Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
So betitelt die neue Ausgabe - 20/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Fest steht schon aufgrund eines Urteils aus dem Jahre 1984: „Eine Klausel, die das Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers ohne Einschränkung ausschließt, hält der Inhaltskontrolle nicht stand.”
Und nun eine Prüfung. Können Sie logisch exakt formulieren?
Im neu entschiedenen Fall hatte der Verwender nicht formuliert: „Die Geltendmachung von Aufrechnungen mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie von Zurückbehaltungsrechten aufgrund von nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.” Er hat vielmehr die fett hervorgehobenen Worte weggelassen.
Der Bundesgerichtshof folgte nicht der Argumentation des Verwenders, seine Einschränkung in den AGB: „mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen” beziehe sich auch auf Zurückbehaltungsrechte.
Konsequenterweise hat der BGH dann den Rechtssatz aus dem Jahre 1984 angewandt. Für Zurückbehaltungsrechte war ja bei dieser Auslegung durch den BGH ein Zurückbehaltungsrecht ohne Einschränkung ausgeschlossen.
Es kann sich also schwer rächen, wenn der Verwender nicht ganz exakt formuliert.
Das Urteil des BGH, Az.: VII ZR 180/04, können Sie hier abrufen.
FOCUS MONEY wird morgen ein Interview mit Margot Käßmann veröffentlichen. Frau Käßmann ist seit 1999 Landesbischöfin der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannover und Mitglied im Rat der Evangelischen Kirche Deutschlands.
Frage: „Wie finden Sie den Vergleich mit Heuschrecken - menschenverachtend?”
Die Landesbischöfin: „Zumindest sind Heuschrecken im Alten Testament eine Plage. Menschen so zu bezeichnen ist immer gefährlich und bringt uns in der Diskussion überhaupt nicht weiter. Das sind einfach leere Verbalattacken.”
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nicht tatifgebunden. Der Arbeitsvertrag legt auch nicht fest, der Tarifvertrag sei anzuwenden. Dennoch erhöhte der Arbeitgeber sieben Jahre lang jedes Jahr alle Gehälter entsprechend den tariflichen Erhöhungen. Der Arbeitgeber teilte die Gehaltserhöhungjedes Jahr schriftlich mit; teilweise bezog sich der Arbeitgeber ausdrücklich auf „die Tariferhöhung”.
Im achten Jahr blieb der Arbeitgeber unter der tariflichen Erhöhung. Ein Mitarbeiter klagte auf das höhere Gehalt und berief darauf, dass sich eine betriebliche Übung entwickelt habe.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage - wie schon zuvor das Landesarbeitsgericht München - ab. Az.: 5 AZR 284/04. Die Begründung:
Die bloße langjährige Anpassung der Gehälter entsprechend der jeweiligen tarifvertraglichen Erhöhung nebst Mitteilung hierüber an den Arbeitnehmer reicht nicht aus, um eine Bindung auch für künftige Fälle tariflicher Gehaltserhöhungen zu begründen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht deutliche Anhaltspunkte im Verhalten der Beklagten vermisst, die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen auf Dauer übernehmen zu wollen.”
In einem neuen Urteil hat der Bundesgerichtshof auf seine Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten des Arztes zu einem speziellen Fall hingewiesen.
Der bekannte Grundsatz, auf den der BGH in seinem Urteil wieder einmal hinweist, lautet:
„... Danach ist auch die Medikation mit aggresiven bzw. nicht ungefährlichen Arzneimitteln als ein ärztlicher Eingriff im weiteren Sinne anzusehen, so dass die Einwilligung des Patienten in die Behandlung mit dem Medikament unwirksam ist, wenn er nicht über dessen gefähliche Nebenwirkungen aufgeklärt worden ist.”
Und der BGH hat diesen Grundsatz auf einen speziellen Fall angewandt:
„... Kommen derart schwerwiegende Nebenwirkungen eines Medikaments in Betracht, so ist neben dem Hinweis in der Gebrauchsinformation auch eine Aufklärung durch den das Medikament verordnenden Arzt erforderlich. Dieser muss nämlich dem Patienten eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermitteln.”
Das Urteil des BGH können Sie hier nachlesen.
Das Landgericht Hannover hatte noch anders entschieden und dem rechtmäßig fahrenden Radler einen Mitverschuldensanteil von 30 % angelastet. Begründung: Er sei nicht rechtzeitig auf den Fußgängerweg ausgewichen.
Das OLG Celle hat das Urteil des LG Hannover jedoch aufgehoben: Wer rechtmäßig rechts fährt, haftet rechtswidrig fahrenden Radlern überhaupt nicht und kann seinen Schaden voll ersetzt verlangen.
Ganz so eindeutig hat das OLG Celle allerdings nicht entscheiden müssen. Im OLG Celle-Fall sind nämlich sogar zwei Radler in falscher Fahrtrichtung, dann auch noch nebeneinander und offenbar durch ein Gespräch abgelenkt gefahren. Trotzdem hatte das erstinstanzliche Landgericht, wie erwähnt, dem rechtmäßig fahrenden Radler einen Mitverschuldensanteil von 30 % auferlegt. Also auch hier: Selbst einfach erscheinende Rechtsfälle lassen sich nicht immer leicht lösen.
Hier können Sie das Urteil des OLG Celle, Az.: 14 U 103/04, nachlesen. Urteile zu Radlerkollisionen sind verhältnismäßig selten.
Entschieden hat der österreichische Oberste Gerichtshof zugunsten von FOCUS MONEY. Die uns nun zugegangenen Entscheidungsgründe interessieren genauso für das deutsche Recht:
Der Unterlassungsantrag darf über den konkreten Versoß hinausgehen. Die Auskunft kann generell für alle Ausgaben verlangt werden, welche die Rechtsverletzung enthalten. Der Antrag auf eine Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung muss nicht unbedingt eine Frist angeben.
Sie können die Entscheidung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs, Az.: 4 Ob 216/04z, hier einsehen. Zusammenfassende Leitsätze haben wir vorangestellt.
Jeder, der mit Äußerungsrecht zu tun hat, kennt den in § 193 des Strafgesetzbuchs normierten Rechtfertigungsgrund „Wahrnehmung berechtigter Interessen”, müsste man annehmen. Das Bayerische Oberste Landesgericht konnte jedoch nur feststellen, dass das voristanzliche Landgericht zu § 193 nicht einmal Stellung bezogen hat.
Das BayObLG hat sich nicht nur mit § 193 auseinandergesetzt, sondern auch angenommen, dass der Angeklagte, der rechtswidrig den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, berechtigte Interessen im Sinne des § 193 StGB wahrnahm, als er den Polizisten als Wegelagerer beschimpfte.
Die Urteilsbegründung ist über den Vorwurf „Wegelagerer” hinaus deshalb interessant, weil das BayObLG die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts a majore ad minus herangezogen hat. Mit dem Urteil kann somit zu vielen anderen Bezeichnungen in der Weise argumentiert werden:
„Das Bundesverfassungsgericht hat zu einem Rechtsstreit dargelegt, dass sogar die Bezeichnung 'Gestapo-Methoden' gerechtfertigt war. Deshalb ist im konkreten Fall - so wie das Bayerische Oberste Landesgericht für den Vorwurf 'Wegelagerer' die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Größeren zum Kleineren angewandt hat - die Bezeichnung 'X' gerechtfertigt.”
Das BayObLG führt nämlich in seinem Urteil aus:
„Dem vom BVerfG betonten Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, steht eine allenfalls als weniger schwerwiegend zu beurteilende Ehrverletzung des Beamten gegenüber. Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss diese Beeinträchtigung gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit zurücktreten. Das BVerfG hat weit gravierende Äußerungen als geschützt angesehen. So hat es beispielsweise den Vergleich einer Abschiebung mit 'Gestapo-Methoden' dem Schutz des Art. 5 I GG unterstellt und die Ehre der betroffenen Beamten insoweit hinter das Recht auf freie Meinungsäußerung zurückgestellt.”
Den Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts (1 St RR 153/04) können Sie hier abrufen.
„Wie viele Meinungen haben wir in den vergangenen Jahrzehnten kennen gelernt, wie viele ideologischen Strömungen, wie viele Denkmoden... Das kleine Boot des Denkens vieler Christen ist nicht selten von diesen Wellen durchgeschüttelt worden - von einem Extrem ins andere geworfen: vom Marxismus in den Liberalismus, bis zum Libertinismus; vom Kollektivismus zum radikalen Individualismus; vom Atheismus zu einem vagen religiösen Mystizismus; vom Agnostizismus zum Synkretismus und so weiter ... Es entsteht eine Diktatur des Relativismus, die nichts als endgültig anerkennt und als letzten Maßstab nur das eigene Ich und seine Wünsche gelten lässt.”
Zitiert in der neuesten Ausgabe von „Forschung und Lehre” 5/2005.
Unter diesem Titel berichtet RA Schäfer-Newiger aus unserer Kanzlei im neuesten „inbrief“ des Berufsverbandes Deutscher Markt- und Sozialforscher e.V. (BVM) über das neueste Urteil zur Durchführung und Veröffentlichung von Forschungsberichten. Entschieden wurde gegen Öko-Test. Öko-Test hatte Vaterschaftstest-Institue geprüft und die Ergebnisse veröffentlicht.
Die Kernaussage des Urteils lautet, verallgemeinert formuliert: Die Methoden und Techniken der Forschung müssen ausschließen, dass eine unsachgemäße Beeinflussung vorstellbar ist. Wird ein Test dieser Forderung nicht gerecht, dürfen seine Ergebnisse nicht so veröffentlicht werden, als sei er korrekt.
Der Autor hebt insbesondere die Bedeutung der Entscheidung für die Markt- und Sozialforschung hervor:
Für die Durchführung und Veröffentlichung von Markt- und Sozialforschungsstudien gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen, wie sie das Frankfurter Urteil für die Veröffentlichung eines Testberichtes bestätigt hat.
Hier stellen wir Ihnen die 4. März 2005 unter „Neueste Meldungen“ mit einem Link auf das Urteil und unsere zusammenfassenden Leitsätze berichtet.
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