Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
In einem uns nun zugegangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs hat der BGH seine Rechtsprechung zum Kostenrecht bei der Übertragung juristischer Unternehmensaufgaben auf Rechtsanwaltskanzleien fortgebildet.
Entschieden hatte der BGH zuvor schon Fälle, bei denen einzeln Rechtsanwälte ständig für ein Unternehmen tätig waren. Noch nicht direkt zu beurteilen war bislang die Konstellation, dass eine einzige Kanzlei mit mehreren Mitarbeitern grundsätzlich sämtliche Rechtsangelegenheiten der einem Konzern angehörenden Unternehmen bearbeitet. Weitere Umstände: Die Kanzlei ist schon mehr als ein Jahrzehnt in dieser Funktion für die Konzernunternehmen tätig und ein Anwalt dieser Kanzlei gehört dem Vorstand der Konzernmutter als assoziiertes Mitglied mit dem Aufgabengebiet „Recht” an. Die Kanzlei arbeitet auch für andere Mandanten.
Die wichtigsten „Vorläufer”-Entscheidungen:
Am 11. 11. 2003 hat der BGH zugunsten eines Haftpflichtversicherers geurteilt, der die Aufgaben einer Rechtsabteilung „zumindest zum Teil auf einen Rechtsanwalt ('Outsourcing') und im Übrigen auf ihre juristisch nicht geschulten Sachbearbeiter überträgt”. Az.: VI ZB 41/03.
Am 25. 3. 2004 entschied der BGH zugunsten eines Versicherers, der sich - so wörtlich die Vorinstanz - „so genannter Hausanwälte bedient”. Az.: I ZB 28/03.
Dem nun entschiedenen Kostenverfahren war ein Rechtsstreit vorangegangen, in dem die Verlagsgruppe Handelsblatt eine Klage auf Unterlassung zurücknehmen musste. In dem jetzt vom BGH abgeschlossenen Verfahren auf Erstattung der dem beklagten Focus Magazin Verlag entstandenen Kosten machte die Verlagsgruppe Handelsblatt zur Tätigkeit unserer Kanzlei als externer Rechtsabteilung aller Unternehmen des Hubert Burda Media-Konzerns, zu dem bekanntlich der Focus Magazin Verlag gehört, geltend: Der Focus Magazin Verlag müsse sich bei der Beurteilung, ob die Aufwendungen in dem von ihm gewonnenen Klageverfahren zur Rechtsverteidigung notwendig waren, so behandeln lassen, als habe er eine Rechtsabteilung eingerichtet. Der BGH verwirft in seinem Beschluss diese Meinung.
Sie können hier den neuen Beschluss mit vollständiger Begründung und mit (von uns verfassten) Leitsätzen nachlesen. Az.: I ZB 4/04.
So betitelt die neue Ausgabe - 02/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat im Anschluß an ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg als sicher angenommen: „Die durchschnittliche Aufmerksamkeit der Zuschauer beim Betrachten der Fernsehwerbung ist eher gering”.
Begründet hat das OLG Frankfurt diese Feststellung zum Sachverhalt so: „Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Zuschauer eine Fernsehwerbung häufig nur deshalb wahrnimmt, weil sich ihm in der gegebenen Situation keine anderweitige Möglichkeit anbietet, die Unterbrechung der ausgewählten Sendung zu überbrücken, oder weil er die Fortsetzung des Programms nach der Werbepause nicht versäumen möchte. Verbraucher, die der TV-Werbung mit ungeteilter und gespannter Aufmerksamkeit folgen und sie in allen Details erfassen, bilden die Ausnahme. Im Unterschied zu schriftlicher Werbung in Zeitungsanzeigen, Prospekten u.ä. besteht bei der Fernsehwerbung auch keine Gelegenheit, sich einzelne Werbeaussagen nochmals genauer vor Augen zu führen.”
Dieses Urteil veranschaulicht einmal mehr, wie problematisch es ist, schlechthin auf den Durchschnittsadressaten abzustellen. Wir haben diese Problematik schon vielfach abgehandelt. Vgl. zum Beispiel hier. Am bekanntesten wird unsere Abhandlung in GRUR 2000, Seiten 923 ff. sein.
Im entschiedenen Fall bejahte das Gericht auf dieser Basis eine Irreführung, weil der Eindruck entstehe, die Werbung mit dem Leistungsvergleich beziehe sich nicht ausschließlich auf den Service „T. Pre-Selection”, sondern auch auf Call-by-Call-Dienstleistungen.
Sie können die wichtigsten Teile dieses Urteils des OLG Frankfurt, Az.: 6 U 147/03, hier nachlesen.
Nun ist von JUVE die Online-Ausgabe des Handbuches Wirtschaftskanzleien 2004/2005 ins Netz gestellt worden. Unsere Kanzlei wird im Bereich „Presse und Verlage” erstrangig ausgewiesen. Dem Bereich Markt- und Sozialforschung, in welchem wir ebenfalls umfassend arbeiten, widmet das Handbuch keine eigene Rubrik. Unsere Kanzlei wird zusätzlich für weitere Rechtsgebiete als besonders empfohlene Kanzlei aufgeführt.
