Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
BGH Beschluss vom 19.8.2020, Az IV ZR 122/20.
Wörtlich der Bundesgerichtshof: „Ein Rechtsanwalt hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass die Vorlage an ihn gerichteter Mitteilungen auch dann gesichert ist, wenn deren Bearbeitung durch angestellte Mitarbeiter außerhalb der Kanzleiräume erfolgt und eingehende Schriftsätze mit nach Hause genommen werden.”
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 4.4.2020, Az. VG 11 L 205/20.
Anmerkung vorab: Der Begriff „Pop-up-Bike-Lane“ entstand in Nordamerika für kurzfristige Maßnahmen der Radverkehrsinfrastruktur. Man kann auch formulieren: Einstweilige Radwege. Rechtsgrundlage ist der nur schwer lesbare § 45 StVO und dort Abs. 9 Satz 4. Definiert wird auch: „kurzfristig eingerichtete Radwege" oder „temporäre Radwege”. Vorteilhaft ist, dass die Pop-up-Radwege ohne längere Planungszeit eingerichtet werden können. Unterschieliche Ansichten zur Zulässigkeit werden vertreten, insbesondere gegenwärtig im Hinblick auf die Corona-Pandemie.
Begründung durch das VG Berlin
Radwege dürfen nur dort angeordnet werden, wo Verkehrssicherheit, Verkehrsbelastung und/oder der Verkehrsablauf ganz konkret auf eine Gefahrenlage hinwiesen und die Anordnung damit zwingend erforderlich ist.
Bundesgerichtshof Urteil von heute 3.9.2020, Az. III ZR 136/18.
Rechtlich bringt das Urteil keine neuen Erkenntnisse. Grundlage des Anspruchs sind die BGB-Bestimmungen zum Auftrag: § 667, Herausgabe des Erlangten, § 666 Auskunft über den Stand des Geschäfts und Rechenschaft, weil der Altkanzler „Herr über das überlassene Material" und insbesondere „Herr über seine Erinnerungen" blieb. Einen abweichenden Parteiwillen konnte der Biogaph nicht erfolgreich einwenden. So insbesondere nicht mit seiner Stellung als Historiker und Journalist und nicht mit der Eigenständigkeit seiner Tätigkeit. Gegen die Witwe wurde nur teilweise wegen Erfüllung und Verjährung entschieden. Eine schuldhaft falsche Erklärung, Irreführung und jedenfalls eine grobe Pflichtverletzung haben dem Biographen natürlich geschadet. Ausführlicher, wörtlich, jedoch gekürzt und ohne Wiederholung, Hervorhebungen von uns:
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 27.8.2020 Az. 5 V 1672/20.
Nach Ansicht der Richter verletzt das pauschalierte Verbot der Durchführung sämtlicher Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 250 gleichzeitig anwesenden Personen die Antragstellerin in ihren Grundrechten. Einen Eilantrag hat das Gericht jedoch abgelehnt.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. August 2020, Az. 1 BvQ 94/20.
Das BVerfG geht von den Erfahrungen des Vortages aus. Der Antrag ist nach allem unzulässig und unbegründet. Der Antragsteller hat weder dargelegt und schon gar nicht ersichtlich gemacht, dass er die praktische Eignung seines Konzepts bewertet und angepasst hat.
Ein Bruder der Autorin erzählt, wahrhaftig, wir kennen den Garten des Hauses in Porto Cristo.
Offensichtlich ein Ehepaar war es. Es geht - sich unwirsch unterhaltend - auf dem Gehweg hinter der Gartenhecke vorbei. Er: „Widersprich mir nicht. Du weißt, ich dulde das nicht.”
P.S. Vorsicht. Dieser Spruch kann schnell ein geflügeltes Wort im Familien- und Freundeskreis werden.
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