Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
https://www.schweizer.eu/images/rechtstatsachenermittlung_schweizer_quitt.pdf (im Volltext)
Die ausführliche Stellungnahme Prof. Dr. Dr. h.c. Fikentscher's in dessen Buch „Rechtstatsachenforschung - Methodische Probleme und Beispiele aus dem Schuld- und Wirtschaftsrecht", hrsg. von Aristide Chiotellis, Wolfgang Fikentscher - Köln O. Schmidt, 1985, zum Buch von Prof. Dr. Robert Schweizer folgt nun anschließend.
Liest sich ja noch recht einfach als rechtlich relevantes Kriterium: „Der normale Radfahrer mit einer üblichen Geschwindigkeit”, LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 31.8.2023. Da hat der verantwortunggsbewusste Jurist gerade erst noch über den Einfluss von KI auf die Verbraucherleitbilder nachgedacht und über die Probleme um § 1 StVO, und dann noch das: Fragen Sie im Gespräch mit Ihrer Mandantin, was der Mann denn normal tue: Sie antwortet gescheit: „normal gibts bei ihm nicht” Pause „Deshalb komme ich zu ihnen, die Leute äußern sich ganz unterschiedlich und die einzelnen Richter auch."
Allen unseren Mandantinnen und Mandanten, Freunden und Nutzern ein richtig gutes Neues Jahr
Neujahr ist weder ein katholischer noch ein evangelischer Feiertag.
Neujahr hat in Deutschland einen weltlichen Ursprung. In der römischen Republik begannen die Konsuln ihre Amtszeit ab dem Jahr 153 v.Chr. am 1. Januar. In der späteren Kaiserzeit wurde der 1. Januar dann als Beginn des neuen Jahres gefeiert. Nach und nach wurde gefeiert, immer ausgedehnter. Es wurde gut gegessen und getrunken – und dies fing bereits am Tag zuvor an. In der heutigen Zeit hat sich das Feiern auf die Silvesternacht konzentriert.
Als Schöpfer des Wortes „wihen naht" gilt der bayerische Spielmann Spervogel: Gedicht um 1170; - überliefert in der Manessischen Liederhandschrift (Gerald Huber, rauhe Nächte, stille Tage): „Er ist gewaltic und starc, der ze wihen nacht geboren wart. daz ist der heilige Krist, jâ lobt in allez, daz dir ist.” Was Weihnachten bedeutet, lässt sich beispielsweise daran ermessen, dass im Jahr 1914 100.000 Soldaten der West- und Ostfront des Ersten Weltkriegs zu Weihnachten ihre Waffen in einem kriegerisch unvereinbarten Waffenstillstand niederlegten.
Schon in der Antike (800 v. Chr. bis 600 n.Chr.) hatten sich zahlreiche Bräuche zur Wintersonnenwende entwickelt (Gerald Huber, 12.000 Jahre Weihnachten). So etwa die Lichtmess bei den Römern. Es entwickelte sich vorchristlich der Brauch, die zwölf Nächte um die Jahreswende vom 24. Dezember bis zum 6. Januar als „geweihte“ oder „heilige Nächte” zu feiern.
Landgericht Frankfurt a.M. Urteil vom 7.9.2023, Az. -2-13 S 116/22-
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.09.2023
- 2-13 S 116/22 -
Klage wegen Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums müssen von Wohnungseigentümergemeinschaft geführt werden
Keine Prozessführungsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers
Kommt es zu Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums, so ist nach § 9 a Abs. 2 WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft klagebefugt. Der einzelne Wohnungseigentümer kann demgegenüber nicht klagen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Landgericht Frankfurt a.M. Urteil vom 7.9.2023, Az. -2-13 S 116/22-
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.09.2023
- 2-13 S 116/22 -
Klage wegen Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums müssen von Wohnungseigentümergemeinschaft geführt werden
Keine Prozessführungsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers
Kommt es zu Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums, so ist nach § 9 a Abs. 2 WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft klagebefugt. Der einzelne Wohnungseigentümer kann demgegenüber nicht klagen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhob ein Wohnungseigentümer im Januar 2022 vor dem Amtsgericht Bensheim Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer. Es ging dabei um eine Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums. Der Kläger wollte Zugang zu bestimmten Räumen im Kellergeschoss der Wohnanlage. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Keine Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümers
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Beklagten. Die Klage sei mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig. Für die Rechte aus dem gemeinschaftlichen Eigentum sei nach § 9 a Abs. 2 WEG allein die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband ausübungsbefugt. Bezüglich des Gemeinschaftseigentums bestehen die Pflichten der Wohnungseigentümer nur gegenüber dem Verband, der daher insoweit auch allein zur Ausübung der Rechte aus § 14 WEG und § 1004 BGB befugt sei. Die Konzentration der Prozessführungsbefugnis umfasse auch auf § 985 BGB und § 861 BGB gestützte Ansprüche.
Anspruch auf Unterlassung steht weiterhin Wohnungseigentümer zu
Zwar habe weiterhin jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, so das Landgericht, dass Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums unterbleiben. § 9 a Abs. 2 WEG weise die Ausübung dieser Ansprüche aber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen