Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Die Chefredakteurin der BUNTE in Ihrem Vorwort zu dem neu erschienenen Büchlein von Marion Grillparzer „Oh, Fido! Das Glück hat Pfoten, das Chaos auch”:
„Ich zum Beispiel schwöre auf den Mops-Test. Jahrelang hat mich Churchill ins Büro begleitet, mein schwarzer Mops, ein echter Gentleman. Aber wie jeder weiß, der schon mehrere Stunden in Gesellschaft dieser Rasse verbracht hat, neigt die Kreuzung zwischen Marzipanschwein und einem Ochsenmaulfrosch zu, sagen wir mal, geruchsintensiven Phasen. Während der Mops scheinbar unschuldig schnarchend unter dem Konferenztisch liegt, stößt er dabei geräuschlose Geruchswolken aus, die sich wie Atompilze verheerend nach oben ausbreiten. Der Beginn einer interessanten Charakterstudie der Mitarbeiter.
Die Hardliner reden unbeeindruckt weiter, die weniger Belastbaren beginnen unruhig hin- und herzurutschen und machen Anstalten, das Fenster aufzureißen. Und dann gibt es noch einen Typ, der sofort die Schuld beim Nachbarn sucht, ihn vorwurfsvoll anschaut, nur, um sich selbst aus der Schusslinie möglicher Verdächtigungen herauszunehmen. Gibt es eine bessere Methode, seine Kollegen zu durchschauen?”
Da es niemand für möglich hielt, war es niemandem aufgefallen:
Wenn aufgrund einer Richtlinie der Europäische Union Werbung verboten ist, dürfen sich auch die Redaktionen nicht mehr positiv äußern. Sie dürfen nicht einmal ein Foto veröffentlichen, auf dem das Logo eines Produkts zu sehen ist, für das nicht geworben werden darf. Die EU, angeleitet duch Kommissar Byrne, bedient sich eines Kunstgriffs. Sie definiert „Werbung” so, dass der Begriff auch redaktionelle Publikationen erfasst. Nämlich:
„Werbung ist jede Art kommerzieller Kommunikation mit ... der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Erzeugnisses zu fördern.”
Diese Definition ist bereits beschlossen und verkündet, und zwar in der EU-Richtlinie 2003/33/EG zur Tabakwerbung. Wir haben die Problematik eingehend in einer Abhandlung „24. 11. 2002 sowie 23. 9. und 2. 10. 2003 klicken.
Auf diesen Kern - Privatpersonen müssen im Internet das Datenschutzrecht beachten - lässt sich das erste Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs zum Datenschutz zurückführen. Az.: C-101/01.
Schon der Anlass für dieses Urteil zeigt, wie weit dieses Urteil reicht. Die Reinigerin und Katechetin einer schwedischen Kirchengemeinde hatte in gutem Glauben die Konfirmanden im Internet über Mitarbeiter der Kirchengemeinde und über sich selbst informiert.Mit Namen wurden Telefonnummern, Tätigkeiten, Freizeitbeschäftigungen und auch kleine Ereignisse - wie: am Fuß verletzt und partiell krank geschrieben - mitgeteilt.
Die Katechetin wurde von einem schwedischen Strafgericht erstinstanzlich zu einer Geldstrafe verurteilt. Das zweitinstanzliche Gericht legte den Rechtsstreit mit Fragen dem Europäischen Gerichtshof vor.
Der EuGH bestätigte im Sinne des erstinstanzlichen Urteils, dass die Datenschutzbestimmungen der EU auch für Internetseiten von Privatpersonen gelten. Nach den Datenschutzbestimmungen der EU (und nach den nationalen Datenschutz-Gesetzen) dürfen personenbezogene Daten nur dann bekannt gegeben werden, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder das Gesetz die Bekanntgabe ausnahmsweise einmal erlaubt.
