Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil vom 9.9.2020, Az. 2 K 1308/19 KO.
Halteverbotsschilder müssen so aufgestellt werden, dass sie von einem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nach dem Abstellen des Fahrzeugs durch einfache Umschau zu erkennen sind. „Einfache Umschau” ist ein willkommenes Schlagwort.
Bundesfinanzhof Beschluss vom 13.6.2020, Az. VIII B 166/19.
Der nicht zur Veröffentlichung vorgesehene Leitsatz: Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, welcher gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG den vollständigen Abzug der Aufwendungen für einen Kanzleiraum in der heimischen Wohnung als häusliches Arbeitszimmer eröffnet, ist bei Rechtsanwälten nicht isoliert für deren einzelne Tätigkeiten, sondern für sämtliche Tätigkeiten zu bestimmen. Dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt darstellt, reicht für einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht aus.
Urteil des EuGH vom 22.9.2020 in den Rechtssachen C-724/18 und C-727/18.
Eine nationale Regelung, die die regelmäßige Kurzzeitvermietung einer Wohnung an
Personen, die sich nur vorübergehend in der betreffenden Gemeinde aufhalten,
ohne dort einen Wohnsitz zu begründen, von einer Genehmigung abhängig macht,
steht mit dem Unionsrecht in Einklang.
Die Bekämpfung des Mangels an Wohnungen, die längerfristig vermietet werden, stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine solche Regelung rechtfertigt.
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