Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
Das war ein plumper, aber gar nicht so außergewöhnlicher Täuschungsversuch. Das Landgericht Hamburg hat in einer noch unveröffentlichten Entscheidung den Täuscher zur Unterlassung verurteilt:
„Die Überschrift des Vergleichs lautet 'abonnierte und verkaufte Auflagen im Vergleich'. Was abonnierte und verkaufte Auflagen im Zeitschriftenwesen sind, ist klar definiert. Die Einbeziehung einer Zeitschrift, die ... lediglich an namentlich bekannte Empfänger abgegeben wird, ist in dieser Auflistung ein Fremdkörper. Dieser Begriff ... führt im Gebrauch unterhalb der Überschrift 'abonnierte und verkaufte Auflagen im Vergleich' zu der irrigen Annahme, auch hierbei handle es sich um einen Abgabeweg, der abonnierten und verkauften Auflagen entspreche.”
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts Hamburg Az.: 416 O 249/04 einsehen. Leitsätze haben wir vorangestellt.
So betitelt die Ausgabe April 2005 von „GARTENSPASS - Das Praxis-Magazin von mein schöner Garten” das aktuelle Rechtsthema. Weitere Informationen und Serviceangebote finden Sie in dem von unserer Kanzlei rechtlich betreuten GARTENSPASS Ratgeber Recht. Dort können Leser zu Fixpreisen auch nach Urteilen suchen lassen oder eine Rechtsberatung beanspruchen.
Gerichtsentscheidungen zu Forschungsstudien sind noch verhältnismäßig selten. Umso wertvoller ist ein neues Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M., das zu dem Ergebnis gelangt ist:
„Der Test ist deshalb unzulässig, weil er nicht den Anforderungen an die Neutralität und Objektivität solcher Tests genügt.”
Dese Voraussetzungen seien - so das Gericht - im konkreten Fall deshalb nicht erfüllt gewesen, weil als Sachverständiger ein Konkurrent des getesteten Institus beauftragt worden ist. Es genügt - so das Gericht weiter - „dass eine (solche) unsachgemäße Beeinflussung vorstellbar ist”.
Wir haben Ihnen dieses (noch nicht rechtskräftige) Urteil des LG Frankfurt a. M., Az.: 2/03 O 84/04, hier mit von uns verfassten Leitsätzen ins Netz gestellt.
Anmerkung am 8. August 2005: Dieses Urteil des LG Frankfurt wurde mit Urteil vom 1. August 2005 vom OLG Frankfurt aufgehoben, Az.: 16 U 24/05. Wir werden dieses Urteil noch besprechen.
Der BGH hat gegen die erste und gegen die zweite Instanz und sogar - eine Seltenheit - teilweise gegen seine bisherige Rechtsprechung geurteilt.
Der Großvater hatte jeweils 50.000 DM auf Sparbücher seiner Enkel eingezahlt, später jedoch das Guthaben abgehoben und das Geld für sich verwendet. Die Enkel klagten gegen ihren Großvater auf Zahlung von je 50.000 DM. Das Landgericht Münster und das Oberlandesgericht Hamm sprachen die Beträge den Enkeln zu. Der BGH gab dagegen dem Großvater Recht: Der Großvater durfte und darf über die Guthaben bis zu seinem Tode über das zugewendete Sparguthaben verfügen, auch wenn die Enkel Inhaber der Konten sind.
Wer sich als Schenker diese für ihn gute Stellung sichern will, muss allerdings darauf achten, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Im entschiedenen Fall hatten die Eltern als gesetzliche Vertreter der Enkel zugunsten des Großvaters Vollmachten ausgestellt, nach denen er über die Sparkonten verfügen durfte, und dem Großvater waren die Sparbücher ausgehändigt worden.
Alle Einzelheiten können Sie hier im Urteil des BGH Az.: X ZR 264/02 nachlesen.
So betitelt die neue Ausgabe - 10/2005 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.
Die Tochter von Marlene Dietrich, die die Rechte ihrer Mutter verwertet und auch durch diese Verwertung besonders hervorgetreten ist, wird sich über das Urteil des OLG Hamburg Az.: 7 U 33/04 nicht so sehr freuen. Dieses Urteil betrifft zwar nicht Bildpublikationen Prominenter. Aber im ersten Teil des Urteils stützt sich das Urteil auf § 22 Satz 3 KUG, der durchaus für Bildpublikationen Prominenter Bedeutung gewinnen kann. Er bestimmt:
„Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.”
Also eben nur bis zum Ablaufe von 10 Jahren.
Das Urteil des OLG Hamburg verneint einen Unterlassungsanspruch der Mutter einer bei einem spektakulären Verbrechen getöteten Person gegen eine Bildveröffentlichung 15 Jahre nach der Tat. Die Lebach-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt dieses Urteil.
Dieses Urteil wurde soeben schon in Ausgabe 2/2002 der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) veröffentlicht. Sie können es hier in Auszügen nachlesen.
Schon heute, kurz nachdem das neue Urteil des BAG Az.: 2 AZR 628/03 vorliegt, wird das Bundesarbeitsgericht mißverstanden. Der Hauptgrund ist offenbar, dass das Bundesarbeitsgericht als Leitsatz nur formulierte:
„Das Schriftformerfordernis des § 623 erstreckt sich bei einer Änderungskündigung auch auf das Änderungsangebot.”
Dieser Leitsatz überrascht nicht. Er entspricht der - worauf auch das Urteil hinweist - bislang bereits ganz überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung.
Bemerkenswert ist viel eher, woran die Vorinstanzen nicht gedacht haben und worauf das BAG nun ausdrücklich hinweist:
„Es ist aber ausreichend, wenn der Inhalt des Änderungsangebots im Kündigungsschreiben hinreichenden Anklang gefunden hat. .... Dieser Notwendigkeit trägt im allgemeinen Zivilrecht bei formbedürftigen Rechtsgeschäften die sog. Andeutungstheorie Rechnung.”
Der Bundesgerichtshof tendiert aktuell dazu, meinen wir, verhältnismäßig großzügig die Benutzung einer fremden Marke als Hinweis auf die Nutzungsmöglichkeiten der eigenen Marke zu erlauben.
Ein wichtiges Beispiel aus der bisherigen Rechtsprechung: Am 31. Dezember 2004 haben wir an dieser Stelle über das BGH-Urteil zur Werbung eines Herstellers von Aluminiumrädern unter Verwendung der Marke „Porsche” berichtet. Der Hersteller hatte bildlich dafür geworben, Sportwagen wie Porsche mit seinen Aluminiumrädern auszustatten. In diesem Urteil Az.: I ZR 34/02, das seit vergangenen Donnerstag in vollständiger Fassung vorliegt, hat der BGH gegen „Vorwerk” entschieden. Ein Unternehmen der Vorwerk-Gruppe hatte gegen die Werbung eines fremden Unternehmens, das Staubsaugerfiltertüten vertreibt, geklagt. Die beanstandete Werbung: „Filtertüte passend für VORWERK KOBOLD 130”.
Das Berufungsgericht hatte noch, gestützt auf eine vom Gericht eingeholte Repräsentativumfrage zur Verkehrsauffassung, zugunsten Vorwerk geurteilt. Wie der BGH das Berufungsurteil kritisiert, dokumentiert die wichtigsten Gefahr-Stellen bei Umfragen für die Rechtspraxis:
1. Das juristische Problem ist punktgenau zu definieren. So selbstverständlich diese Anforderung ist, so schwierig ist es in der Regel, diese Anforderung zu erfüllen. Im konkreten Fall war - so der BGH entscheidend - „inwieweit das Verständnis der befragten Personen durch die (an sich erlaubte) Verwendung als notwendige Bestimmungsangabe beeinflusst ist”.
2. Der Definitions- folgt die Durchführungsphase. Die Durchführungsphase beginnt mit der Formulierung des Fragebogens. Bei ihr stellen sich meist zur Vertiefung nochmals Definitionsfragen. So oft Juristen und Marktforscher an dieser Schnittstelle nicht exakt zusammenarbeiten, entstehen Fehler. Im BGH-Fall sind aus der Sicht des BGH Fehler beim Bezugsrahmen und beim Lerneffekt entstanden.
Die einzelnen Arbeitsphasen bei Umfragen haben wir unter anderem in GRUR 2000, 923 ff. (926 re. Sp.) beschrieben, die Befragungstechnik u.a. in DER SYNDIKUS, 3. bis 5. Ausgabe.
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