Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die heute neu erschienene Ausgabe - 13/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Landgericht Hamburg hat uns nun ein umfassend begründetes Urteil zugestellt. Az.: 312 O 224/03. Gewonnen hat die Burda-Gesellschaft M.I.G. - Anders als bei der Auseinandersetzung „Frau im Trend” gegen „Frau von Heute” gab es nichts zu beanstanden. Da der Fall als Muster für andere Streitigkeiten dienen kann, haben wir Ihnen das Urteil mit ausführlichen Leitsätzen hier ins Netz gestellt.

Die Rechtspraxis befasst sich gegenwärtig nach und nach damit, was über die neue Lebensgefährtin des Bundesaußenministers in den Medien geschrieben, und was gezeigt werden darf. Hier können Sie ein neues Urteil des Landgerichts Berlin mit von uns verfassten Leitsätzen nachlesen. Nach diesem Urteil darf erwähnt werden, dass die Lebensgefährtin geschieden ist und „Film- und Fernsehwissenschaften studiert” (obwohl diese Ausbildung nicht offiziell so bezeichnet wird).

Unter dieser Überschrift gibt RA Ulf Berger-Delhey aus unserer Kanzlei in einem Aufsatz einen Überblick über die neuen gesetzlichen Regelungen. Hier können Sie diesen Überblick einsehen.

Versteht es sich nicht von selbst, dass sich - weltweit - die Juristen ständig damit befassen, was überhaupt die pluralistische Wirklichkeit für das Recht bedeutet?
Tatsächlich aber muss sogar erst noch das Thema entdeckt werden. In einer neuen, aus unserer Kanzlei stammenden Abhandlung wird die Problematik beschrieben. Diese Abhandlung baut auf früheren, ebenfalls aus unserer Kanzlei hervorgegangenen Publikationen auf, - vor allem auf dem Buch „Die Entdeckung der pluralistischen Wirklichkeit” (Link zu Google Books: Die Entdeckung der pluralistischen Wirklichkeit).
Wer die Problematik immer weiter vertieft, gelangt, vertreten wir, zu einer Grundnorm, aus der alle sozialen und rechtlichen Normen hervorgehen.
Seit Jahrzehnten sucht die Rechtsphilosophie als Kernproblem nach einem Weg, der zwischen dem Rechtspositivismus und dem Naturrecht hindurchführt. Beide Lehren - die Lehre vom Rechtspositivismus und die Lehre vom Naturrecht - sind falsifiziert. Die Lösungsversuche „pendeln (bislang nur) zwischen Rechtspositivismus und Naturrecht hin und her” (Fikentscher). Die erwähnte Grundnorm, wie sie aus der Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht folgt, führt dagegen zwischen Rechtspositivismus und Naturrecht hindurch, - meinen wir nachweisen zu können.
Erschienen ist diese neue Abhandlung in der Festschrift für Hans Jürgen Sonnenberger zum 70. Geburtstag. 

Dieses neue Urteil des Handelsgerichts Wien hat eine lange Vorgeschichte. Wir haben über diesen Rechtsstreit in dieser Rubrik schon einmal, am 9. Mai 2002, berichtet.
Selbstverständlich gilt dieses Urteil grundsätzlich entsprechend für andere Presseinhalte.
Hier können Sie dieses neue, uns jetzt zugegangene Urteil mit Leitsätzen nachlesen.

Für Nebenabreden wirkt sich oft als Besonderheit aus, dass sie an Umstände anknüpfen, die erkennbar nicht während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses gleich bleiben müssen. In diesen Fällen unterliegen Änderungskündigungen nicht den gleichen strengen Maßstäben wie Änderungskündigungen zur Entgeltabsenkung.
Im entschiedenen Fall hielt das BAG eine Änderungskündigung für rechtmäßig, nach welcher an die Stelle des kostenlosen Transports zur Betriebsstätte durch das Unternehmen die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Kostenerstattung treten sollte. Ursprünglich hatten in dem vom BAG beurteilten Fall 28 Mitarbeiter den vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Bus benutzt, zur Zeit der Änderungskündigung jedoch nur noch fünf.
Als weitere denkbare Anpassungen vertraglicher Nebenabreden nennt das BAG Fahrtkosten- und Mietzuschüsse, pauschale Überstundenabgeltungen und Einsätze von Kontrollschaffnern an der ihrer Wohnung nächstgelegenen Haltestelle.
Das BAG begründet den Unterschied zu Änderungskündigungen zur Entgeltabsenkung flankierend damit, dass bei Nebenabreden „der unvorhergesehene Eintritt besonderer Umstände nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) das Verlangen einer vereinbarten Leistung als unbillig und ungerechtfertigt erscheinen lassen kann”.
kommentiert. Das heute insoweit wichtigste Urteil des BAG, Az.: 2 AZR 292/01, haben wir Ihnen hier ins Netz gestellt.

Die Schlagzeilen versprechen mehr als die neue, erstmals für 2003 geltende Regelung hergibt. Diese Regelung ist nämlich auf 20 % der Rechnungsbeträge, maximal 600 € pro Jahr, beschränkt.

Das Kammergericht (Berlin) hat zum Bericht einer Zeitschrift über die Teilnahme von Charlotte Casiraghi an Reitturnieren soeben geurteilt:
„...Dabei kommt dem Umstand, ob es sich bei den Reitturnieren um viel beachtete gesellschaftliche Ereignisse handelt, keine Bedeutung zu. Aus der bloßen Teilnahme an diesen kann nämlich noch nicht auf einen öffentlichen Auftritt geschlossen werden....Die Veröffentlichung lässt sich auch nicht mit einem berechtigten Berichterstattungsinteresse über einen zeitgeschichtlichen Vorgang rechtfertigen...Die Bildveröffentlichung diente weder dazu, das Springturnier in Bois-le-Roi zu illustrieren, noch steht sie in irgendeiner Beziehung zu dem weiteren, im Artikel nicht erwähnten Reitturnier in Fontainebleau. Die Veröffentlichung beschäftigt sich vielmehr ausschließlich mit der Figur der Antragstellerin und deren angeblichem Gewichtsverlust....”. Az.: 10 U 33/03.
In anderen Ländern, aber nicht in allen, wäre anders geurteilt worden. Denkbar ist, dass das anstehende Urteil des Eurpäischen Gerichtshofs zur Beschwerde der Prinzessin für Menschenrechte neue Erkenntnisse bieten wird.

Zuletzt haben wir am 13. November 2003 in dieser Rubrik über die unterschiedliche Rechtsprechung berichtet.
Nun ist ein weiteres Urteil hinzugekommen. Das Amtsgericht Kehl räumt, wie vor ihm die am 13. November genannten Gerichte, ein Widerrufsrecht nach § 312d und 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein. Wenn - wie meist - nicht ausreichend über das Widerrufsrecht belehrt wird, bleiben dem Erwerber sogar sechs Monate ab Abschluss der Auktion Zeit.
Vorassetzung ist allerdings, dass das Geschäft mit einem Unternehmer abgeschlossen worden ist. Diese Voraussetzung ist jedoch öfters erfüllt, als man zunächst annehmen wird. Eine nebenberufliche Tätigkeit reicht aus. Die Geschäfte können für den Anbieter branchenfremd sein; und er muss nicht die Absicht haben, Gewinne zu erzielen. Erforderlich ist „nur”, dass planmäßig und dauerhaft gegen Entgelt angeboten wird. Definiert ist der Begriff des Unternehmers in § 14 BGB.