Das Landgericht München I hatte eine Werbung mit Ergebnissen eines Tests der Stiftung Warentest zu beurteilen. Geworben hatte ein Unternehmen schlechthin damit, dass sein Produkt mit „Sehr gut”, das Konkurrenzprodukt jedoch mit „Mangelhaft” bewertet worden sei.
„Sehr gut” war jedoch nur der Teil „Verträglichkeit des Mittels” bewertet worden. Zudem betraf das „Mangelhaft” für das Konkurrenzprodukt einen anderen Teilaspekt.
Dieses Urteil, Az.: 9HK 0 7137/04, wurde soeben schon an einer für Viele entlegenen Stelle veröffentlicht, im Magazindienst des Verbandes Sozialer Wettbewerb. Sie können Teile des Urteils hier nachlesen.
Das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hat auf einen interessanten Aspekt hingewiesen, der in der Wirtschaft laufend Bedeutung gewinnt:
Wendet sich eine Äußerung oder schlechthin eine Bezeichnung an Fachleute, dann ist daraus „nicht zu schließen, dass diese sämtlich Spezialisten in den von den fraglichen Dienstleistungen jeweils erfassten Bereichen sind und es sich deshalb um besonders enge Verkehrskreise handelte”.
Sie können dieses Urteil, Rechtssache T-317/01, hier nachlesen. Siehe dort Abschnitt 53.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat sich in einem uns jetzt zugestellten Urteil umfassend mit dem Fall befasst, dass eine Zeitschrift zwar einen angebotenen Beitrag - hier einen Kurzkrimi - veröffentlicht, aber wegen einer geänderten Reihenfolge einen falschen Autorennamen angegeben hat.
Der Verlag entschädigte die betroffene Autorin mit 410 € als „doppeltes Honorar wegen Falschnennung des Autors”. Die Autorin klgte jedoch weitere 1.590 € ein. Sie begründete ihre Klage damit, dass ihr mindestens 2.000 € als Ersatz immateriellen Schadens zustünden, weil sie sowohl in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht als auch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt worden sei.
Das Gericht verneinte - sorgfältig begründet - schlechthin einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens.
Wir haben Ihnen die Entscheidung in Leitsätzen zusammengefasst. Sie können diese Leitsätze hier zusammen mit dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg, Az.: 237 C 134/04, nachlesen.
Seit gestern liegt vollständig ein interessantes Urteil des Bundesgerichtshofs zur Produktwerbung für Zubehör vor, Az.: I ZR 37/01.
Die Porsche-Markenrechte werden nicht verletzt, wenn „der Verkehr” erkennt, dass die Zubehörfirma nur veranschaulicht, wie ihr Produkt bestimmungsgemäß an einem Porsche aussieht. Unerheblich ist, dass das markenrechtlich geschützte Porsche-Wappen zu sehen ist und die Zubehörfirma Porsche nicht zuliefert.
Die Firma verletzt auch nicht das Wettbewerbsrecht. Es ist unschädlich, dass sich diese Werbung notwendigerweise an den guten Ruf von Porsche anlehnt.
Dieses Urteil lässt sich selbstverständlich verallgemeinern.
Die Richter des I. Senats (der entschieden hat) unterstellen, dass schlechthin „der Verkehr” so auffasst, wie sie es angenommen haben. Darauf, dass nach den bisherigen Erfahrungen ein erheblicher Teil der Werbeadressaten vielleicht die Werbung anders auffasst, geht das Urteil nicht ein.
Wir haben Ihnen hier diese neue Entscheidung ins Netz gestellt.
Max Rauffer, der mit 32 Jahren nach vielen Verletzungen erstmals einen Weltcupsieg errungen hat, im FOCUS-Fragebogen 53/2004 auf die Frage „Was mögen Sie an sich gar nicht?”: „Gar nicht? Gar nichts!”
Wir wünschen Ihnen für 2005, dass Sie mit sich und der Welt zufrieden sein können und auch zufrieden sind.
Unsere Mandantin IfD Allensbach hat zum Jahreswechsel repräsentativ ermittelt:
Wie im Vorjahr, 2003, gehen 38 Prozent mit Hoffnungen, 26 % mit Befürchtungen und 26 % mit Skepsis in das neue Jahr. Dieses starre Stimmungsbild ist soziologisch selten. Im Dezember 2002 hatten wir einen Hoffnungs-Tiefstand von 31 %.
Die Zahl der Hoffnungsvollen spiegelt in der Regel die Konjunkturentwicklung wieder.
Verschoben hat sich nur das Verhältnis innerhalb einzelner Gruppen:
In Ostdeutschland ist die Anzahl der Hoffnungsvollen von 31 auf 35 % gestiegen. Besonders zu denken gibt, dass von den leitenden Angestellten und Beamten - statt 47 % im vergangenen Jahr - nur noch 40 % hoffnungsvoll in das neue Jahr sehen.
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