Eingetragen wurde die Marke MICROFOCUS für „Hörinstrumente zur Verbesserung und/oder zur Verarbetung der Wahrnehmung von Klangeindrücken sowie Teile hiervon”. Die Prioritätsältere Marke FOCUS ist - so das Bundespatentgericht wörtlich - für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen eingetragen, darunter für „Übertragung von Signalen, Magnetaufzeichnungen, elektronische Verstärker”.
Eine Verwechslungsgefahr hatte die Markenstelle noch in zwei Beschlüssen verneint, das Bundespatentgericht hat sie jedoch in einem uns soeben zugestellten Beschluss bejaht.
Hier können sie sich zu den Einzelheiten im Beschluss des Bundespatentgerichts und mit unseren Leitsätzen informieren.
Das zugunsten von FOCUS gegen Macrofocus entschiedene Verfahren wird durch einen weiteren Entscheid des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum bestätigt. Das Institut hat wegen Verwechslungsgefahr den FOCUS-Widerspruch „gutgeheissen” und die angefochtene CH-Marke publifocus widerrufen. Hier können Sie den Entscheid mit unseren Leitsätzen nachlesen.
Der Vermieter verletzt in der Regel keine Nebenpflicht, wenn er beim Abschluss eines Mietvertrages mit dem Mieter Vorauszahlungen für Nebenkosten vereinbart, die die Höhe der später anfallenden tatsächlichen Kosten deutlich unterschreiten. So entschied kürzlich der BGH, Az. VIII ZR 195/03. Sie können das Urteil hier einsehen.
Der BGH argumentiert vom Größeren zum Kleineren (argumentum a majore ad minus):
„Den Parteien des Mietvertrages steht es (sogar) frei, von Vorauszahlungen auch gänzlich abzusehen. ... § 556 Abs. 2 Satz 2 BGB untersagt es lediglich, Vorauszahlungen in unangemessener Höhe, nämlich unangemessen überhöht festzusetzen. ..”.
Nur bei einem besonders groben Missverhältnis oder bei einem anderen Ausnahmetatbestand kann sich der Mieter oft erfolgreich auf arglistige Täuschung oder gar auf Betrug berufen. Es empfiehlt sich für den Mieter, gerade wenn die Vorauszahlungen verlockend gering sind, sich schriftlich bestätigen zu lassen, wie hoch die Nebenkosten in den letzten Jahren waren, und dass keine höheren Nebenkosten zu erwarten sind. Der Mieter kann miit dem Vermieter Nebenkosten auch verbindlich pauschal vereinbaren.
So betitelt die heute neu erschienene Ausgabe - 12/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Sogenannte Bauherrenmodelle erweisen sich vielfach als Flop; - meist deshalb, weil die tatsächlich erzielten Mieterträge häufig bei weitem nicht die im Prospekt prognostizierten Mieten erreichen.
Der Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 355/02) hat nun grundsätzlich zugunsten der Anleger entschieden: Empfiehlt die kreditgebende Bank einem Interessenten ein Bauherrenmodell, so muss sie ihn - auch ungefragt - informieren, wenn die tatsächlichen Mieterträge bereits fertiggestellter Objekte nicht den prognostizierten Mieten entsprechen und die Vermietung der Wohnungen Schwierigkeiten bereitet.
Die Entscheidung können Sie hier nachlesen.
Ein Telefonkunde ist dem Netzbetreiber gegenüber nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten sog. Dialer (Anwahlprogramm) erfolgte und der Kunde sorgfältig war.
Der BGH hat unter anderem den Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV (Telekommunikations-Kundenschutzverordnung) herangezogen. Nach ihm muss der Kunde nicht für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte zahlen, sofern er diese Nutzung nicht zu vertreten hat. Der BGH hat weiter berücksichtigt, dass der Telefonnetzbetreiber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste hat. Deshalb - so der BGH - sei es angemessen, den Netzbetreiber das Risiko eines solchen Mißbrauchs tragen zu lassen.
Das Urteil ist noch nicht vollständig mit Begründung bekannt gegeben worden. Die vollständige Entscheidung (Urteil vom 4. März 2004, Az. III ZR 96/03) stellen wir Ihnen ins Internet, sobald sie veröffentlicht ist.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz