Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Schlussabsatz eines soeben bei uns eingegangenen Gerichtsbeschlusses:
„Diese Entscheidung ergeht leider mit erheblicher Verzögerung. Aber der unterzeichnende Richter ist mit Arbeit überlastet. Er hat deshalb diese Angelegenheit gegenüber ihm gewichtiger erscheinenden anderen Sachen zurückgestellt.”
Seit Ende der 60er Jahre müssen die privatrechtlich tätigen Institute mit der Verwaltungs-BG streiten. Wenn Sie sich orientieren möchten: Die meisten privatrechtlich tätigen Institute sind Mitglieder des Arbeitskreises Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute. Wenn Sie auf die Mitgliederliste klicken, werden Sie die Institute treffen, von denen Sie immer wieder hören.
Zunächst, also vor mehr als 30 Jahren, war zwischen der BG und den Instituten zu klären, dass für Interviewer keine Beiträge abzuführen sind. Auch später kam dieses Thema immer wieder einmal auf, vor allem zur Zeit der neuen, jedoch später aufgehobenen gesetzlichen Regelungen zur Scheinselbständigkeit. Es blieb stets dabei, dass für Interviewer grundsätzlich keine Beiträge abzuführen sind.
Seit 1985 bis heute müssen die Institute immer wieder um die Eingruppierung streiten. Nur gelegentlich zwischendurch hat die BG gleich richtig eingestuft. Die falschen Einstufungen haben die Institute stets stark belastet. Die BG musste jedoch schließlich über die Jahre hinweg ausnahmslos korrigieren. Die Gerichtsverfahren dauerten durchschnittlich vier Jahre.
Soeben wurde für die neuesten Verfahren erreicht, dass sich die Verwaltungsberufsgenossenschaft vor Gericht bereit erklärt hat, die Institute für die Jahre 1998 bis 2000 rückwirkend dorthin einzustufen, wo die Institute hingehören; nämlich:
In die Gefahrtarifstelle 17 (Institute für Wissenschaft und Forschung) mit der damaligen Gefahrklasse 0,53.
Die ganze Geschichte der notwendigen Auseinandersetzungen können Sie hier nachlesen.
Nach einem Urteil des LG München I handelt ein forensisch-genetisches Labor nicht wettbewerbswidrig, wenn es ohne Zustimmung der Mutter und des Kindes ein Abstammungsgutachten erstellt, und wenn es für diese Tätigkeit wirbt.
Das LG München I nimmt sogar an, dass es ein Grundrecht des tatsächlichen oder rechtlichen Vaters gibt zu erfahren, ob ein Kind von ihm stammt.
Az. 17 HK 0 344/03.
Der FOCUS berichtet in seiner morgen erscheinenden Ausgabe.
Das Paar hatte sich schon von Ringier mit einem Betrag in Euro-Millionenhöhe entschädigen lassen. Die anderen von Borer-Fielding angegangenen Verlage und die Sender verweigerten Geldentschädigungen. Teilweise wurden umgekehrt Verfügungen gegen Frau Fielding und Herrn Borer erlassen. Das Ehepaar behauptet, es sei systematisch in seiner Privat- und Intimsphäre verletzt worden. Von Anfang an drohte Borer-Fielding mit einer Klage in den U.S.A. Dort werden bekanntlich unter bestimmten Umständen erheblich höhere Beträge zugeprochen als in Deutschland.
Obwohl Frau Fielding U.S.-Bürgerin ist und auch Herr Borer versuchte, eine möglichst enge Verbindung zu Texas zu demonstrieren, erklärte sich das Gericht in Dallas für international unzuständig und wies die Klage ab. Angekündigt hatte Thomas Borer, er werde einen zweistelligen Millionen-Dollar-Betrag einklagen. Im Gerichtsverfahren selbst hat er den Betrag noch nicht beziffert, wenn man von einer Äußering im Mediationsverfahren absieht.
Das Urteil kann für alle deutschen Verlage und darüber hinaus für andere Betroffene als Anleitung dienen. Sämtliche wichtigen Anknüpfungen für eine internationale Zuständigkeit werden abgehandelt. Maßgeblich ist für das Gericht letztlich, dass der behauptete Schaden im wesentlichen nicht in den U.S.A. entstanden ist. Das Urteil kann mit einem Rechtsmittel angegriffen werden.
Hier können Sie das vollständige Urteil nachlesen. Leitsätze werden wir noch formulieren.
Hier können Sie nun die Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 11. Februar einsehen. Az. des Urteils: XII ZR 265/02.
Die Beurteilung der Rechtswirksamkeit von Eheverträgen ist jetzt erst recht eine Wissenschaft für sich. Und: Auch Juristen wird es oft, voraussichtlich sogar in der Regel nicht möglich sein, für den Einzelfall klar vorherzusagen, wie später einmal ein Gericht entscheiden wird.
Der BGH betont, dass einer Wirksamkeitskontrolle eine Ausübungskontrolle folgen muss. Wenn ein Vertrag nach den neuen Kriterien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses überhaupt rechtswirksam abgeschlossen worden ist, dann muss noch nach weiteren neuen Kriterien überprüft werden, ob die Wahrnehmung der Rechte aus dem (rechtswirksamen) Ehevertrag nunmehr bei Ausübung der Rechte aus dem Ehevertrag nach den tatsächlichen Verhältnissen mißbräuchlich erscheint.
Die einzelnen Kriterien ergeben sich aus Treu und Glauben; das heißt aus den Wertvorstellungen der Allgemeinheit und der beteiligten Verkehrskreise. Der einzelne Richter kann jedoch gar nicht wissen, wie sich die Wertvorstellungen verteilen. Der eine denkt so, der andere anders. Schon deshalb wird der für den einzelnen Fall zuständige Richter im Rahmen der Vorgaben aus der Rechtsprechung nach seinen eigenen Vorstellungen urteilen. Welche Vorstellungen der einzelne Richter haben wird, kann jedoch meist niemand auf dieser Welt vorhersagen.
Also wird ständig prozessiert werden, weil sich die Parteien wegen dieser Unsicherheiten nicht einigen können. Den Gerichten und den Anwälten wird die Arbeit nicht ausgehen.
Nach einem „Witz” antwortet eine geschiedene Ehefrau: Bekommen haben: ich den Hund, jeder seine Kleidung, das Vermögen der Anwalt. Oder so ähnlich.
Der Kunde eines Fitness-Studios hatte keine Beiträge gezahlt und das Studio nicht genutzt, aber auch nicht nachweisbar gekündigt. Nach dem unterschriebenen Vertrag lief der Vertrag über die Grundlaufzeit hinaus, solange er nicht schriftlich gekündigt wird.
Das Amtsgericht Schopfheim entschied, dass es Treu und Glauben widerspricht, wenn sich das Studio auf die Schriftform-Klausel beruft, obwohl „der Vertrag tatsächlich zu keinem Zeitpunkt 'gelebt' wurde”.
Az.: 2 C 242/02. Wir haben Ihnen das Urteil hier ins Netz gestellt.
Anmerkung: Es sind durchaus auch Fälle denkbar, bei denen gegen Treu und Glauben verstoßen wird, wenn der Vertrag zunächst „gelebt” worden ist. Der Grundgedanke des Urteils passt genauso für andere Vertragsarten, also nicht nur auf Verträge mit Fitness-Studios. Als allgemeiner Leitsatz lässt sich nach diesem Urteil formulieren: „Ergibt sich für einen Vertragspartner aus den Umständen, dass der andere Vertragspartner das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen möchte und offenbar nur übersieht, dass er schriftlich kündigen muss, dann ist von einer rechtswirksamen Kündigung auszugehen.” Selbstverständlich kommt es jedoch stets auf die Umstände des Einzelfalles an.
Der Bundesgerichtshof hat zwar heute um 9 Uhr sein Urteil zur Rechtswirksamkeit notariell beurkundeter Eheverträge verkündet. Bis jetzt (14.05, aktualisiert zuletzt 20.35 Uhr) hat der BGH jedoch noch nicht einmal eine Pressemitteilung im Internet bekanntgegeben. Im Internet wird nur und immer noch darüber informiert, dass der Termin zur Verkündung einer Entscheidung vom 28. Januar auf heute 9.00 Uhr verlegt worden ist.
Der BGH stellt in seinem Urteil von heute darauf ab, ob die Vereinbarung offenkundig einseitig ist. Im Verzicht auf nachehelichen Unterhalt oder Zugewinnausgleich sieht der BGH jedoch grundsätzlich noch keine offenkundige Einseitigkeit.
Uschi Glas beklagt bekanntlich in ihrem in BUNTE und SUPERillu teilweise vorveröffentlichten Buch, dass ihr ein einseitiger Ehevertrag aufgezwungen worden ist. Nach allem, was man bis jetzt weiss, wird es für Uschi Glas auf Einzelheiten des Vertrages und des Urteils ankommen.
Im neuen Heft der „Neue Juristische Wochenschrift” wird in einer Abhandlung dargelegt, dass das private Medienrecht an die veränderte Medienwirklichkeit angepasst werden muss: „Die Rechtsprechung in Deutschland versucht nicht, sich an Veränderungen der Medienöffentlichkeit durch eine dogmatische Neustrukturierung, sondern eher durch eine weitere Ausdifferenzierung ihrer bisherigen Grenzziehungen anzupassen”, - so der Autor, Prof. Ladeur.
Diese Abhandlung geht von den Auseinandersetzungen um Bohlens Buch „Hinter den Kulissen” aus.
Auf die Rechtsprechung zu Prinzessin Caroline von Hannover geht Ladeur nur am Rande ein. Bohlen und die neuen Formate haben, meinen wir, nur das Fass zum Überlaufen gebracht. Zu Prinzessin Caroline musste und konnte schon genauso argumentiert werden, wie jetzt Ladeur die Sach- und Rechtslage darstellt.
Sie können diese Argumentation zu Caroline von Monaco hier nachlesen. Es handelt sich um den Schriftsatz, den die Hubert Burda Media zu dem beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte noch anhängigen Verfahren eingereicht hat. Unter Ziff. III wird in diesem Schriftsatz dargelegt, dass und warum Monaco auf die Medienöffentlichkeit angewiesen ist. Zu den vorangehenden deutschen Verfahren wurde bereits genauso vorgetragen. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben diese Caroline-Fälle noch mit einer Ausdifferenzierung ihrer bisherigen Rechtsprechung entschieden. Mit der von Ladeur vertretenen dogmatischen Neustrukturierung müssen diese Fälle im Prinzip erst recht zugunsten der Presse entschieden werden.
Demnächst werden wir an dieser Stelle den Fall „Olli Kahns Verena K. ist jetzt auf Sendung” schildern. Er bildet ein Musterbeispiel dafür, dass und warum die Rechtsprechung dogmatisch neu strukturiert werden muss. Ladeur hat diesen Fall noch nicht berücksichtigt.
So betitelt die heute neu erschienene Ausgabe - 8/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
In der Sendung vom 13. Januar hat der Schauspieler Heinz Hoenig heftig Paul Sahner als Autor eines BUNTE-Artikels angegriffen und herabgesetzt. Paul Sahner war jedoch gar nicht der Autor. Problematisch waren diese Angriffe unter anderem auch deshalb, weil Öl ins Feuer gegossen wurde, obwohl die Interviewerin vor der Sendung informiert worden war und die Namen der Autoren im Artikel ausgewiesen werden. Die Sendung beginnt heute um 23 Uhr.
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