkunftsfunktion verfügt. Eine Herkunftsfunktion konnte verständlicherweise für den Titel der TV-Sendung nicht nachgewiesen werden. Folglich blieb der Klägerin eben praktisch nichts anderes übrig, als die Klage zurückzunehmen.
Wir stellen Ihnen hier das Protokoll der Sitzung zur Verfügung. Es formuliert klar, was jeder Titel- und Markenrechtler stets mitzubedenken hat.
In der Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes, ZTR, hat Rechtsanwalt Berger-Delhey aus unserer Kanzlei mit Seneca das neue Kündigungsschutzrecht beschrieben:
„Wer nicht weiß, in welchen Hafen er will, für den ist kein Wind der richtige - Anmerkungen zum reformierten Kündigungsschutz”.
Wir haben Ihnen diese Abhandlung hier ins Netz gestellt.
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