Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Wir haben uns an dieser Stelle schon mehrfach gegen die aktuellen Versuche gewandt, die deutsche Sprache „diskriminierungsfrei” zu halten. So zuletzt am 4. Juli 2020 im Rahmen des Beitrags zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.5.2020, Az. 1 BvR 1074/18, die männliche Fassung von Normen des Grundgesetzes betreffend. Nun hat sich die Gesellschaft für deutsche Sprache mit großer Autorität genauso geäußert wie wir.
Bundesgerichtshof Urteil vom 9.7.2020, Az. IX ZR 289/19, bekannt gegeben am 11.8.2020. Im entschiedenen Fall hat der BGH eine Schutzwirkung zugunsten der beiden Töchter einer Geschädigten verneint. Selbstverständlich gelten die Ausführungen grundsätzlich für Mandate aus allen Rechtsbereichen. Hervorhebungen zur besseren Übersicht von uns.
LG - 1Itzehoe, 11.06.20200 O 824/0
Eine Klage gegen Google wurde aufgrund einer Abwägung abgewiesen. Wie so oft greift damit der richterliche Dezisionismus. Siehe zu ihm bitte in unserer Suchfunktion: „Dezisionismus”: Das Gericht entscheidet mehr oder weniger nach eigenem Rechtsgefühl. Hervorhebung durch uns.
Bundesfinanzhof Urteil vom 7.5.2020, Az. V R 1/18:
„Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office berechtigen grundsätzlich zum Vorsteuerabzug, soweit es beruflich genutzt wird. Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.”
LG Köln Urteil vom 21.7.2020, Az. 33 0 138/19. Hervorhebungen zur besseren Übersicht von uns.
Das LG Köln hat die bekannten Kriterien aufgereiht, und macht deutlich, wie gerne die Rechtsprechung gegen Influencer mit Argumenten wie „geschäftliches Handeln”, „mittelbare Förderung von Unternehmen” und „kommerzieller Zweck” entscheidet.
Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 7.7.2020, Az. 1 BvR 1187/20 Erfolgloser Eilantrag gegen saarländische Verordnungsregelungen zur Corona-Eindämmung.
Der Antragsteller argumentierte, insbesondere Kontaktbeschränkungen, die Kontaktnachverfolgung und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung griffen in seine Rechte ein, - aus Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG sowie in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auch in der Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das BVerfG hat die Folgen abgewogen, nämlich:
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