Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.10.2020. Az. - 1 UF 170/20 -. Hervorhebungen, wie üblich, von uns.
Die Anwesenheit von sieben Hunden, so das Gericht, führe nicht „automatisch” dazu, dass das gemeinsame elterliche Sorgerecht mit dem Kind zu versagen sei. Es bestünden im entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls.
Bundesgerichtshof Urteil vom 22.9.2020, Az. VI ZR 476/19. Heute, 3.11.2020, bekannt gegeben.
Während die bislang spektakulären Entscheidungen zum „Recht auf Vergessen” die Suchmaschinen betroffen haben (vgl. bitte unter diesem Schlagwort in der Suchfunktion), ist nun zum gleichen Thema ein Urteil ergangen, das insbesondere unmittelbar die Verlage und weitere Inhalteanbieter interessieren muss.
Amtsgericht München, Urteil vom 08.4.2020, Az. 155 C 6508/19.
Wie hoch eine Hecke sein darf, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Ist die Hecke höher als vorgeschrieben, kann ein Nachbar verlangen, dass sie zurückgeschnitten wird. Aber: Steht inmitten der Hecke ein Baum, muss dieser nicht in jedem Fall gekürzt werden. Dieser Anspruch kann verjährt sein, Art. 52 BayABGB; vgl. auch die weiteren Landesgesetze zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Überliefert wird, dass Luther, damals Mönch und Theologieprofessor, am 31. Oktober 1517 - am Abend vor Allerheiligen - an die Tür der Schlosskirche zu Wittenberg 95 Thesen in lateinischer Sprache zu Ablass und Buße angeschlagen hat. Die Thesen wandten sich - wie vielen bekannt - gegen den Ablasshandel und gegen seine Grundlage: die Lehre, es sei möglich, Sündenstrafen durch Geld abzukaufen.
BVerfG Beschluss vom 19.8.2020, Az. 1 BvR 2249, bekannt gegeben heute 29.10.2020.
Der Beschwerdeführer hatte eine Sozialarbeiterin als „Trulla” bezeichnet und wurde vom Amtsgericht wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil mit einer schablonenhaften Begründung. Es entsteht der Verdacht, dass Rechtsanwälte darauf achten müssen, ob Berufungsgerichte mit derartigen Begründungen Urteile durchwinken. Das Bundesverfassungsgericht hat sich jedenfalls offenbar veranlasst gesehen, ein Exempel zu statuieren und lehrbuchartig darzustellen, wie Berufungsurteile zur Meinungsfreiheit und zur Schmähkritik abzufassen sind.
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